Zum Begriff der Rationalisierungsmaßnahme nach dem Rationalisierungsschutzabkommen im Bankgewerbe.
Werden aus Gründen der Produktivitäts-Steigerung insgesamt sechs von achtzehn Filialen eines Bankinstituts mit der Maßgabe geschlossen, dass die Kunden von fünf geschlossenen Filialen künftig in anderen ortsnahen Filialen mitbetreut, hingegen der Kundenstamm der sechsten Filiale an ein dort ansässiges Bankinstitut übertragen werden soll, steht dies der Beurteilung als einheitliche Maßnahme der wesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation nicht entgegen.
Eine Betriebsstilllegung ist nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme im Sinne von § 1 RatSchTV, wenn dadurch eine rationellere Arbeitsweise erreicht werden soll. Daran fehlt es bei einer ersatzlosen Aufgabe des Betriebszwecks (im Anschluss an BAG vom 17.03.1988 - 6 AZR 634/86).