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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 910/03 vom 22.06.2006

1. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat es mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Tatbestandsmerkmalen (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche) sein Bewenden. Die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien sind keiner Anreicherung um Elemente zugänglich, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, DÖV 1993, 914).

2. Bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsvorhabens kann nicht isoliert allein auf die gewünschte Erweiterung der baulichen Anlage abgestellt werden; es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Gesamtvorhaben, also das um die vorgesehene Erweiterung vergrößerte Gebäude, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 [295]; Urt. v. 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 {279]).

3. Für die Frage, ob sich ein Erweiterungsvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es aber nicht nur auf die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks an; auch das auf diesem Grundstück selbst bereits vorhandene Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet, da auch dieses den Charakter des Baugebiets bestimmt, auch wenn es den von der übrigen Bebauung vorgegebenen Rahmen überschreitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993, a. a. O.). Anderes gilt nur dann, wenn das bereits vorhandene Gebäude die nähere Umgebung nicht prägt oder als "Fremdkörper" anzusehen ist.

4. Eine Dachterrasse, verletzt nicht schon deshalb das Gebot der Rücksichtnahme. weil sie eine "Rundumsicht" auf Nachbargrundstücke ermöglicht. Eine Verletzung kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden. (Im konkreten Fall verneint.)

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 853/01 vom 19.03.2003

1. Die in § 34 Abs. 2 BauGB enthaltene Verweisung auf die in der BauNVO bezeichneten Baugebiete erstreckt sich auch auf die in § 11 Abs. 2 Satz 2 aufgeführten sonstigen Sondergebiete.

2. Bei einem Multiplex-Kino mit 8 Kinosälen und 2.150 Plätzen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die in einem (faktischen) Sondergebiet "Einkaufszentrum" nach der Art der Nutzung nicht zulässig ist.

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