Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.
Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.