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Raumordnungsverfahren

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 11/07 vom 26.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, NDSchG, ROG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Denkmalschutz, Grundstücksnachbar, Kulturdenkmal, Plannachbar, Regionales Raumordnungsprogramm, Umgebungsschutz
Stichwort:Raumordnungsverfahren
Leitsatz:1. Im Rahmen einer Normenkontrolle gegen die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergienutzung in einem Regionalen Raumordnungsprogramm sind bei der Prüfung der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebotes zu Lasten des Eigentümers eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks die Unterschiede hinsichtlich der materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen von Raumordnungsplanung und Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der berührten privaten Belange kann regelmäßig pauschaler und die Abwägung bei der Festlegung raumordnerischer Ziele regelmäßig grobmaschiger ausfallen als bei der Bauleitplanung.

2. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Kulturdenkmals kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag im Regelfall nicht damit begründen, dass die Darstellung von Vorrangflächen für Windenergie in einem Regionalen Raumordnungsprogramm Belangen des Denkmalschutzes widersprechen. Die Unterschutzstellung als Kulturdenkmal vermittelt dem Denkmaleigentümer keinen abwägungserheblichen privaten Belang.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 11/07



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 1 MN 267/08 vom 24.03.2009

Rechtsgebiete:BNatSchG, BauGB, VwGO
Schlagworte:Abwägung, An- und Abfahrtsverkehr, Artenschutz, Ausgleichsmaßnahme, Fledermaus, Gewerbegebiet, Logistikzentrum, Nachteil, schwerer, Verkehrslärm, Vertrag, städtebaulicher, Vorwegbindung
Stichwort:Raumordnungsverfahren
Leitsatz:1. Setzt ein Bebauungsplan nach § 9 Abs. 2 BauGB befristet bis zur Fertigstellung einer bereits planfestgestellten Umgestaltung einer Autobahnanschlussstelle, über die das Plangebiet erschlossen werden soll, eine temporäre Zufahrt zum Plangebiet fest, die in erheblichem Umfang durch Lkw-Verkehr in Anspruch genommen werden soll (für die Anlegung von Erschließungsstraßen und Erdbewegungen), kann dies im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu einem schweren Nachteil für die lärmbelastete Nachbarschaft führen (hier verneint).

2. Eine solche Festsetzung führt im Übrigen dazu, dass die dadurch zugelassenen Lärmbelastungen - im Gegensatz zu sonstigen vorübergehenden Lärmbelastungen durch den Vollzug eines Bebauungsplanes - unmittelbar in die Abwägung einzubeziehen sind (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 - 1 MN 52/05 -, ÖffBauR 2005, 90).

3. Plant eine Gemeinde im Zusammenwirken mit einem privaten Investor, der als Partner eines städtebaulichen Vertrages und als Grundstückskäufer auftritt, ein Großvorhaben (hier ein Gewerbegebiet von 80 ha als "Logistikzentrum"), wird eine in den Vertragsklauseln nicht nachweisbare unzulässige Vorwegbindung nicht schon durch die Umstände belegt, dass die Gemeinde hiermit ein erhebliches finanzielles Risiko eingeht und bemüht ist, das Bauleitplanverfahren innerhalb kurzer Fristen abzuwickeln.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 MN 267/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 29/07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, UVPG
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsmangel, Abwägungsvorgang, Bebauungsplan, Windkraftanlage, ergänzendes Verfahren
Stichwort:Raumordnungsverfahren
Leitsatz:1. In einem ergänzenden Verfahren können nicht Fehler behoben werden, die die Grundzüge der Planung berühren. Dementsprechend darf das ergänzende Verfahren nicht seinerseits die Grundzüge der Planung modifizieren.

2. Grundzüge der Planung können berührt sein, wenn in einen durch ergänzendes Verfahren geänderten Bebauungsplan überbaubare Grundstücksflächen - hier für die Errichtung von Windkraftanlagen -, die der ursprüngliche Plan festgesetzt hatte, zum Teil nicht übernommen werden und dadurch ein wesentlicher Teil des Plangebiets für die Bebauung (mit Windkraftanlagen) nicht mehr zur Verfügung steht.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 29/07

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 B 367/08.T vom 15.01.2009

Rechtsgebiete:FLärmSchG, LuftVG
Schlagworte:Absturzrisiko, Alternativauswahl, Bedarfsermittlung, Flughafen Frankfurt Main, Fluglärm, Fluglärmgesetz, Fluglärmschutzgesetz, kommunale Belange, Landesplanung, Landesplanung und Planfeststellung, Luftschadstoffe, Luftverkehr, Planfeststellung, Störfallrisiko, Vogelschlag, wirtschaftliche Effekte
Stichwort:Raumordnungsverfahren
Leitsatz:1. Zum Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

2. Die Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes in der Neufassung vom 1. Juni 2007 verstoßen weder gegen die Verfassung noch gegen Europäisches Recht.

3. Die Neufassung ist anwendbar, auch wenn Ausführungsverordnungen erst während des gerichtlichen Verfahrens erlassen worden sind.

4. § 2 Fluglärmschutzgesetz definiert die Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit, bzw. Erheblichkeit von Fluglärm auch mit Wirkung für das Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung eines Flughafens.

5. Wird im Zusammenhang mit der zielförmigen Festlegung einer Vorrangfläche für die Erweiterung eines Flughafens auch ein Grundsatz zum Nachtlärmschutz in den Landesentwicklungsplan aufgenommen, kann dem durch die Begründung im Einzelnen die Funktion einer Abwägungsdirektive beigelegt werden, die es verbietet, planmäßige Flüge in der Kernzeit der Nacht zuzulassen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 B 367/08.T


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