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Raucherschutz

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BAG – Urteil, 1 AZR 499/98 vom 19.01.1999

Rechtsgebiete:BetrVG, GG
Schlagworte:Betriebliches Rauchverbot - Raucherschutz
Stichwort:Raucherschutz
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.

2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.

3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.

4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.

Aktenzeichen: 1 AZR 499/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 19. Januar 1999
- 1 AZR 499/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 06. November 1996
- 12 Ca 180/96 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 05. Dezember 1997
- 3 Sa 11/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 499/98




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