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Räuberischer Diebstahl

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss 115/08 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Räuberischer Diebstahl, auf frischer Tat betroffen, Feststellungen, tatsächliche, Anforderungen
Stichwort:Räuberischer Diebstahl
Leitsatz:Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmal des § 252 StGB "auf frischer Tat betroffen".
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 115/08



OLG-HAMM – Urteil, 3 Ss 2/07 vom 21.03.2007

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:räuberischer Diebstahl, Feststellungen, Anforderungen
Stichwort:Räuberischer Diebstahl
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 Ss 2/07

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 230/04 vom 10.01.2005

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:räuberischer Diebstahl, subjektive Tatseite, Feststellungen
Stichwort:Räuberischer Diebstahl
Leitsatz:Zu den Anforderungen an die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 230/04

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 471/04 vom 23.12.2004

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Sprungrevision, Übergang, Berufung, Zulässigkeit, räuberischer Diebstahl, Feststellungen, Mittäterschaft
Stichwort:Räuberischer Diebstahl
Leitsatz:Der Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, kann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung auch mit dem der Revision angefochten werden kann, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären, dass er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht.

2. Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls müssen Feststellungen dazu getroffen werden, dass die Gewaltanwendung in der Absicht verübt worden ist, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.

3. Mittäterschaft ist bereits dann gegeben, wenn jeder Beteiligte im Sinne eines konkludent gefassten gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine eigene Tätigkeit durch die Handlung des anderen ergänzen und auch diese sich zurechnen lassen will.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 471/04


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