Die Zulegung nach § 35 BBergG ist eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG.
Gründe des Allgemeinwohls erfordern im Sinne des § 35 Nr. 3 BBergG einen grenzüberschreitenden Abbau nicht, wenn das Vorhaben zwar der Vorsorgung des Marktes mit Rohstoffen dient, ihm aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen.
Bezieht sich die Zulegung auf ein Grundstück im Eigentum einer Gemeinde, kann auch die Gemeinde die gerichtliche Überprüfung verlangen, ob dem Vorhaben überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Die "Rohstoffsicherungsklausel" des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG begründet bei der Entscheidung über eine Zulegung keinen grundsätzlichen Vorrang des öffentlichen Interesses an einem grenzüberschreitenden Abbau vor entgegenstehenden privaten oder anderen öffentlichen Interessen.
Die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren (Anschluss an Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.0 BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 7).
Welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient, bleibt offen (wie Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11.05 a.a.O.).
Die Vorschriften der bergrechtlichen Grundabtretung entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte zugelassen wird (Bestätigung von Urteil vom 14. Dezember 1990 BVerwG 7 C 5.90 BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1).
1. Die zur Umsetzung der Bewilligung nach § 8 BBergG erforderliche Entscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG ist an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.
2. Eine bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG entfaltet neben ihrer konkreten Regelung eine Tatbestandswirkung dergestalt, dass im Rahmen der Grundabtretung nach den §§ 77ff. BBergG von einem zulässigen gemeinschaftlichen Abbau der regalen Bodenschätze und der Grundeigentümerbodenschätze ausgegangen werden kann. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Missverhältnisses zwischen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
1. Die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans ergeht auch nach § 52 Abs. 2a BBergG als gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (wie BVerwGE 127, 259).
2. Die Verbindung mehrerer Vorhaben, für deren Durchführung jeweils Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, führt auch im Anwendungsbereich von § 57b Abs. 3 BBerG zu keinem verringerten Schutz der materiellen Rechte Dritter.
3. Die Unvollständigkeit des Ausbauplans für eine wasserrechtliche Planfeststellung kann von einem Enteignungsbetroffenen gerügt werden.
4. Ein Planfeststellungsbeschluss über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans hat mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung keine enteignungsrechtliche Vorwirkung.
1. § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BBergG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten eines zulässigerweise bereits geführten benachbarten Betriebes.
2. Die überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG müssen nicht in expliziten öffentlich-rechtlichen Verbotsnormen niedergelegt sein.
3. Das öffentliche Interesse an einer Endlagersuche für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle überwiegt das privatnützige Interesse eines Bergbautreibenden an der Salzgewinnung in einem nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als Endlager nicht ungeeigneten Salzstock.
1. Die Zulegung gemäß § 35 BBergG stellt eine gebundene Entscheidung dar.
2. Eine Gemeinde muss den grenzüberschreitenden Abbau von grundeigenen Bodenschätzen auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück hinnehmen, wenn ein gewichtiges Allgemeinwohlinteresse dies rechtfertigt. Eine umfassende Abwägung aller für und gegen die Zulegung sprechenden Gründe des Allgemeinwohls kann sie nicht verlangen.
3. Soweit die Zulassung dieses Rahmenbetriebsplans die Feststellung enthält, dass dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, ist diese Feststellung der Bestandskraft fähig.
1. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde.
2. Erfordert der untertägige Abbau von Steinkohle notwendige Folgemaßnahmen an Hochwasserschutzanlagen, die ihrerseits einer wasserrechtlichen Planfeststellung bedürfen, wird ihre Zulassung gemäß § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG von der Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung nicht erfasst.
§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfaltet schon bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau drittschützende Wirkung zu Gunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen (Abweichung vom Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 18.90 - Buchholz 406.27 § 55 BBergG Nr. 3).
1. Der der Naturschutzbehörde bei der Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Naturschutzgebietes zustehende Gestaltungsspielraum lässt es zu, als " notwendige Umgebung " im Sinne § 17 Abs. 1 Satz 2 HENatG in ein Naturschutzgebiet neben Flächen, die aus naturschutzfachlichen Gründen als Pufferzone von Bedeutung sind, auch solche Flächen einzubeziehen, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung für sich selbst betrachtet nicht erfüllen, mit deren Einbeziehung aber eine klare Abgrenzung des Naturschutzgebietes erreicht werden kann.
2. Der Schutzwürdigkeit des Lebensraumes einer seltenen Flechtenart stehen nicht Gefährdungssituationen entgegen, denen durch Pflegemaßnahmen begegnet werden kann, die in einen von der Naturschutzbehörde nach § 17 Abs. 2 S. 1 HENatG zu erstellenden Rahmenpflegeplan angeordnet werden.
3. Bei der beabsichtigten Nutzung eines Steinbruchgrundstücks zum Basaltabbau, dessen Zulassung die Belange von Natur und Landschaft auch ohne die Bestimmungen einer Schutzgebietsverordnung entgegenstehen, handelt es sich lediglich um eine zukünftige Erwerbschance und nicht um eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition nach Art 14 Abs. 1 GG.
1. Bei der Prüfung im Rahmen des § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG, ob die Überlassung eines aufrechterhaltenen Rechts die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet, kommt es nicht nur auf die Folgen der Überlassung als solche, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen der aufgrund des Rechtserwerbs geplanten Nutzungen an.
2. § 156 Abs. 2 Satz 3 BBergG räumt der Behörde einen Beurteilungsspielraum nicht ein.
3. Die Genehmigung darf im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf ein benachbartes Unternehmen nur versagt werden, wenn bereits absehbar ist, dass das hinzutretende Vorhaben den bergrechtlichen Anforderungen nicht genügt und die Zulassung eines Betriebsplans ausgeschlossen ist.
Ist mit einem Tagebau in der DDR bereits vor deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland begonnen worden, muss für seine Weiterführung kein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a BBergG aufgestellt werden, der in einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassen ist.
Unterliegt der Abbau von Quarzkies keinem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren, so haben die Bergbehörden im Verfahren über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans auch zu prüfen, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 16. März 1989 - 4 C 25.86 - NVwZ 1989, 1162; - 4 C 36.85 - NVwZ 1989, 1157).
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch sind die Bergbehörden bei ihrer Entscheidung über die Zulassung eines Quarzkiesabbaus im Außenbereich einer Gemeinde an die Ziele der Raumordnung gebunden. Insoweit handelt es sich um eine strikte Zielbindung. Ob sich eine solche Bindung auch aus § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz ergibt, bleibt offen.
Planaussagen in einem regionalen Raumordnungsplan haben nur dann Zielqualität, wenn die Planaussage hinreichend räumlich und sachlich konkret ist und bei der Festlegung die von ihr berührten Belange gegeneinander und untereinander abgewogen worden sind (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 7. November 1996 - 4 B 170.96 - DVBl. 1997, 434; vgl. jetzt auch § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz 1997).
Die Planaussagen im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 1995 zum Fremdenverkehr und zur Landwirtschaft haben in diesem Sinne keine Zielqualität.