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Ratenrückstand

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LAG-HAMM – Beschluss, 18 Ta 49/03 vom 26.05.2003

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG, ArbGG, BGB
Schlagworte:Ratenrückstand, Aufhebungsbeschluss, Verschulden, Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Auslegung des Hinweises auf die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse als Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO
Stichwort:Ratenrückstand
Leitsatz:Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit der Ratenzahlung ist unzulässig, wenn die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit der Partei nicht mehr entsprechen. Da die Bewilligungsentscheidung bei einer Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse rückwirkend auf den Zeitpunkt geändert werden kann, zu dem die Verschlechterung eingetreten ist, kommt eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO wegen in diesen Zeitraum fallender rückständiger Beträge nicht in Betracht.
Volltext: LAG-HAMM - Beschluss, 18 Ta 49/03




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