Aussageungenauigkeiten prognostischer Bewertungen von zu erwartendenGeräuschimmissionen kann auf der Baugenehmigungsebene dadurch zulässigerweisebegegnet werden, dass durch Auflagenvorbehalte und die DurchführungnachträglicherMessungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert wird und im Falle der Überschreitungvon Richtwerten der TA Lärm entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden.
1. Das in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV festgelegte Berechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden, soweit es in Tabelle D einen Korrekturfaktor nur für lichtzeichengeregelte Kreuzungen und Einmündungen, nicht hingegen für Kreisverkehrsplätze vorsieht.
2. Mietwerteinbußen als solche gehören ebenso wenig wie Verkehrswerteinbußen zum planerischen Abwägungsmaterial (Ergänzung zu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 102).