( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileSchlagwörterRräumliche Begrenzung der Ermächtigung 

räumliche Begrenzung der Ermächtigung

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 6 KA 42/06 R vom 17.10.2007

Rechtsgebiete:SGG, SGB V, Ärzte-ZV, ÄBedarfsplRL
Schlagworte:Vertragsarzt - Anfechtungsbefugnis gegenüber Ermächtigung eines Krankenhausarztes - Vorliegen einer realen Konkurrenzsituation von wesentlichem Umfang - räumliche Begrenzung der Ermächtigung
Stichwort:räumliche Begrenzung der Ermächtigung
Leitsatz:1. Vertragsärzte sind zur Anfechtung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung nur befugt, wenn sie darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die von der Ermächtigung umfassten Leistungen erbringen.

2. Die Anfechtungsberechtigung des Vertragsarztes ist gegeben, sofern zwischen ihm und dem Ermächtigten eine reale Konkurrenzsituation wesentlichen Umfangs hinsichtlich der Versorgung von Patienten aus demselben Einzugsbereich besteht. Dies ist anzunehmen, wenn die vom Krankenhausarzt behandelten Patienten aus dem Einzugsbereich der Vertragsarztpraxis mehr als 5 Prozent der durchschnittlichen Patientenzahl dieser Praxis ausmachen.

3. Eine Ermächtigung kann in der Weise räumlich begrenzt werden, dass die Versorgung von Patienten aus dem Einzugsbereich einer Vertragsarztpraxis ausgeschlossen oder auf Patienten aus einem begrenzten räumlichen Bereich beschränkt wird. Dies kann erforderlich sein, um eine zur bedarfsgerechten Versorgung bestimmter Patienten notwendige Ermächtigung so auszugestalten, dass die Betätigungsmöglichkeiten der in demselben räumlichen Bereich niedergelassenen Vertragsärzte nicht übermäßig eingeschränkt werden.
Volltext: BSG - Urteil, B 6 KA 42/06 R




Weitere Begriffe




Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/begriffe/raeumliche-begrenzung-der-ermaechtigung

"räumliche Begrenzung der Ermächtigung - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN