1. Auch eine geringfügige Verunreinigung von Rapssaatgut mit gentechnisch veränderten Organismen rechtfertigt eine auf § 26 Abs. 1 Satz 1 GenTG gestützte Vernichtungsanordnung.
2. Eine Freisetzung erfordert nicht die positive Kenntnis der GVO-Verunreinigung.
Eine Ausgleichszahlung für Ölsaaten kann nicht allein deshalb versagt werden, weil am Ende der Pflegezeit kein erntewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen vorhanden ist.
1. Die Pflege von Kulturpflanzen nach anerkannten ortsüblichen Normen unter normalen Wachstumsbedingungen setzt voraus, dass ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen vorhanden ist.
2. Ein pflegewürdiger Mindestbestand an Kulturpflanzen ist jedenfalls dann nicht vorhanden, wenn ein Totalausfall der Kulturpflanzen festgestellt wird oder der Bestand so gering ist, dass lediglich etwa 5 % des üblichen Ernteertrages zu erwarten sind.