Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumen richtet sich nach §§ 48 Absatz 1 GKG, 3 ZPO, wenn es nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Sache nach lediglich um die Beendigung einer auf tatsächlicher Gestattung beruhenden Mitbenutzung der Räume geht.