Die im Einzelfall angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu bestimmen.
Vergreift sich ein Beamter im Rahmen seiner Dienstausübung an ihm amtlich anvertrautem Geld, so ist "regelmäßig" die Entfernung aus dem Dienst unvermeidlich; diese "Regel" kann jedoch wegen des Vorliegens besonderer gewichtiger Entlastungsgründe widerlegt sein.
Einzelfall, in dem der Zugriff eines Obersekretärs auf 1.500,- EUR aus der von ihm verwalteten Kasse nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zur Rangherabsetzung geführt hat, weil das Dienstvergehen ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Versagen aus der - objektiv nicht gerechtfertigten - Angst, sich in wirtschaftlich aussichtsloser Lage zu befinden, heraus darstellte.