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SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 A 168/08 vom 08.01.2009

Ein neuer Grundstückseigentümer muss die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück auch dann wegen rückständiger Grundsteuern dulden, wenn die Erhebungszeiträume mehr als zwei Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen.

Diese älteren Grundsteuerschulden ruhen auf dem Grundstück als öffentliche Last, so dass der Eigentümer durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden darf.

Es ist unerheblich, ob sich die Steuerrückstände bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Zwangsvollstreckung realisieren lassen könnten. Die dingliche Haftung für rückständige Grundsteuern ist nicht durch § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beschränkt.

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