Eine durch das brandenburgische Gesetz über die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten vom 11. Mai 1951 aufgelöste altrechtliche Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution ihres früheren Grundvermögens als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt nicht wieder auf; sie ist nicht beteiligungsfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO (im Anschluss an das Urteil vom 29. August 2006 - BVerwG 8 C 21.05 - BVerwGE 126, 316 = Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 86).
Die Auflösung der Realgemeinden im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemeinden in Mecklenburg durch das Gesetz vom 29. April 1948 war nicht rechtsstaatswidrig.
Die Auflösung der Gemeinschaften der Separationsinteressenten unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemeinden in Brandenburg durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 war nicht rechtsstaatswidrig.
Die Auflösung der Realgemeinden im Gebiet der Gemeinde Amt Neuhaus unter Überführung ihres Vermögens in das Eigentum der politischen Gemeinden in Mecklenburg durch das Gesetz vom 29. April 1948 war nicht rechtsstaatswidrig.