Erst wenn objektiv erkennbar ist oder der Kläger gegenüber der Beklagten deutlich zu erkennen gibt, dass er aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, die geschuldete durchschnittliche Arbeitsleistung zu erbringen, ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz, soweit vorhanden, anzubieten.