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JuraForum.deUrteileSchlagwörterRräumliche Beschränkung 

räumliche Beschränkung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2492/07 vom 26.11.2007

Die Klage eines abgelehnten Asylbewerbers, der im Besitz einer mit Wohnsitzauflage verfügten Duldung ist, auf "landkreisinterne Umverteilung", ist sachdienlich als Klage auf Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzauflage auszulegen und daher keine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 3 S 23.07 vom 04.05.2007

1. Eine Aufenthaltsgestattung entsteht gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes bereits im Zeitpunkt der Anbringung eines Asylgesuchs gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG und nicht erst mit Stellung eines förmlichen Asylantrages gemäß § 14 AsylVfG.

2. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines Ausländers auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die zugewiesene Erstaufnahmeeinrichtung liegt, bleibt bestehen, auch wenn die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG erloschen ist, weil der Ausländer nicht fristgerecht einen Asylantrag gestellt hat.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 282/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 283/06 vom 09.10.2006

Ausländer unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die in unterschiedlichen Bundesländern geduldet werden, haben, wenn sie eine Familie gegründet haben und die Familieneinheit nicht in einem der Heimatländer hergestellt werden kann (hier verneint für Roma aus Kroatien und dem Kosovo), einen Anspruch auf Herstellung der Familieneinheit in Deutschland. In welchem Bundesland die Familie künftig zu dulden ist, hängt, wenn eine entsprechende Verteilungs- oder Anrechnungsregelung durch Gesetz oder Ländervereinbarung fehlt, nicht von der Wahl der Ausländer, sondern davon ab, mit welcher Lösung der geringstmögliche Eingriff in die ursprüngliche Verteilung auf die Bundesländer verbunden ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 8 TG 1617/06.A vom 25.08.2006

1. Der Wohnsitzwechsel eines abgelehnten Asylbewerbers in ein anderes Bundesland setzt wegen der gemäß § 56 Abs. 3 AsylVfG fortdauernden räumlichen Beschränkung seiner (erloschenen) Aufenthaltsgestattung eine länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG voraus.

2. Das auf die Erlaubnis zur Wohnsitznahme in einem anderen Bundesland gerichtete Begehren eines abgelehnten Asylbewerbers stellt eine asylrechtliche, vom Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG erfasste Streitigkeit dar.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10492/06.OVG vom 24.08.2006

Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 A 290/05 vom 19.01.2006

Einem Ausländer, dessen Aufenthalt aufgrund einer (früheren) Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde in einem anderen Bundesland beschränkt ist, kann von einer Ausländerbehörde des Landes Bremen jedenfalls dann keine (weitere) Duldung zum Zweck der Familienzusammenführung für deren Bezirk erteilt werden, wenn der Aufenthalt der Familienangehörigen, bei denen er sich aufhalten will, ohne räumliche Beschränkung im ganzen Bundesgebiet erlaubt ist.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 339/04 vom 19.11.2004

1. Die materielle Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eines anderen Landes den Erlass einer auf die Erteilung einer Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt hat, steht jedenfalls dann, wenn sich die maßgebenden Umstände nicht geändert haben, dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen, die auf die Erteilung einer nunmehr auf das Land Bremen beschränkten Duldung gerichtet ist.

2. Ein Ausländer, dessen letzte Duldung räumlich auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde beschränkt war, kann keine für ihn günstigen Rechtsfolgen daraus ableiten, dass er entgegen der gemäß § 44 Abs. 6 AuslG fortwirkenden räumlichen Beschränkung seinen Aufenthaltsort gewechselt hat.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 107/02 vom 15.09.2004

1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar.

2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden.

3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu.

4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.

5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten.

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 106/02 vom 15.09.2004

1. Die Vorschrift des § 107 BSHG ist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens bei der Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Umverteilung eines Hilfeempfängers im Verhältnis zweier Sozialhilfeträger zueinander anwendbar.

2. Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, können grundsätzlich nicht als "Kontingentflüchtlinge" im eigentlichen Sinne bezeichnet werden.

3. Dem Umstand, dass es sich bei den jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion im Grundsatz nicht um Kontingentflüchtlinge handelt, kommt im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit des § 107 BSHG als solcher im Ergebnis keine rechtliche Bedeutung zu.

4. § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG ist auf jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind, anwendbar und nicht aufgrund spezieller auf Völkervertragsrecht beruhender bundesrechtlicher Vorschriften ausgeschlossen.

5. Mit der Durchführung des für die jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion vorgesehenen einvernehmlichen Umverteilungsverfahrens wird eine gegenüber dem Hilfeempfänger verfügte Wohnsitzauflage - zumindest schlüssig - aufgehoben bzw. im Sinne einer auflösenden Bedingung gegenstandslos und vermag jedenfalls im Verhältnis der Sozialhilfeträger zueinander insbesondere mit Blick auf eine Kostenerstattung keine rechtlichen Wirkungen mehr zu entfalten.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 1060/03 vom 22.01.2004

1. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde (§ 63 AuslG, § 3 Abs. 1 Nr. 3a ThürVwVfG) richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Asylbewerbers (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I), der durch den Aufenthaltsort in der asylverfahrensrechtlichen Zuweisung bestimmt wird.

2. Die Zuweisung des Asylsuchenden beschränkt seinen Aufenthalt regelmäßig auch nach Abschluss des Asylverfahrens räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG, § 71 Abs. 7 AsylVfG). Die anderweitige örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde, für deren Bezirk eine vom Zuweisungsort abweichende Aufenthaltsnahme begehrt wird, schließt § 64 Abs. 2 S. 2 AuslG aus.

3. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt grundsätzlich dann vor, wenn es den Ehepartnern - auch nicht nur vorübergehend - unzumutbar ist, die Lebensgemeinschaft durch Ausreise des ausländischen Ehegatten zur Heilung eines früheren Verstoßes gegen die Visumspflicht bei der Einreise (vgl. §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) zu unterbrechen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 11661/03.OVG vom 16.01.2004

Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts kraft asylverfahrensrechtlicher Zuweisung erlischt nicht zusammen mit der Aufenthaltsgestattung des Asylbewerbers bei rechtskräftiger Ablehnung des Asylantrags. Sie gilt bis zu seiner Ausreise oder ihrer anderweitigen Erledigung fort mit der Folge, dass der betreffende Ausländer nicht andernorts seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen vermag.

Damit bleibt unabhängig davon, ob sich in Rheinland-Pfalz die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 3 VwVfG (i.V.m. § 1 LVwVfG) oder nach § 91 I POG richtet, die Ausländerbehörde des Zuweisungsortes für eine Duldung des vormaligen Asylbewerbers örtlich zuständig.

Begehrt dieser eine Duldung, die ihm die Aufenthaltnahme in einem anderen Bundesland ermöglicht, kann er bei der für den neuen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde seine länderübergreifende Verteilung dorthin gemäß § 51 AsylVfG beantragen. In besonderen Ausnahmefällen kann für seinen vorzeitigen Aufenthalt dort von einer Durchsetzung der Verlassenspflicht abzusehen sein.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, A 2 B 19/03 vom 18.07.2003

Ein Umverteilungsanspruch nach § 51 AsylVfG kommt nicht mehr in Betracht, wenn dem Ausländer wegen der bestandskräftigen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG während des Verfahrens eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG erteilt wird, auch wenn diese eine räumliche Beschränkung enthält.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 166/03 vom 02.07.2003

Eine Rechtsgrundlage zur länderübergreifenden "Umverteilung" von Ausländern, die nach Abschluss ihres Asylverfahrens weiter einer räumlichen Beschränkung nach § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG unterliegen und vorläufig im Bundesgebiet geduldet werden, enthält das geltende Ausländergesetz nicht.

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