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Räuber

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Beschluss, IV B 127/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:FGO, EStG
Stichwort:Räuber
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 127/07



BFH – Beschluss, IV B 126/07 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:FGO, ZPO
Schlagworte:Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren über AdV - Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen im finanzgerichtlichen Verfahren - Übernahme von Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils - Recht des Filmherstellers nach § 94 UrhG - unechte Auftragsproduktion - Aktivierung von Vermögensgegenständen in der Handelsbilanz
Stichwort:Räuber
Leitsatz:1. Im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Antrags auf AdV durch das FG hat der BFH als Tatsachengericht grundsätzlich selbst die Befugnis und Pflicht zur Tatsachenfeststellung.

2. Dies steht jedoch einer Zurückverweisung des Verfahrens zur ergänzenden Tatsachenfeststellung durch das FG nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Feststellungen besser durch das FG getroffen werden können und die besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf AdV der Zurückverweisung nicht entgegensteht.
Volltext: BFH - Beschluss, IV B 126/07

OLG-MUENCHEN – Urteil, 10 U 1701/07 vom 16.05.2008

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, StVG, PflVersG, RVG
Stichwort:Räuber
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 10 U 1701/07

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 12 U 174/07 vom 12.11.2007

Rechtsgebiete:StVO, ZPO
Stichwort:Räuber
Leitsatz:1. Kollidiert ein nachfolgendes Kfz mit seiner vorderen rechten Ecke mit der linken Seite eines zunächst vorausgefahrenen und im Kollisionszeitpunkt - zum Zwecke des Wendens - in Querstellung befindlichen Kfz, so handelt es sich nicht um den typischen Auffahrunfall, aus dem ein Anscheinsbeweis gegen den Nachfolgenden abgeleitet werden kann.

Ein solcher Anscheinsbeweis ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Front des nachfolgenden Kfz gegen das Heck des Vorausfahrenden stößt und bei den Anstoßstellen wenigstens eine Teilüberdeckung von Heck und Front vorliegt.

2. Ein Fahrstreifen i.S.d. § 7 Abs. 5 StVO setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus, sondern ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 12 U 174/07


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