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Quotenvorrecht

Entscheidungen der Gerichte

OLG-DRESDEN – Urteil, 4 U 1135/08 vom 23.10.2008

1. Wird der von einem Kaskoversicherungsvertrag umfasste Schaden noch vor der Leistung des Versicherers vom Schädiger ersetzt, ist der Versicherer leistungsfrei; leistet er in Unkenntnis dieses Umstandes dennoch, kann er einen Bereicherungsanspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen.

2. Der Versicherungsnehmer kann sich gegenüber diesem Bereicherungsanspruch nicht auf ein Quotenvorrecht berufen.

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 99/06 vom 07.12.2006

Im Schadensersatzprozess nach Körperverletzung gegen den Schädiger ist im Fall der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Frage, ob die erlittenen Verletzungen diese Zurruhesetzung objektiv rechtfertigten, einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte - außer in Fällen reiner Willkür - entzogen.

BGH – Urteil, VI ZR 44/05 vom 10.10.2006

Eine Versicherungssumme ist regelmäßig dann nicht ausreichend, um alle Direktansprüche zu befriedigen, wenn nach Abzug der Kapitalzahlungen auf Ansprüche, die keine Rentenansprüche sind, die verbleibende Versicherungssumme geringer ist als die Summe der Kapitalisierungswerte aller Rentenleistungen (Fortführung des Urteils des erkennenden Senats BGHZ 84, 151 ff.).

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 36/06 vom 08.08.2006

1. Das für die Zulässigkeit einer sog. "gewillkürten Prozessstandschaft" erforderliche rechtliche Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung eines fremden Rechts kann auch darin liegen, einen Versicherungsvertrag "schadensfrei" zu halten.

2. Das Vorfahrtsrecht gem. § 8 Abs. 1 StVO gilt - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Verkehrsregelung - auch auf öffentlichen Parkplätzen.

3. Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bezieht sich nur auf den unmittelbaren Sachschaden und nicht auf die Sachfolgeschäden (vgl. BGHZ 82, 338). Zu den unmittelbaren Sachschäden, die gem. § 67 VVG übergangsfähig sind, gehört auch die Wertminderung, die ein Pkw durch einen Unfall erfährt, weil sie dem Pkw unmittelbar anhaftet und auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur nicht mehr zu beseitigen ist ("Unfallwagen").

4. Zur Abrechnung eines Schadensersatzanspruchs gegenüber einer KfzHaftpflichtversicherung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers.

OLG-STUTTGART – Urteil, 5 U 136/05 vom 13.02.2006

1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen.

Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend.

Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.

2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.

3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.Die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulasung der Revision läuft noch.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 1 U 4881/03 vom 29.01.2004

Der Bezirkskaminkehrermeister haftet bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Bayern nicht als Gebührenbeamter persönlich. Vielmehr tritt für ihn nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der Freistaat Bayern ein.

Das preussische "Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" vom 01.08.1909 (PrBHaftG) und damit dessen § 1 Abs. 3 über die persönliche Haftung des Gebührenbeamten, auf den sich die Entscheidung BGHZ 62, 372 bezieht, gilt in Bayern nicht.

BGH – Urteil, IX ZR 353/99 vom 09.01.2003

Zur Frage einer Anwendung des § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn von mehreren aus unterschiedlichem Schuldgrund verpflichteten Gesamtschuldnern einer nur einen Teil des Gesamtschadens zu vertreten und diesen (Teil-)Schaden in voller Höhe ersetzt hat.

Hat ein Gläubiger mehrere Gesamtschuldner umfassend in Anspruch genommen und schließt er mit einem von ihnen - der seine Zahlungspflicht insgesamt leugnet - zum Ausgleich aller gegenseitigen Forderungen einen Vergleich, in dem dieser Schuldner sich zur Zahlung eines Teils des ursprünglich verlangten Betrages verpflichtet, so ist ohne besondere Umstände nicht anzunehmen, daß der Gläubiger wegen weitergehender Ansprüche gegen andere Gesamtschuldner Vorrang im Verhältnis zu dem am Vergleich beteiligten Gesamtschuldner haben soll, nachdem dieser den vereinbarten Betrag voll bezahlt hat.

OLG-HAMM – Urteil, 13 U 85/01 vom 24.10.2001

1.

Das Versorgungskrankengeld i.S. § 16 BVG ist mit einem Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Arbeitsentgelts kongruent.

2.

§ 81 a Abs. 1 S. 3 BVG begründet im Gegensatz zu § 116 Abs. 3 SGB X ein uneingeschränktes Quotenvorrecht des Verletzten.

3.

Das Quotenvorrecht des § 81 a BVG ist auch dann zu beachten, wenn der Geschädigte mit dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung des Schädigers einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, wobei zur Feststellung der Wirkungen des Quotenvorrechts auf die übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten abzustellen ist.

BGH – Urteil, VI ZR 120/99 vom 21.11.2000

SGB X § 116 Abs. 2 und 3

Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).

BGH, Urteil vom 21. November 2000 - VI ZR 120/99 -
OLG Oldenburg
LG Oldenburg

OLG-CELLE – Urteil, 11 U 145/97 vom 07.09.2000

Zum Ausschluss der Haftung des Frachtführers wegen Unvermeidbarkeit der Beschädigung von Frachtgut (hier: Kollision des Frachtguts mit Straßenüberführung bei Einhaltung einer behördlich vorgeschriebenen Fahrtroute)

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 178/99 vom 08.06.2000

Das Quotenvorrecht des Beamten aus § 87 a S.2 BBG beschränkt sich auf kongruente Schadenspositionen.

BGH – Urteil, VI ZR 139/97 vom 10.02.1998

BayBG Art. 96

Das sog. Quotenvorrecht des Beamten besteht auch dann, wenn der Beamte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und der Versicherer für den vom Versorgungsträger nicht zu deckenden Teil des Schadens einzutreten hat (Bestätigung des Senatsurteils vom 30. September 1997 - VI ZR 335/96 VersR 1997, 1537).

BGH, Urteil vom 10. Februar 1998 - VI ZR 139/97 -
OLG München
LG München I

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 46/07 vom 17.07.2008

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 12 U 70/07 vom 06.09.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 2 U 42/06 vom 05.06.2007

OLG-BAMBERG – Urteil, 5 U 186/03 vom 15.06.2004

BGH – Beschluss, VI ZR 184/03 vom 25.11.2003

OLG-THUERINGEN – Urteil, 1 U 716/00 vom 25.01.2001

OLG-KOELN – Beschluss, 11 W 83/00 vom 22.11.2000

OLG-HAMM – Urteil, 6 U 191/99 vom 10.01.2000


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