JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > R > Rahmenrecht
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Rahmenrecht |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 29.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Rahmenrecht |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 26.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BRRG, LBG NRW |
| Schlagworte: | Abwägung, Ämterpatronage, Amtsperiode, Anrechnung, Anreizfunktion, Anspruch auf Ernennung, Auswahlentscheidung, Beachtung, Beamtenrecht, Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Beamtenverhältnis auf Probe, Beamtenverhältnis auf Zeit, Beamter, Beförderungsamt, Berücksichtigung, Bestenauslese, dienstliche Beurteilung, Ernennung, Flexibilität, Fortentwicklung des Beamtenrechts, Führungsamt auf Zeit, Führungsamt, Führungsposition, Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, Fürsorgepflicht, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, Kernbestand von Strukturprinzipien, Korrektur von Fehlentscheidungen, Laufbahnprinzip, Lebenszeitprinzip, Leistungsfähigkeit, Leistungsgrundsatz, leitende Funktion auf Probe, leitende Funktion auf Zeit, Mobilität, Nichtigkeit, Personalführung, Pflicht zur Hingabe, politischer Beamter, Rahmenrecht, Remonstrationspflicht, statusrechtliches Amt, Unabhängigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Zugang zu öffentlichen Ämtern |
| Stichwort: | Rahmenrecht |
| Leitsatz: | Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 C 21.06 | |
| Rechtsgebiete: | LV, HochSchG, HRG, StudKVO, VerfGHG |
| Schlagworte: | Verfassungsrecht, Hochschulrecht, Studiengebühren, Gebührenfreiheit, Studienkonten, Seniorenstudien, Verfassungsbeschwerde, Gesetz, Jahresfrist, Frist, Betroffenheit, selbst, gegenwärtig, unmittelbar, Subsidiarität, Subsidiaritätsgrundsatz, Vorabentscheidung, Rahmenrecht, Rahmengesetz, Gesetzgebungskompetenz, Freiheitsrecht, freie Wahl der Ausbildungsstätte, freier Zugang zu den Hochschulen, Kostenfreiheit, Sozialstaatsgebot, Chancengerechtigkeit, Begabtenhilfe, Härtefälle, Härtefall, Gleichheitssatz, Gleichbehandlungsgrundsatz |
| Stichwort: | Rahmenrecht |
| Leitsatz: | Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, VGH B 16/04 | |
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