1. Nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen ist auch im Falle des § 63 Abs. 2 BZRG nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, sondern auf den Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung abzustellen.
2. Eine ausländerrechtliche Relevanz im Sinne von § 91 Abs. 2 AufenthG liegt nicht nur dann vor, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen möglich sind, sondern auch dann, wenn Daten für sonstige Zwecke wie z.B. für die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels in Zukunft benötigt werden können.
Es bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Dienstherr die Form des Verwaltungsaktes wählt, um einen kommissarischen Schulleiter bei Nichtbewährung von den ihm übertragenen Dienstobliegenheiten zu entbinden.
1. Auf die Ankündigung der Abschiebung, die die Ausländerbehörde einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zuvor angedroht hat, ist § 14 Abs. 3 HmbVwVfG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.
2. Soweit ein Ausländer das Bundesgebiet nach einer ausländerrechtlichen oder asylverfahrensrechtlichen Entscheidung unverzüglich zu verlassen hat und er auf Grund einer ausdrücklichen Erlaubnis in einen anderen Staat einreisen darf (hier "Titre de Voyage" für Guinea), ist die (Ermessens-)Entscheidung der Ausländerbehörde betreffend die Wahl dieses Staates als Ziel der Abschiebung nicht deshalb fehlerhaft, weil der Ausländer nach seinen Angaben die Staatsangehörigkeit des Staates nicht besitzt, in den er abgeschoben werden soll.
3. Die Abschiebung eines Ausländers mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist nicht schon wegen der Möglichkeit ausgeschlossen, dass ihm bei seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung von den dortigen Behörden (etwa wegen nicht ausreichender Personalersatzpapiere) die Einreise in das Land verweigert wird und somit der Rücktransport des Ausländers nach Deutschland erfolgen muss. Vor den Nachteilen eines erfolglosen Abschiebungsversuchs ist der Ausländer grundsätzlich nur dann zu bewahren, wenn es als ausgeschlossen erscheint, dass eine Einreise in den Zielstaat der Abschiebung erfolgen kann.
Die Zuweisung eines an Hepatitis C erkrankten Gefangenen in eine mehrfach belegte Unterkunft ist trotz medizinischer Unbedenklichkeit ermessensfehlerhaft, wenn die Justizvollzugsanstalt - sofern eine vorrangig zu prüfende Unterbringung mit anderen gleichfalls an Hepatitis C erkrankten Gefangenen nicht in Betracht kommt - unberücksichtigt lässt, welche Auswirkungen von der Zuweisung bei den zwingend zu informierenden Mitgefangenen für die Zellengemeinschaft zu erwarten sind.
§ 11 Abs. 6 Satz 2 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Kontoguthaben nach dem 1. Dezember 1994 an den insoweit nicht mehr berechtigten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird.
1.) Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist nach § 613 a Abs. 6 BGB in Gang.
2.) Eine Unterrichtung über einen geplanten Betriebsübergang ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie nicht hinreichend über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die Arbeitnehmer informiert (§ 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB).
3.) Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ist als rechtliche Folge nach § 613 a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren.
4.) Die Verwirkung des Widerspruchsrechts setzt voraus, dass der Verpflichtete darauf vertrauen durfte, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr ausüben. Das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten muss dabei das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass dem Verpflichteten die Erfüllung des Ausspruchs nicht mehr zuzumuten ist.
5.) Der Betriebsveräußerer kann für den Zeitraum ab Zugang des Widerspruchs in Annahmeverzug geraten.
6.) Teilweise parallel zu den Entscheidungen des LAG Düsseldorf vom 18.08.08 17 Sa 2112/07 und 17 Sa 2150/07.
Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung.
Die offene Weiterleitung des vom Gefangenen ausgefüllten Vordrucks der Anmeldung für den Besuch beim Anstaltsarzt verstößt grundsätzlich gegen § 182 I 1 StVollzG.
1. Überweist der Rechtsschutzversicherer weisungswidrig auf ein Konto des Rechtsanwalts bei einer anderen als der ihm benannten Bank, so ist nicht die empfangende Bank, sondern der Rechtsanwalt zum Ausgleich verpflichtet.
2. Das Abtretungsverbot in einem Rechtsschutzversicherungsvertrag unter Kaufleuten ist unwirksam.
3. Ein Gebührengutachten ist im Deckungsprozess zwischen Rechtsschutzversicherer und Mandanten (Versicherungsnehmer), in dem die Höhe der Rahmengebühren des Rechtsanwalt nur Vorfrage ist, nicht einzuholen.
Ein Beamter kann seinen Anspruch auf höhere Besoldung, die so vom Gesetzgeber nicht (mehr) vorgesehen ist, verwirken, wenn er diesen Anspruch länger als ein Jahr nicht geltend macht.
Das Sonderzahlungsgesetz - NRW verstößt weder gegen das aus dem Vertrauensgrundsatz entwickelte Rückwirkungsverbot noch gegen den Alimentationsgrundatz aus Art. 33 Abs. 5 GG.
a) Zur Abgrenzung der Durchsuchung von einer Untersuchung.
b) Die Durchsuchung ist zumindest in aller Regel dem Bereich des so genannten Gefahrenverdachts zuzuordnen und stellt sich als Gefahrerforschungseingriff dar.
c) Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PolG SL erforderlich aber auch ausreichend sind die aus einer hinreichend objektivierbaren Tatsachenbasis abgeleitete Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohung und die Nähe der von der Maßnahme betroffenen Person zu dieser Bedrohung, wobei die Einschreitschwelle umso niedriger liegen kann desto größer die Wahrscheinlichkeit der befürchteten Rechtsgutbedrohungen und desto höher die Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter ist.
d) Ist es bei vorausgegangenen Auswärtsspielen einer Fußballmannschaft zu Ausschreitungen gekommen, bei denen aus dem Bereich des Fan-Blocks der Gastmannschaft Leucht- beziehungsweise Signalmunition in Richtung auf andere Spielbesucher abgeschossen und Brandsätze auf Ordner geworfen wurden, und hat die Polizei belastbare Vorfeldinformationen dahin erhalten, dass bei einem weiteren Auswärtsspiel dieser Mannschaft durch so genannte unverdächtige Transporteure pyrotechnische Materialien - auch in der Unterwäsche verborgen - ins Stadion eingeschmuggelt und so genannten Problem-Fans ausgehändigt werden sollen, die sie dann zum Einsatz bringen, so ist es prinzipiell nicht zu beanstanden, dass die Polizei auch Personen durchsucht, die den Kriterien der potentiellen Transporteure entsprechen.
e) Ist nach nicht zu beanstandender Prognose der Polizei damit zu rechnen, dass es anlässlich eines bestimmten Fußballspiels zum Einsatz von Pyrotechnik und damit zur Bedrohung höchstrangiger Rechtsgüter kommen wird, und stellt sich eine Durchsuchung mittels Abtastens des bekleideten Körpers in Anbetracht der möglichen (geringen) Größe und der Beschaffenheit der Materialien, denen die Nachsuche in erster Linie gilt, nicht, jedenfalls nicht von Vornherein als eine gegenüber einer mit Entkleiden verbundenen Durchsuchung vergleichbar gut geeignetes milderes Mittel dar, so hält der Senat die Polizei im Grundsatz auch für befugt, mit Entkleiden verbundene Durchsuchungen auf Personen zu erstrecken, die dem auf der Grundlage entsprechender Vorfeldinformationen formulierten Profil der so genannten unverdächtigen Transportpersonen entsprechen.
f) Allerdings bedarf es ausgehend von dem Umstand, dass sich allein nach den von der Natur der Sache her "unscharfen" Kriterien potentieller Transporteure zur Durchsuchung ausgewählte Personen aller Voraussicht nach zum deutlich überwiegenden Teil nach Abschluss der Maßnahme als harmlose Spielbesucher herausstellen, das heißt sich letztlich als Nichtstörer erweisen werden und eine mit Entkleiden verbundene Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstellt, einer Vorgabe dahin, zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ein Entkleiden nur zu verlangen, wenn und soweit ein Abtasten kein eindeutiges Ergebnis erwarten lässt, und dass ein danach gerechtfertigtes Entkleiden in der Regel allenfalls bis zur Unterwäsche gehen darf und ein Freilegen des Intimbereichs nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen und dann unter größtmöglicher Schonung der Intimsphäre durchzuführen ist.
1. Die Eintragung eines Kulturgutes in das "Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes (§ 1 KultgSchG) ist ein Verwaltungsakt. Dieser wird nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 KultgSchG öffentlich bekannt gemacht.
2. Soweit im Kulturgutschutzgesetz von einer "Entscheidung" über die Eintragung die Rede ist, handelt es sich um das der Eintragung vorgelagerte Verfahren der Entscheidungsfindung, das noch nicht auf Außenwirkung gerichtet ist.
3. Auch für Kulturgüter, die bereits unter dem Schutz der "Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11.12.1919 standen, ist ein Neueintragungsverfahren nach Maßgabe des § 1 KultgSchG vorgesehen. § 22 Abs. 3 KultgSchG ordnet an, dass die Ausfuhr dieser Kulturgüter schon vor einer Eintragung erforderlich ist. Eine Regelung über ein gesondertes Übernahmeverfahren für diese Kulturgüter enthält § 22 KultgSchG nicht.
1. Fehlen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag nach § 492 Abs. 1 S. 5 Nrn. 2, 4 1.Alt oder 5 BGB erforderliche Pflichtangaben, wird der Vertrag aber nach § 494 Abs. 2 S. 1 BGB wirksam und tritt nach § 494 Abs. 2 S. 2 BGB eine Zinsreduktion auf 4% p.a. ein, so räumt das Gesetz dem Verbraucher kein Wahlrecht ein, das es ihm erlauben würde, anstelle der Rückforderung der bisher erfolgten Überzahlungen auf die Darlehensraten von der Bank zu verlangen, dass seine bisher erbrachten und künftig von ihm freiwillig zu erbringenden Überzahlungen auf die Darlehenshauptforderung verrechnet wird.
2. Die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens bedeutet nicht, dass die Parteien ein solches Wahlrecht vereinbart hätten.
3. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrags nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (= § 609 a Abs. 1 S. 2 BGB aF) führt nicht dazu, dass der Darlehensnehmer deshalb nach § 215 BGB mit verjährten Zinsrückforderungsansprüchen gegen die Darlehenshauptforderung aufrechnen könnte. Die Kündigungsmöglichkeit allein macht die Darlehenshauptforderung nicht erfüllbar.
1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.
2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlichrechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.
Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden - auch durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit - Grenzen gezogen. Ein durch einen Gewerbebetrieb ausgelöster Ziel- und Quellverkehr, der diese Grenze überschreitet, stellt sich grundsätzlich als Sondernutzung dar.
Ob hierfür eine Sondernutzungsgebühr zu entrichten ist, bestimmt sich nach dem gemeindlichen Satzungsrecht in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben (§ 18 Abs. 3 SStrG).
Die förmliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt ist. Eine Beglaubigung der Übersetzung, welche die Übereinstimmung zwischen dem Original und der Übersetzung bestätigt, ist für die Ausführung der Zustellung nicht erforderlich.
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen einen Abgabenbescheid i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO lässt die Säumnis i.S.d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist.
2. Falls sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen lässt, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides.
Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht wird bei seiner Entscheidung, ob es im Fall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Rückgängigmachung der Vollziehung anordnet, sein Ermessen in der Regel zu Gunsten des Antragstellers auszuüben haben; ausnahmsweise kann das Gericht aber dem öffentlichen Interesse am weiteren Bestand des Vollzugs den Vorrang einräumen. Insbesondere dann, wenn Vollzugshandlungen bereits vor Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit vor Eintritt der aufschiebenden Wirkung vorgenommen wurden, kann es nach den zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entwickelten Rechtsgrundsätzen auf eine Interessenabwägung abstellen.
1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.
2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
3. Die an den Betriebsveräußerer gerichtete Aufforderung des Arbeitnehmers, weitere Informationen zu erteilen verbunden mit dem Hinweis, dass er sich die Ausübung des Widerspruchsrechts nach Eingang der Informationen vorbehält, kann im Rahmen der Verwirkung einen vertrauenszerstörenden Umstand darstellen.
4. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.
5. Eine Kündigung durch den Betriebserwerber nach Erklärung des Widerspruchs geht aufgrund der ex-tunc-Wirkung des Widerspruchs "ins Leere".
6. Der Betriebsveräußerer muss sich im Falle eines wirksamen Widerspruchs durch den Arbeitnehmer im Rahmen des Annahmeverzuges ein tatsächliches Arbeitsangebot des Arbeitnehmers gegenüber dem Erwerber zurechnen lassen.
§ 47 Abs. 1 SOG ermöglicht die Verwertung einer Sache unter bestimmten Vorausetzungen. Die Sicherstellung ist dabei ein Realakt. Die Klärung der Vollziehbarkeit oder Rechtmäßigkeit der Sicherstellung vor der Verwertung der Sache ist nicht erforderlich.
1. Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als "erledigt") zu beseitigen.
2. Zur Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Weder unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG noch aus dem unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung dieser Grundrechte auszulegenden Fürsorgeprinzip ergibt sich ein Anspruch auf Dienstbefreiung an religiösen Feiertagen (hier bezogen auf den von einem Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten geltend gemachten biblischen Sabbat von Freitag Sonnenuntergang bis Samstag Sonnenuntergang).
1. Für die nach § 814 Alt. 1 BGB erforderliche Kenntnis von der Nichtschuld ist bei Zahlungen des Staates das Wissen der anordnenden Stelle maßgeblich.
2. Bestand zum Zeitpunkt der Auszahlungsanordnung für künftige, sich wiederholende Leistungen (hier: Pachtzinszahlungen) ein Rechtsgrund fälllt dieser später für die Zukunft weg (hier: wegen Beendigung des Pachtvertrages) und werden dennoch weiterhin Auszahlungen getätigt, stellen diese Fehlüberweisungen keine Leistung in Kenntnis der Nichtschuld im Sinne des § 814 Alt. 1 BGB dar.
3. Der Sinn und Zweck von § 814 Alt. 1 BGB gebietet, für den Leistungsempfänger erkennbar auf einem Versehen beruhende Leistungen vom Anwendungsbereich dieser Norm auszunehmen.
1. Das Entstehen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters setzt voraus, dass das Geschmacksmuster gem. Art. 7 Abs. 1 GGVO erstmalig innerhalb der Europäischen Gemeinschaft offenbart worden ist. Demgemäß kann sich eine Vorveröffentlichung im außereuropäischen Ausland als neuheitsschädlich darstellen, ohne das Musterrecht zu begründen.
2. Wird ein Erzeugnis von einem (inländischen) Vertriebsunternehmen unter dessen Unternehmensbezeichnung/Marke in den Handel gebracht, so können sich Herkunftsvorstellungen des Verkehrs i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. a UWG in der Regel nicht auf den ungenannt gebliebenen ausländischen Hersteller des Produkts beziehen
3. Ein außerhalb Deutschlands erworbener wettbewerblicher Besitzstand eines ausländischen Unternehmens ist über Art. 1 Abs. 1 PVÜ bei der Gewährung (inländischen) wettbewerblichen Leistungsschutzes nur relevant, wenn dieser Besitzstand in dem Herkunftsland des Unternehmens erworben worden ist. Ein in sonstigen Drittstaaten erworbener Besitzstand findet selbst dann keine Berücksichtigung, wenn diese Länder ebenfalls Mitgliedsstaaten des PVÜ sind.
1. Droht die Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen durch tatsächliches Verwaltungshandeln, besteht die Möglichkeit, hiergegen im Wege der vorbeugenden Unterlassungsklage Rechtsschutz zu erlangen, wenn die Beeinträchtigung von relevantem Gewicht ist und ein weiteres Zuwarten mit nicht zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen Realakte scheidet grundsätzlich dann aus, wenn die mögliche Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen nur dadurch eintreten kann, dass der Betroffene selbst die Beeinträchtigung bewusst und willentlich herbeiführt. In solchen Fällen ist es dem Betroffenen in der Regel zumutbar, durch eigenes Verhalten die Grundrechtsbeeinträchtigung auszuschließen.
Für die Frage, ob unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren noch "bei dem vorschriftswidrigen Verbringen" (Art. 233 Buchst. d ZK) beschlagnahmt worden sind und damit mit der nachfolgenden Einziehung die Zollschuld erloschen ist, kommt es jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Waren in den Wirtschaftskreislauf bzw. ihr "Zur-Ruhe-Kommen" im Anschluss an die grenzüberschreitende Beförderung an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem die Waren den Ort, an dem sie hätten ordnungsgemäß gestellt werden müssen, wieder verlassen haben, spätestens aber der Zeitpunkt, zu dem sie ihren (ersten) Bestimmungsort im Zollgebiet erreicht haben. Die Beschlagnahme und Einziehung der Waren nach diesem Zeitpunkt führt nicht mehr zu einem Erlöschen der Zollschuld.
Ein Bürgerbegehren ist wegen mangelhafter Begründung unzulässig, wenn diese als Täuschung des Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeinflussung als nicht mehr hinnehmbar anzusehen wäre.
1. Besteht aufgrund gemeinsamer Werkschöpfung im Innenverhältnis der Urheber nach § 8 Abs. 1 UrhG ein gesetzliches Schuldverhältnis in Form einer Verwertungsgemeinschaft, so ist dieses gesetzliche Schuldverhältnis zwar durch urheberrechtliche Grundsätze bestimmt, jedoch in bestimmten vermögensrechtlichen Beziehungen nach § 8 Abs. 2 UrhG zwingend den Regeln der Gesamthandsgemeinschaft unterstellt. Die Parteien können daher ihre gemeinschaftlich geschaffenen Werke nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten.
2. Das Recht der Gesamthandsgemeinschaft führt im Außenverhältnis notwendig dazu, dass die Verwertung des gemeinsamen Werkes einschließlich jeder darauf gerichteten Verwaltungsmaßnahme grundsätzlich eines einstimmigen Beschlusses aller Miturheber bedarf.
3. Der Abschluss eines Berechtigungsvertrages eines der Urheber mit der GEMA ist nicht ausreichend, um die Verwertungsrechte an gemeinsam geschaffenen Werken auf die GEMA zu übertragen.
4. Eine dem Bestimmtheitsgrundsatz genügende ausreichend bestimmte Verfügung über die zu übertragenen Werke kann in der auf der Grundlage des Berechtigungsvertrages erfolgenden konkreten Werkanmeldung enthalten sein.
5. Die in der Werkanmeldung liegende Verfügung eines der Urheber über die Verwertungsrechte ist schwebend unwirksam, wenn sie nicht auf einem gemeinsamen Beschluss der Urheber gründet oder die Miturheber nachträglich ihre Zustimmung zur Werkanmeldung erteilen.
1. Die Befugnis des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umfasst die Aufhebung von Verwaltungsakten und damit auch die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Beschränkungen können sich nur aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben.
2. Grundrechte schützen unabhängig von der Rechtsnatur des (rechtswidrigen) Eingriffs und damit gleichermaßen gegen Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Realakte.