Die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt für juristische Personen, an denen Juden im Sinne der später erlassenen Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz entscheidend beteiligt waren, vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit.
Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend auf verfolgungsbedingt verlorene Grundstücke anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes wegen eines Gebietsaustausches nicht mehr im Beitrittsgebiet lagen (sog. Lenné-Dreieck).
Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG geregelte Rechtsnachfolge der Conference on Jewish Material Claims against Germany erfasst keine Ansprüche von nichtjüdischen Geschädigten, die wegen ihrer Ehe mit einem Juden Vermögensverluste erlitten haben.