1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
1. Das Grundgesetz ermächtigt mit Art. 23 GG zur Beteiligung und Entwicklung einer als Staatenverbund konzipierten Europäischen Union. Der Begriff des Verbundes erfasst eine enge, auf Dauer angelegte Verbindung souverän bleibender Staaten, die auf vertraglicher Grundlage öffentliche Gewalt ausübt, deren Grundordnung jedoch allein der Verfügung der Mitgliedstaaten unterliegt und in der die Völker - das heißt die staatsangehörigen Bürger - der Mitgliedstaaten die Subjekte demokratischer Legitimation bleiben.
2. a) Sofern die Mitgliedstaaten das Vertragsrecht so ausgestalten, dass unter grundsätzlicher Fortgeltung des Prinzips der begrenzten Einzelermächtigung eine Veränderung des Vertragsrechts ohne Ratifikationsverfahren herbeigeführt werden kann, obliegt neben der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften eine besondere Verantwortung im Rahmen der Mitwirkung, die in Deutschland innerstaatlich den Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 GG genügen muss (Integrationsverantwortung) und gegebenenfalls in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren eingefordert werden kann.
b) Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind, dem Bundesrat - seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen.
3. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt. Dies gilt insbesondere für Sachbereiche, die die Lebensumstände der Bürger, vor allem ihren von den Grundrechten geschützten privaten Raum der Eigenverantwortung und der persönlichen und sozialen Sicherheit prägen, sowie für solche politischen Entscheidungen, die in besonderer Weise auf kulturelle, historische und sprachliche Vorverständnisse angewiesen sind, und die sich im parteipolitisch und parlamentarisch organisierten Raum einer politischen Öffentlichkeit diskursiv entfalten.
4. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EGV; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon <EUV-Lissabon>) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten (vgl. BVerfGE 58, 1 <30 f.>; 75, 223 <235, 242>; 89, 155 <188>: dort zum ausbrechenden Rechtsakt). Darüber hinaus prüft das Bundesverfassungsgericht, ob der unantastbare Kerngehalt der Verfassungsidentität des Grundgesetzes nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt ist (vgl. BVerfGE 113, 273 <296>). Die Ausübung dieser verfassungsrechtlich radizierten Prüfungskompetenz folgt dem Grundsatz der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, und sie widerspricht deshalb auch nicht dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV-Lissabon); anders können die von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV-Lissabon anerkannten grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen souveräner Mitgliedstaaten bei fortschreitender Integration nicht gewahrt werden. Insoweit gehen die verfassungs- und die unionsrechtliche Gewährleistung der nationalen Verfassungsidentität im europäischen Rechtsraum Hand in Hand.
Durch einen Fachhochschulabschluss wird das Tatbestandsmerkmal einer "abgeschlossenen Hochschulausbildung" iSv. Abschn. B Nr. 3 der Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte im Fachschuldienst (Bundeswehrfachschulen, Grenzschutzfachschulen) des Bundes erfüllt.
1. § 3 Abs. 1 und 2 NöVersG verleiht einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ein subjektiv-öffentliches Recht, sein Geschäftsgebiet gegen wettbewerblich relevante Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen zu verteidigen.
2. Die Zuweisung eines Geschäftsgebietes an ein öffentlich-rechtliches Versicherungsunternehmen ergibt sich aus den Regelungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen in Niedersachsen und der Satzung des Versicherungsunternehmens.
Die Bestimmung des § 107a ThürHG, mit der zum WS 2004/2005 in Thüringen Langzeitstudiengebühren eingeführt wurden, ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch, soweit zur Berechnung der gebührenfreien Zeit an Studienzeiten, die vor Einführung von Langzeitstudiengebühren absolviert wurden, angeknüpft wird. Dem steht nicht entgegen, dass § 107 Abs. 1 ThürHG eine Aussage zur Gebührenfreiheit des Studiums trifft. Diese Bestimmung kann der Einführung von Langzeitstudiengebühren für die Zukunft nicht entgegen gehalten werden.
1. Mängel der spezifisch naturschutzrechtlichen Abwägung (§ 19 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bzw. § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.), die nicht die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen, können in zumindest entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (im Anschluss an Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG a.F.).
2. Wird eine Vorschrift des Bundesrahmenrechts geändert, so wirkt deren alte Fassung trotz ihres Außerkrafttretens während der Anpassungsfrist (Art. 75 Abs. 3 GG a.F.) in der Weise nach, dass das noch nicht angepasste Landesrecht an ihren Vorgaben zu messen ist.
3. Vollzieht sich die naturschutzrechtliche Abwägung im Rahmen einer durch planerische Gestaltungsfreiheit geprägten Planfeststellung, so verfügt die Zulassungsbehörde über eine fachliche Einschätzungsprärogative bei der Ermittlung der Größenordnung des Ausgleichsdefizits und über Spielräume bei der Gewichtung und vergleichenden Bewertung der abzuwägenden Belange. Die Maßstäbe der gerichtlichen Überprüfung dieser Abwägung entsprechen in ihrer Grundstruktur denen, die für die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung gelten.
1. Erfüllt ein Vorhaben (hier: Rutschsanierung eines Hangs) den Tatbestand einer Gewässerbenutzung so ist wegen § 14 Abs. 1 WHG neben der Planfeststellung trotz ihrer Konzentrationswirkung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, welche die Planfeststellungsbehörde erteilt.
2. Zur "Rechtsposition" eines Grundstückseigentümers, der seine private Wasserversorgung über einen Brunnen durch das planfestgestellte Vorhaben beeinträchtigt sieht.
Bei der Erhebung von Studiengebühren darf die Gewährung eines Ausgleichs für Studienverzögerungen wegen der Mitwirkung in Organen der Hochschule, Studierendenschaft oder Studentenwerke auf maximal drei Bonussemester beschränkt werden.
1. Die DDR-Sammlungs- und Lotterieverordnung statuierte kein zusätzliches Genehmigungserfordernis zu einer Erlaubnis zum Abschluss von Sportwetten nach dem DDR-Gewerbegesetz (Abgrenzung zu OLG Köln, Urteil vom 12. März 1999 - 6 U 195/97 - GRUR 2000, 533).
2. Zur räumlichen Fortgeltung einer solchen Gewerbeerlaubnis.
Die Einführung von Studiengebühren für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (§§ 35 Abs. 3 Satz 1 und 70 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz), steht mit der Landesverfassung in Einklang.
1. Ist ein Beigeordneter nach Ablauf seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gem. § 131 LBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, ändert eine spätere erneute Berufung nichts an dem eingetretenen Ruhestand.
2. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
3. Der Ruhestand endet auch nicht durch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.
1. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.
2. Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.
Landesrechtliche Andienungsregelungen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung dürfen einen im Rahmen des Näheprinzips geltenden Vorrang der Beseitigung im Gebiet des Bundeslandes vorsehen, in dem der Abfall angefallen ist (sog. Territorialprinzip).
1. Auch die Durchsetzung eines durch Gesetz bestimmten Nationalparks (hier: Nationalpark Unteres Odertal) ist ein Unternehmen, für das unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eine Unternehmensflurbereinigung durchgeführt werden kann.
2. Die Zulässigkeit der Enteignung ländlicher Grundstücke in großem Umfang als Voraussetzung für die Einleitung einer Unternehmensflurbereinigung muss unabhängig davon gegeben sein, ob es in dem Verfahren der Flurbereinigung zu einem Landabzug kommen oder eine volle Landabfindung möglich sein wird. Erforderlich ist insoweit allerdings nicht eine grundstücksbezogene Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen, sondern eine Zulässigkeit der Enteignung dem Grunde nach.
3. Auch wenn es nicht zu einem Landabzug kommen wird, kann die Unternehmensflurbereinigung dazu dienen, den durch das Unternehmen eingetretenen Landverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. Das Verfahren kann deshalb auch dann eingeleitet werden, wenn dem Unternehmensträger an anderer Stelle ausreichend Ersatzflächen zur Verfügung stehen.
4. Das Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung über das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG braucht nicht schon bei Einleitung der Unternehmensflurbereinigung vorzuliegen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Bedenken, die es je nach den Umständen rechtfertigen können, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Einfluss auf ursprünglich öffentliche und später privatisierte Unternehmen behalten, wenn diese Unternehmen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von strategischer Bedeutung erbringen, erlauben es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, sich auf ihre Eigentumsordnung, die Gegenstand von Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG) ist, zu berufen, um Beeinträchtigungen der im Vertrag vorgesehenen Freiheiten zu rechtfertigen, die sich aus einem System behördlicher Genehmigungen in Bezug auf privatisierte Unternehmen ergeben. Dieser Artikel führt nicht dazu, dass die in den Mitgliedstaaten bestehende Eigentumsordnung den Grundprinzipien des Vertrages entzogen ist.
( vgl. Randnrn. 47-48 )
2. Ein Mitgliedstaat, der eine nationale Regelung erlässt und beibehält, nach der zum einen Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine begrenzte Zahl von Anteilen an bestimmten nationalen Unternehmen erwerben dürfen und zum anderen der Erwerb einer über eine festgelegte Höhe hinausgehenden Beteiligung an bestimmten nationalen Unternehmen der vorherigen Genehmigung des Staates bedarf, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG).
Eine solche Regelung stellt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne der genannten Bestimmung dar, für die es keine Rechtfertigung gibt. Insoweit können weder die in der fraglichen Regelung angeführten wirtschaftspolitischen Ziele noch die Ziele der Wahl eines strategischen Partners, einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes sowie der Modernisierung und Steigerung der Leistungsfähigkeit der Produktionsmittel eine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen der betreffenden Grundfreiheit darstellen, da sie alle über die in Artikel 73d Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 58 Absatz 1 EG) genannten Gründe hinausgehen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Erfuellung der Verpflichtungen, die der EG-Vertrag und das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, kann nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden.
( vgl. Randnr. 7 )
2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/51 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48, dass er eine Regelung, die die Anerkennung des Skilehrer-Diploms von einem Gegenseitigkeitserfordernis abhängig macht, aufrechterhält.
Will die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin von Staatswald im Rahmen forstwirtschaftlicher Bodennutzung eine Maßnahme durchführen, die durch eine Naturschutzgebietsverordnung verboten ist, so muss sie vorher eine Befreiung der zuständigen Behörde des Landes einholen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten gestattet es nicht, daß ein Mitgliedstaat, der diese Richtlinie nach dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, in seine nationale Rechtsordnung umgesetzt hat, Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie, aber nach dem 3. Juli 1988 eingeleitet wurde, durch eine Übergangsvorschrift von der in der Richtlinie vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt.
2 Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
3 Da der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt, ist der Umstand, daß dieser Verstoß keine negativen Auswirkungen gehabt hat, für die Prüfung der Begründetheit einer gemäß Artikel 169 EG-Vertrag erhobenen Klage unerheblich.
4 Wenn die teilweise Klagerücknahme durch das Verhalten des Beklagten gerechtfertigt ist und die Partei, die die Rücknahme erklärt, dies beantragt, ist die Gegenpartei gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Artikel 1 Buchstabe Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, der bestimmt, daß als "Einrichtung des öffentlichen Rechts... jede Einrichtung [gilt], die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfuellen, die nicht gewerblicher Art sind" ist dahin auszulegen, daß der Richtliniengeber zwischen den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind, einerseits und den im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die gewerblicher Art sind, andererseits unterschieden hat.
Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art schließt Aufgaben nicht aus, die von Privatunternehmen erfuellt werden oder erfuellt werden könnten. Das Vorliegen von Wettbewerb schließt es nämlich, für sich genommen, nicht aus, daß eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt.
Jedoch ist das Vorliegen von Wettbewerb für die Beantwortung der Frage, ob eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art ist, nicht völlig unerheblich. Solche Aufgaben werden nämlich allgemein auf andere Art als durch das Angebot von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt erfuellt. Im allgemeinen handelt es sich dabei um solche Aufgaben, die der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfuellen oder bei denen er einen entscheidenen Einfluß behalten möchte.
Das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen ist eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe. Sie kann möglicherweise durch das Angebot von Dienstleistungen der Müllabfuhr, das zur Gänze oder zum Teil private Unternehmer den Bürgern machen, nicht in dem Maß erfuellt werden, das aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes für erforderlich gehalten wird. Daher gehört sie zu denjenigen Aufgaben, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen kann oder auf die er einen entscheidenden Einfluß behalten möchte.
2 Die Bezugnahme auf Artikel 6 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, wonach die Richtlinie "nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen [gilt], die an eine Stelle vergeben werden, die ihrerseits ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b ist", setzt voraus, daß die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, aufgrund deren der Einrichtung ein ausschließliches Recht eingeräumt wurde, mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Der Schutz von Unternehmen, die mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb stehen, ist so durch die Artikel 85 ff. EG-Vertrag gewährleistet.
3 Die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge hängt nicht davon ab, welchen Anteil die Erfuellung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art an der Tätigkeit der betreffenden Stelle ausmacht. Es ist ebenfalls unerheblich, ob von einer separaten juristischen Person, die zu derselben Gruppe oder demselben Konzern gehört, gewerbliche Tätigkeiten ausgeuebt werden.
4 Nach Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist das Vorliegen von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art objektiv zu beurteilen und die Rechtsform der Bestimmungen, in denen diese Aufgaben genannt sind, insoweit unerheblich.
Zur Amtspflicht zur Angliederung einer jagdbezirksfreien Fläche an einen benachbarten Jagdbezirk, um dem Eigentümer oder Pächter dieser Grundfläche einen Wildschadensersatzanspruch nach § 29 BJagdG zu verschaffen.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - III ZR 10/98 -
OLG Celle
LG Hannover
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein unterschiedliches Rentenalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer aufrechterhalten hat, berechtigt ist, die Höhe der Rente je nach dem Geschlecht des Arbeitnehmers verschieden zu berechnen.
Die Festsetzung des Rentenalters bestimmt tatsächlich den Zeitraum, während dessen die Betroffenen Beiträge zur Rentenversicherung entrichten können. Wenn ein unterschiedliches Rentenalter aufrechterhalten worden ist - eine tatsächliche Frage, die der Beurteilung durch das nationale Gericht unterliegt -, ist eine unterschiedliche Art der Berechnung der Renten notwendig und objektiv mit diesem Unterschied verbunden und fällt somit unter die in der genannten Bestimmung vorgesehene Ausnahme.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
3 Eine nationale Rechtsordnung, die keine materielle Vorschrift zur Umsetzung einer Richtlinie enthält, sondern nur eine Behörde ermächtigt, die erforderlichen materiellen Vorschriften zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen, bewirkt keine umfassende und präzise Umsetzung der Richtlinie.
4 Ein Mitgliedstaat kann sich weder auf seine interne Rechtsordnung noch auf eine unterbliebene Durchführung der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene oder darauf berufen, die unterbliebene Umsetzung der Richtlinie habe das Funktionieren des Binnenmarktes nicht geschädigt, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Tragweite der nationalen Bestimmungen und die Art und Weise ihrer Anwendung zu beurteilen. Da das vorlegende Gericht am besten in der Lage ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils einzuschätzen, können Vorlagefragen nicht deshalb als mittlerweile gegenstandslos angesehen werden, weil bestimmte nationale Rechtsvorschriften durch andere Rechtsvorschriften ersetzt wurden.
2. Eine nationale Bestimmung, nach der niemand ohne vorherige ministerielle Erlaubnis ein Sicherungsunternehmen betreiben darf, stellt keine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar, wenn in dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen für die Errichtung von Sicherungsunternehmen vorgesehen sind und sie keine Spezifikationen enthält, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben.
Bestimmungen zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung von Alarmsystemen und -zentralen, die den Verbrauchern von diesen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können, stellen dagegen derartige technische Vorschriften dar, wenn diese Bestimmungen detaillierte Vorschriften enthalten, in denen u. a. die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemässen Funktionierens festgelegt sind, die erfuellt sein müssen, damit ein Alarmsystem oder eine Alarmzentrale im Inland zugelassen und vermarktet werden kann.
Die Einstufung einer Bestimmung, nach der die fraglichen Erzeugnisse erst vermarktet werden dürfen, nachdem sie gemäß einem in einer Verwaltungsregelung festzulegenden Verfahren zugelassen worden sind, hängt davon ab, welche Rechtswirkungen sie nach nationalem Recht hat. Bildet eine solche Bestimmung nach nationalem Recht lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Verwaltungsregelungen, die für die Betroffenen zwingende Vorschriften enthalten, so daß sie selbst keine Rechtswirkung für einzelne entfaltet, so stellt sie keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie dar. Verpflichtet sie die betroffenen Unternehmen dagegen dazu, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen, so ist sie als technische Vorschrift einzustufen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften nicht erlassen wurden.
3. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe unter die Richtlinie fallender technischer Vorschriften mitzuteilen und ihren Erlaß und ihr Inkraftsetzen ° ausser in dringenden Ausnahmefällen ° während bestimmter Zeiträume auszusetzen haben, sind dahin auszulegen, daß sie von einzelnen vor dem nationalen Gericht herangezogen werden können, das die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen muß.
Diese Bestimmungen, die eine genau umrissene Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, die Entwürfe vor ihrem Erlaß mitzuteilen, sind nämlich zum einen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Zum anderen kann eine Auslegung der Richtlinie, nach der der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Formfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf einzelne führen kann, die Wirksamkeit der vorbeugenden gemeinschaftlichen Kontrolle sicherstellen, die in der Richtlinie vorgesehen ist, um den Schutz des freien Warenverkehrs zu gewährleisten, den sie zum Ziel hat.
4. Artikel 30 des Vertrages steht einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der niemand ohne vorherige ministerielle Erlaubnis ein Sicherungsunternehmen betreiben darf. Eine solche Bestimmung, die eine Voraussetzung dafür aufstellt, daß ein Unternehmen errichtet und als Sicherungsunternehmen tätig werden darf, fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.
2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.
3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.
4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.
Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.
5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel
1. Beschwerdeführende Unternehmen, für die eine Verordnung verfahrensmässige Garantien vorsieht, aufgrund deren sie bei der Kommission die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen das Gemeinschaftsrecht beantragen können, müssen über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen.
2. Angesichts dessen, daß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages den beteiligten Unternehmen ganz allgemein die Befugnis zur Äusserung einräumt, betrifft der Beschluß, mit dem die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Vertrag feststellt, die Unternehmen, die die Beschwerde veranlasst haben, die zur Einleitung des Verfahrens zur Prüfung der Beihilfe geführt hat, und die anschließend in dessen Verlauf eine entscheidende Rolle gespielt haben, unmittelbar und individuell, sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfemaßnahme, die nach der angefochtenen Entscheidung unberührt bleibt und ihre Wirkungen entfalten kann, spürbar beeinträchtigt wird.
3. Ein Berufsverband, der im Rahmen eines Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages im Einklang mit den ihm durch seine Satzung verliehenen Befugnissen die Interessen einiger seiner Mitglieder wahrgenommen hat, ohne daß die fraglichen Mitglieder dem widersprochen hätten, und der dargelegt hat, daß diese Mitglieder von einem Beschluß der Kommission unmittelbar und individuell betroffen sind, ist als im Sinne von Artikel 173 des Vertrages individuell betroffen anzusehen und nicht einem Verband gleichzustellen, der nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen oder nur allgemeine Interessen wahrgenommen hat.
4. Eine Entscheidung, mit der die Kommission eine allgemeine staatliche Beihilferegelung genehmigt und gleichzeitig die Verpflichtung aufstellt, wichtige Einzelfälle der Anwendung dieser Regelung zu melden, damit deren Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beurteilt werden können, kann nicht so verstanden werden, daß mit ihr generell alle auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Beihilfen genehmigt wurden, denn die Verpflichtung zur Meldung wichtiger Fälle ist als ein in der Entscheidung selbst enthaltener Genehmigungsvorbehalt anzusehen.
Die Kommission begeht daher einen Rechtsfehler, wenn sie die Vereinbarkeit einer ihr gemeldeten wichtigen individuellen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt feststellt, ohne die in der Genehmigungsentscheidung vorgesehene Prüfung vorgenommen zu haben.
5. Das Protokoll Nr. 7 zur Beitrittsakte für die Republik Griechenland bildet keine Ausnahme von den Artikeln 92 und 93 des Vertrages, sondern verpflichtet die Kommission nur dazu, bei der Beurteilung der Auswirkungen einer einem griechischen Unternehmen gewährten Beihilfe die in diesem Protokoll genannten Ziele zu berücksichtigen. Das Protokoll befreit sie keineswegs von der Vornahme der in den Artikeln 92 und 93 des Vertrages vorgesehenen Prüfung und insbesondere der Prüfung der Auswirkung der Beihilfe auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Eine an bestimmte Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung, die die Gewährung einer finanziellen Unterstützung für Maßnahmen zum Schutz der Lebensräume und der Natur gemäß der Verordnung Nr. 1973/92 zum Gegenstand hat, stellt sich gegenüber den Landwirten, die in dem von einer dieser Maßnahmen betroffenen Gebiet tätig sind, als Maßnahme von allgemeiner Tragweite dar, die auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung findet und rechtliche Wirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet. Sie berührt diese Person nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände und individualisiert sie daher nicht in ähnlicher Weise wie den Adressaten, so daß sie sie nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betrifft.
Da ein Verband sich nicht aufgrund seiner Eigenschaft als Repräsentant einer Unternehmergruppe als von einer die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührenden Maßnahme individuell betroffen ansehen kann, sind Verbände, in denen die Landwirte des fraglichen Gebiets zusammengeschlossen sind und die von der genannten Entscheidung auch nicht in anderer Weise berührt werden, von dieser Entscheidung ebensowenig individuell betroffen. Auch geht die Ansicht der Landwirte und ihrer Verbände fehl, sie seien deswegen individuell betroffen, weil sie vor Erlaß der Entscheidung hätten hinzugezogen werden müssen, da eine solche Konsultationspflicht keineswegs in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehen ist.
Da die Landwirte und ihre Verbände nicht auf Nichtigerklärung der Entscheidung klagen können, können sie erst recht nicht den Vertrag anfechten, den die Kommission und der Mitgliedstaat, zu dem das betreffende Gebiet gehört, zur Durchführung dieser Entscheidung sowie zur Festlegung der Modalitäten der Gewährung der finanziellen Unterstützung und der vom Empfänger der Unterstützung einzuhaltenden Bedingungen geschlossen haben und dessen Parteien sie nicht sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
DIE VERORDNUNGEN DER GEMEINSCHAFT GELTEN ALS SOLCHE UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT UND TRETEN ALLEIN AUFGRUND IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT. DESHALB DARF EIN MITGLIEDSTAAT NICHT EINE LAGE SCHAFFEN , IN DER DIE UNMITTELBARE GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN AUFS SPIEL GESETZT WÜRDE.
IST JEDOCH IN EINEM MITGLIEDSTAAT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG WIE DER ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGERGEMEINSCHAFTEN DAS ZUSAMMENTREFFEN EINER GANZEN REIHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER , EINZELSTAATLICHER UND REGIONALER VORSCHRIFTEN ERFORDERLICH , KANN ES NICHT ALS EIN VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ANGESEHEN WERDEN , DASS REGIONALGESETZE IM INTERESSE IHRES INNEREN ZUSAMMENHANGS UND IHRER VERSTÄNDLICHKEIT FÜR DIE ADRESSATEN BESTIMMTE PUNKTE DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN WIEDERHOLEN.