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Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10170/03.OVG vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsbeitragsrecht, Abgabenrecht, Kommunalabgabe, Kommunalabgabenrecht, Vorteil, wirtschaftlicher Vorteil, unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, Ortsbezogenheit, Ortsbezug, Betriebssitz, Betriebsstätte, Telekom, Telefonstelle, Telefonzelle, Kartentelefon, Fernsprecher, Vermittlungsstelle, Telekommunikation, Telekommunikationsnetz, Telekommunikationsleitung, Universaldienstleistung, Infrastruktursicherung, Rat, Ausschuss, Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss, Schätzung, Schätzungsgrundlage, Beitragsgrundlage, fremdenverkehrsbedingter Umsatz, Ratsmitglied, Ausschussmitglied, Information, Informationsrecht, Fragerecht, Vorlage, Verwaltungsvorlage, Sitzungsvorlage, Beschluss, Aussprache, Erörterung
Stichwort:Rat
Leitsatz:Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen).

Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10170/03.OVG



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 CN 2.99 vom 10.08.2000

Rechtsgebiete:BBauG, BauGB, NGO
Schlagworte:Bebauungsplan, Bekanntmachung, Nummernplan, Fehlerbehebung, Gemeinderat, Gemeindeorgan, Rat, Abwägungsentscheidung, Rückwirkung, rückwirkendes Inkraftsetzen, Abwägung, Straßenbreite, Rechtsschutzbedürfnis.
Stichwort:Rat
Leitsatz:Leitsätze:

Für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans reicht die bloße Angabe seiner Nummer auch bei einer kleinen Gemeinde mit einem einzigen Bebauungsplan nicht aus.

Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, welches Organ der Gemeinde für die Fehlerbehebung nach § 215 a Abs. 2 BauGB zuständig ist.

Auch für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans bedarf es aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Ratsentscheidung.

Beschluss des 4. Senats vom 10. August 2000 - BVerwG 4 CN 2.99 -

I. OVG Lüneburg vom 17.12.1998 - Az.: OVG 1 K 6556/96
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 CN 2.99


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