Ein VEB Gebäudewirtschaft, der die privaten und volkseigenen Miteigentumsanteile an einem Wohngrundstück verwaltete, hatte eine Aufbauhypothek nicht wie ein staatlicher Verwalter bestellt, welche aufzunehmen ihm vom Rat der Stadt nach der Wohnraumlenkungsverordnung von 1967 aufgegeben war.