1. Zum Anspruch eines Straßenanliegers auf Anbringung bzw. Verlängerung einer Grenzmarkierung für Parkverbot (Zeichen 299 StVO) auf der der Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite.
2. Auf der der Grundstücksein- und -ausfahrt gegenüberliegenden Straßenseite besteht jedenfalls dann noch nicht ein gesetzliches Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, wenn beim Ein- und Ausfahren nur ein zweimaliges Rangieren erforderlich ist.