Im Beschwerdeverfahren kann die durch die PKH-Gewährung mit Ratenzahlung belastete Partei nur Einwendungen zu den Berechnungsgrundlagen (Streitwert, Entstehen und Höhe der Gebühren) vortragen. Die fehlerhafte Erfüllung des Mandatsvertrages und daraus herrührende evtl. Schadensersatzansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten zu klären.