Soweit die ratierliche Kürzung der Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG mittelbar zur Folge hat, dass jüngere Arbeitnehmer unter im Übrigen gleichen sonstigen Voraussetzungen eine geringere Anwartschaft erlangen als ältere Arbeitnehmer, ist diese Benachteiligung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. i Richtlinie 2000/78/EG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und sind die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
1) Bei der Berechnung der Unverfallbarkeit einer betrieblichen Invaliditätsrente gilt § 2 BetrAVG.
2) Änderungen einer Versorgungsordnung, bei denen in eine bereits erdiente Anwartschaft auf Bezug von Invaliditätsrente eingegriffen wird, sind unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig sind und schützenswertes Vertrauen verletzen. Dies gilt auch für einen Eingriff in eine bereits erdiente Dynamik.