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Quotenschaden

Entscheidungen der Gerichte

BGH – Beschluss, II ZR 211/07 vom 20.10.2008

Der Schutzzweck der Insolvenzverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG, § 130a Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht auf den Schaden, der einem Arbeitnehmer in Gestalt der Uneinbringlichkeit eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Zeit krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (§ 3 EFZG) entsteht.

OLG-NAUMBURG – Urteil, 5 U 21/07 vom 09.05.2007

Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht zum Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a Abs. 1 StGB verpflichtet, wenn er ab Eintritt der Insolvenzreife die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht mehr abführt. Er handelt jedenfalls ohne Schuld.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 230/06 vom 04.04.2007

Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Insolvenzverschleppung nach § 823 II BGB in Verbindung mit § 64 I GmbHG.

BGH – Urteil, II ZR 310/05 vom 26.03.2007

a) Der in § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB geregelte Ersatzanspruch entspricht demjenigen aus § 64 Abs. 2 GmbHG und ist auf Erstattung der dem Verbot des § 130 a Abs. 2 HGB zuwider geleisteten Zahlungen, nicht dagegen auf Ersatz eines Quotenschadens gerichtet; dieser wird allein durch § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 HGB erfasst.

b) Zahlungen mit Kreditmitteln aus einem debitorisch geführten Bankkonto einer insolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG fallen nicht unter die - dem Schutz ihrer Gläubigergesamtheit dienenden - §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 HGB, sondern gehen allein zum Nachteil der Bank.

c) Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130 a Abs. 3 HGB (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 29. November 1999, BGHZ 143, 184).

d) Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für einen Kontokorrentkredit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschafter Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet führen, gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog zu erstatten hat (vgl. auch Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.).

BGH – Beschluss, II ZR 51/06 vom 05.02.2007

a) Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Eintritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masseerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig.

b) Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbemühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt.

c) Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesellschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).

BGH – Urteil, II ZR 234/05 vom 05.02.2007

a) Eine Bank, bei der eine GmbH einen Kontokorrentkredit unterhält, ist Neugläubigerin i.S. des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181), soweit sich das von der GmbH in Anspruch genommene Kreditvolumen im Stadium der Insolvenzverschleppung erhöht. Für den Differenzschaden haftet der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer bis zur Höhe des negativen Interesses der Bank.

b) Die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) ist nicht um die auf diese entfallende Insolvenzquote zu kürzen (Abweichung von BGHZ 126, 181, 201); vielmehr ist dem Geschäftsführer entsprechend § 255 BGB i.V.m. § 273 f. BGB ein Anspruch auf Abtretung der Insolvenzforderung des Neugläubigers gegen die Gesellschaft zuzubilligen (vgl. auch BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG).

c) Für einen Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung (§§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG) kommt es auf das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Zeitraum der Gläubigerschädigung und nicht auf lange zurückliegende Gegebenheiten an.

d) Mit der Neufassung des Überschuldungstatbestandes in § 19 Abs. 2 InsO ist für das neue Recht der zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats zum sog. "zweistufigen Überschuldungsbegriff" (BGHZ 119, 201, 214) die Grundlage entzogen.

BGH – Urteil, 5 StR 181/06 vom 15.12.2006

1. Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).

2. Zur Schadensfeststellung beim Sportwettenbetrug.

LAG-KOELN – Urteil, 8 Sa 1660/05 vom 26.07.2006

1. Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH die ihm nach § 64 Abs. 1 GmbHG obliegende Pflicht, innerhalb von spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, kann der Gläubiger der GmbH den ihm kausal durch die Verzögerung der Antragstellerin entstandenen Schaden vom Geschäftsführer ersetzt verlangen, da die genannte Norm ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Dieser Schadensersatzanspruch beschränkt sich grundsätzlich auf den sogenannten Quotenschaden, der sich bei einem Vergleich der Befriedensquote bei rechtzeitiger Antragstellung und der verspäteten ergibt.

2. Weitergehend haben allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Urteil vom 09.06.1994 - II ZR 292/91 - (BB 1994, 1657) die so genannten Neu-Gläubiger, die ihre Forderung gegen die GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, zu dem Insolvenzantrag hätten gestellt werden müssen, gegen den insoweit schuldhaft pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer einen Anspruch auf Ausgleich des vollen - nicht durch den Quotenschaden "begrenzten" - Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen GmbH getreten sind. Zu ersetzen ist in diesem Fall das sogenannte negative Interesse also der Vertrauens- nicht aber der Erfüllungsschaden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

3. Neugläubiger im Sinne von vorstehend 2. sind auch Arbeitnehmer mit ihren Ansprüchen auf das geschuldete Arbeitsentgelt für die Zeit nach dem Zeitpunkt zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte gestellt werden müssen.

4. Zwar ist denkbar, dass der zu ersetzende Vertrauensschaden in gleicher Höhe entsteht, wie der ausgefallene Vergütungsanspruch. Voraussetzung hierfür wäre jedoch, dass der Arbeitnehmer bei Kenntnis der Insolvenzreife nicht nur das Arbeitsverhältnis mit der insolventen Gemeinschuldnerin nicht weitergeführt hätte, sondern darüber hinaus, dass er für den gleichen Zeitraum für den er mit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt ausgefallen ist, ein anderes Arbeitsverhältnis begründet und in diesem einen Lohnanspruch in mindest gleicher Höhe erworben hätte.

5. Eine Lebenserfahrung dahingehend, dass jeder Arbeitnehmer sofort einen anderen Arbeitgeber findet und dort Vergütung in mindest gleicher Höhe erhält, gibt es nicht. Eine Erleichterung der Darlegung aufgrund entsprechender Vermutung ist daher nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 241/02 - DB 2003, 2117).

OLG-KOELN – Beschluss, 2 U 50/06 vom 01.06.2006

Zur Abgrenzung von Gesamtschaden und Individualschaden, wenn ein Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin eine Vielzahl von Gläubigern der Schuldnerin betrügerisch schädigt.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 82/05 vom 27.10.2005

1. Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gemäß §§ 177 a, 130 III 1 HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 II GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig, ZIP 2003, 856 ff.).

2. Ein Kommanditist kann seine Kommanditeinlage auch durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto und im Wege nachträglicher Umbuchung erbringen.

LAG-BRANDENBURG – Urteil, 5 Sa 723/04 vom 18.03.2005

Der Arbeitnehmer einer GmbH kann vom Geschäftsführer, der seine Pflicht zur Anmeldung der Insolvenz verletzt hat, nicht die Erfüllung des Entgeltanspruchs verlangen. Auch bei Einordnung des Arbeitnehmers als Neugläubiger (im Sinne der Rspr. Des BGH) kann er im Rahmen des Schadenersatzes nur das negative Interesse ersetzt verlangen. Dieses kann sich nach der Höhe nur dann mit dem Erfüllungsinteresse decken, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass er im Fall der Kenntnis der Insolvenzreife das Arbeitsverhältnis nicht eingegangen bzw. fristlos beendet hätte und sofort einen anderen Arbeitsplatz gefunden hätte mit mind. Gleich hohem Entgelt. Eine dahingehende Vermutung besteht nicht.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 7 U 166/03 vom 10.03.2005

Eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung einer GmbH entfällt nicht durch Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens, wenn der darlehensgewährende Gesellschafter keine Rangrücktrittserklärung abgegeben hat. Hierbei ist es unerheblich, dass der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.

LAG-HAMM – Urteil, 19 Sa 2429/04 vom 08.02.2005

Die Mitteilung der Sozialplanabfindung und des Auszahlungstermins in einem vom Geschäftsführer unterzeichneten Kündigungsschreiben ist nicht als Schuldbeitritt des Geschäftsführers auszulegen.

Eine persönliche Haftung eines Geschäftsführers gegenüber einem Altgläubiger der Gesellschaft ergibt sich nicht bereits daraus, dass er bei eintretender Zahlungsunfähigkeit noch Forderungen anderer Gläubiger erfüllt, solange keine Insolvenzverschleppung vorliegt.

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 44/03 vom 27.05.2004

1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG

2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen.

3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der Konkursverwalter aber auch ohne positive Kenntnis von dieser Urkunde zunächst von einer wirksamen Beteiligung aus, so führt alleine der Umstand, dass er es unterlassen hat, nach dieser Urkunde zu forschen, bei einem späteren Streit über die Wirksamkeit der Beteiligung nicht zu einer Beweislastumkehr.

BGH – Urteil, IX ZR 128/03 vom 22.04.2004

Einen Quotenverringerungsschaden, der Teil eines Gesamtschadens ist, kann vor Abschluß des Konkursverfahrens nur ein Konkursverwalter geltend machen.

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines derartigen Quotenverringerungsschadens beginnt für die Konkursgläubiger grundsätzlich nicht früher als mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Konkursverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

BGH – Urteil, IX ZR 377/99 vom 19.12.2002

Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners im Wege des Abbuchungsauftrags- oder des Einzugsermächtigungsverfahrens sind Rechtshandlungen (auch) des Gemeinschuldners.

Zum Zeitpunkt der Vornahme der in einer solchen Lastschriftzahlung liegenden einheitlichen Rechtshandlung.

Eine Stundung der Gegenleistung um eine Woche schließt ein Bargeschäft aus, wenn sie darauf beruht, daß der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht zahlen kann.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 150/01 vom 20.06.2002

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Quotenschaden der sogenannten Neugläubiger nach § 92 InsO geltend zu machen (im Anschluss an BGHZ 138, 211).

OLG-CELLE – Urteil, 13 U 219/01 vom 28.02.2002

Der Schutzzweck des § 64 GmbHG ist nicht der Schutz des Gläubigers vor dem Vertragsschluss mit einer bereits überschuldeten GmbH. Gem. § 823 II BGB i. V. m. § 64 GmbHG ist daher nur der Quotenschaden durch die Verzögerung der Insolvenzanmeldung nach dem Vertragsschluss zu ersetzen.

OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 71/00 vom 25.10.2001

Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft unzutreffende Angaben über Vermögenssituation und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft macht, hat dafür nach den Regeln der culpa in contrahendo einzustehen, wenn er ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 140/99 vom 31.05.2001

1. Der Geschäftsführer, der in der Krise vorrangig, um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, jene Gesellschaftsverbindlichkeiten durch die Gesellschaft tilgen läßt, für welche er persönliche Sicherheiten gegeben hat, haftet der Gesellschaft aus § 826 BGB

2. Der Schadensersatzanspruch ist durch die Möglichkeit einer Anfechtung gegenüber den bevorzugten Gläubigern nicht ausgeschlossen.

OLG-HAMM – Urteil, 27 U 168/00 vom 05.04.2001

Leitsatz:

Der gegen den früheren Konkursverwalter gerichtete Schadensersatzanspruch wegen Masseverkürzung (§ 82 KO) steht nach Aufhebung des Konkursverfahrens jedenfalls dann, wenn kein ausgefallener Konkursgläubiger seinen sich nach der Quote zu berechnenden Einzelschaden geltend macht, in voller Höhe dem vormaligen Gemeinschuldner zu und kann dementsprechend - bis zu einer eventuellen Anordnung eines Nachtragsverteilungsverfahrens gemäß § 166 KO - von einzelnen Gläubigern gepfändet werden.

Ein Schaden des Gemeinschuldners ist nicht nur feststellbar, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten des Konkursverwalters eine Befriedigung aller ausgefallenen Konkursforderungen erreicht und ein Übererlös erlangt worden wäre, sondern schon dann, wenn der Gemeinschuldner durch die nicht erfolgte Befriedigung der Konkursgläubiger in gewisser Höhe nicht von Schulden frei geworden ist.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 9 U 725/00 vom 03.04.2001

Ein Bevollmächtigter, der eine GmbH trotz Konkursreife unter Aufrechterhaltung der mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse fortführt, dem Sozialversicherungsträger aber mangels Geschäftsführereigenschaft für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB noch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG einzustehen hat, haftet dem Sozialversicherungsträger für den durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile entstandenen Schaden grundsätzlich auch nicht aus § 826 BGB.

OLG-CELLE – Urteil, 9 U 125/99 vom 12.07.2000

1. Aus einem Beschluss des einzigen Gesellschafters kann eine GmbH gegen diesen keine Rechte herleiten. Ansprüche erwachsen erst, wenn es auf der Grundlage des Beschlusses zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gekommen ist.

2. Das Erfordernis der Genehmigung nach § 93 Abs. 2 Nds. GO zu einem einer Bürgschaft oder einem Gewährvertrag wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäft betrifft nicht ausschließlich das Innenverhältnis zwischen kommunaler Gebietskörperschaft und Aufsichtsbehörde, sondern hat unmittelbare Einflüsse auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts.

3. Die Regelungen über das Genehmigungserfordernis des § 93 Abs. 2 Nds. GO unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Zur Haftung einer Gemeinde nach den Grundsätzen der Haftung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern.

OLG-CELLE – Urteil, 9 U 54/00 vom 28.06.2000

Eine vom Gesellschafter der Gesellschaft - und nicht den Gläubigern der Gesellschaft - gegenüber abgegebene Patronatserklärung begründet nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens keine Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.

BGH – Urteil, II ZR 159/98 vom 08.03.1999

BGB § 823 Bf Abs. 2; GmbHG § 64 Abs. 1

Die Sozialversicherungsträger, die Ansprüche auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gegen eine insolvente GmbH nach dem Zeitpunkt erworben haben, in dem ihr Geschäftsführer hätte Konkursantrag stellen müssen, können von diesem aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht im Wege des Schadensersatzes Erfüllung der Beitragsschuld der GmbH verlangen. Sie sind auch vertraglichen Neugläubigern im Sinne des Senatsurteils vom 6. Juni 1994 (BGHZ 126, 181) nicht gleichzustellen.

BGH, Urt. v. 8. März 1999 - II ZR 159/98 -
OLG Köln
LG Aachen

BAG – Urteil, 5 AZR 677/97 vom 10.02.1999

Leitsatz:

Die Unterkapitalisierung einer GmbH rechtfertigt für sich allein den Haftungsdurchgriff auf die Gesellschafter nicht (Anschluß an BAG Urteil vom 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 -, zur Veröffentlichung vorgesehen und BGH Urteil vom 4. Mai 1977 - BGHZ 68, 312).

Aktenzeichen: 5 AZR 677/97
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 10. Februar 1999
- 5 AZR 677/97 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 8 Ca 11972/93 A -
Schlußurteil vom 02. April 1996

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Sa 509/96 -
Urteil vom 24. September 1997

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 19 U 58/97 vom 16.07.1998

19 U 58/97

§ 82 KO ( § 60 Abs.1 InsO ), § 166 VVG

1. Im Nachlasskonkurs hat der Konkursverwalter auch zu prüfen, ob gegen den Begünstigten aus einer Lebensversicherung ein Anspruch des Nachlasses aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.

2. Ein derartiger Anspruch besteht, wenn zwischen dem begünstigten Ehegatten des Versicherungsnehmers und dem Versicherungsnehmer vereinbart war, dass die Versicherungsleistung zur Tilgung eines vom Versicherungsnehmers aufgenommenen Darlehens bestimmt ist, der begünstigte Ehegatte sie gleichwohl an sich auszahlen lässt, weil der Widerruf seiner Bezugsberechtigung zugunsten des Darlehensgebers unwirksam ist.

3. Zum Direktanspruch des durch die Masseverkürzung Geschädigten gegen den Konkursverwalter.

BGH – Urteil, II ZR 146/96 vom 30.03.1998

BGB § 823 Abs. 2; GmbHG § 64

a) Der Verwalter im Konkurs einer GmbH ist nicht berechtigt, einen Quoten- oder sonstigen Schaden der Neugläubiger wegen schuldhaft verspäteter Stellung des Konkursantrages gegen den Geschäftsführer der GmbH geltend zu machen (Ergänzung zu BGHZ 126, 181).

b) Zur Berechnung des Quotenschadens der Altgläubiger bei einem Zusammentreffen mit sonstigen Ansprüchen der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer.

c) Bei der Ermittlung der fiktiven (und der realen) Quote der Altgläubiger darf nur die zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stehende "freie" Masse berücksichtigt werden.

BGH, Urt. v. 30. März 1998 - II ZR 146/96 -
OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf

BRANDENBURGISCHES-OLG – Urteil, 3 U 146/08 vom 15.07.2009

OLG-FRANKFURT – Urteil, 15 U 132/02 vom 04.12.2008


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