Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Hat die Kommission - über das hinausgehend, was die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert - ein Verfahren zur Akteneinsicht in Wettbewerbssachen geschaffen und die entsprechenden Verfahrensregelungen in einem ihrer Berichte über die Wettbewerbspolitik aufgestellt und bekannt gemacht, so kann sie von den selbst auferlegten Regeln nicht abweichen und ist daher verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden und entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen.
2. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.
3. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.
4. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.
Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.
5. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.
6. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.
7. Die fehlende Bezugnahme in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung auf den Bericht des Anhörungsbeauftragten stellt keinen Verstoß gegen Artikel 190 EWG-Vertrag dar, da dieser Bericht, dessen Übermittlung an den Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen oder an die Kommission nirgends vorgeschrieben ist, keine von der Kommission als Entscheidungsorgan obligatorisch einzuholende Stellungnahme darstellt.
8. Bei der Bemessung der wegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zu verhängenden Geldbusse kann zu Lasten eines Unternehmens erschwerend berücksichtigt werden, daß die Kommission bereits in der Vergangenheit Verstösse dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und insoweit gegebenenfalls eine Strafe verhängt hat. Demgegenüber stellt das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung keinen besonderen Umstand dar, den die Kommission als mildernd berücksichtigen müsste.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. In einer an ein Unternehmen gerichteten Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag können gegenüber diesem Unternehmen nur die Schriftstücke als Beweismittel verwendet werden, von denen schon im Stadium der Mitteilung der Beschwerdepunkte und aufgrund ihrer Erwähnung in dieser Mitteilung oder in deren Anlagen erkennbar war, daß die Kommission sich auf sie berufen wollte, und zu deren Beweiskraft sich das Unternehmen somit rechtzeitig äussern konnte.
2. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist dann der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen eine Willensübereinstimmung zur Erreichung von Preis- und Verkaufsmengenzielen gab.
3. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.
4. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.
Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, da die teilnehmenden Unternehmen die so weitergegebenen Informationen zwangsläufig bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.
5. Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag sieht keine spezifische Subsumtion für eine Zuwiderhandlung vor, die zwar komplex, aber doch einheitlich ist, weil sie aus einem kontinuierlichen Verhalten besteht, das durch eine einzige Zielsetzung gekennzeichnet ist und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" dargestellt haben. Daher kann eine solche Zuwiderhandlung als "eine Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.
6. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.
7. Bei der Bemessung der wegen eines Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages zu verhängenden Geldbusse kann zu Lasten eines Unternehmens erschwerend berücksichtigt werden, daß die Kommission bereits in der Vergangenheit Verstösse dieses Unternehmens gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt und insoweit gegebenenfalls eine Strafe verhängt hat. Demgegenüber stellt das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung keinen besonderen Umstand dar, den die Kommission als mildernd berücksichtigen müsste.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Die Entscheidung, die die Kommission an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag richtet, darf weder Vorwürfe, die gegenüber denen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte neu sind, noch Beweismittel, die gegenüber den in dieser Mitteilung oder deren Anlagen genannten neu sind, enthalten. Ausserdem muß die Entscheidung zwar die für die Überzeugung der Kommission maßgeblichen Beweismittel anführen, muß aber nicht alle verfügbaren Beweismittel erschöpfend wiedergeben, sondern darf global darauf Bezug nehmen.
2. Der Umstand, daß dem Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen und der Komission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn die Fassung dieser Niederschrift für ihre Adressaten in einem wesentlichen Punkt irreführend gewesen wäre.
3. Die Wahrung der Verteidigungsrechte verlangt nicht, daß die von einem Verfahren nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen die Möglichkeit haben, den Bericht des Anhörungsbeauftragten zu kommentieren. Die Wahrung der Verteidigungsrechte ist nämlich rechtlich hinreichend sichergestellt, wenn die bei der Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zusammenwirkenden Stellen korrekt über die Argumentation der Unternehmen informiert worden sind, die diese in Beantwortung der ihnen von der Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte und gegenüber den von der Kommission zur Erhärtung dieser Beschwerdepunkte vorgelegten Beweismitteln vorgetragen haben. Der Bericht des Anhörungsbeauftragten ist ein rein internes Schriftstück der Kommission, das nur den Wert eines Gutachtens hat und nicht dem Zweck dient, das Vorbringen der Unternehmen zu ergänzen oder zu korrigieren, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die Unternehmen zu liefern.
4. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist der Fall, wenn es zwischen mehreren Unternehmen zu einer Willensübereinstimmung im Hinblick auf Preis- und Verkaufsmengenziele kommt.
5. Artikel 85 EWG-Vertrag ist auch auf ausser Kraft getretene Kartelle anwendbar, deren Wirkungen über das formelle Ausserkrafttreten hinaus fortbestehen.
6. Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, anhand deren sich der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise bestimmen lässt, sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dieses Selbständigkeitspostulat beseitigt zwar nicht das Recht der Unternehmen, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potentiellen Konkurrenten zu beeinflussen oder einen solchen Konkurrenten über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht.
Die Teilnahme an Sitzungen, deren Zweck es ist, Preis- und Verkaufsmengenziele festzulegen, und in denen die Wettbewerber Informationen über die Preise, die sie zu praktizieren beabsichtigen, über ihre Rentabilitätsschwelle, über die von ihnen für notwendig gehaltenen Beschränkungen der Verkaufsmengen oder über ihre Verkaufszahlen austauschen, stellt eine abgestimmte Verhaltensweise dar, denn die an den Sitzungen teilnehmenden Unternehmen berücksichtigen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens zwangsläufig auch die auf diese Weise mitgeteilten Informationen.
7. Da Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag für eine komplexe Zuwiderhandlung, die jedoch einheitlich ist, weil sie in einem durch ein einziges Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten besteht und sowohl Einzelakte aufweist, die als "Vereinbarungen" anzusehen sind, als auch Einzelakte, die "abgestimmte Verhaltensweisen" darstellen, keine spezifische Subsumtion vorschreibt, kann eine solche Zuwiderhandlung als "Vereinbarung und aufeinander abgestimmte Verhaltensweise" qualifiziert werden, ohne daß für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich wäre, daß er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt.
8. Ein Unternehmen ist als an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, beteiligt anzusehen, und verstösst damit gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, wenn das Verhalten der beteiligten Unternehmen insgesamt, unabhängig von der Auswirkung des individuellen Beitrags dieses Unternehmens, zu einem solchen Ergebnis führen kann.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bringt die Kommission hinreichend eindeutige und übereinstimmende Beweise bei, um die Überzeugung zu begründen, daß das Verhalten mehrerer Unternehmen sich nur mit einem Kartell oder einer abgestimmten Verhaltensweise erklären lässt, müssen die betroffenen Unternehmen nachweisen, daß ihr Verhalten eine befriedigende Erklärung finden kann, ohne auf eine solche Zuwiderhandlung gegen die ihnen nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auferlegten Pflichten zurückgeführt werden zu müssen.
2. Regelmässige Sitzungen von Herstellern, in denen eine Willensübereinstimmung im Hinblick auf Preisinitiativen, Maßnahmen zur Förderung der Durchführung der Preisinitiativen und Verkaufsmengenziele zustande kommt, stellen eine Vereinbarung und eine abgestimmte Verhaltensweise dar, die nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verboten sind.
3. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle tatsächlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit, von sich aus Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu treffen, ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführte Fänge regeln. Die Beschränkung der Fangmöglichkeiten ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft ist nämlich im Hinblick auf die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik unerläßlich, da die Berücksichtigung nur eines solchen Bestandes, der sich in den Gemeinschaftsgewässern befindet, kaum wirksam wäre und die Ziele der Erhaltung der betroffenen Arten beeinträchtigen würde, da diese Arten keiner Quote unterlägen, sobald sie sich ausserhalb der 200-Seemeilen-Zone befänden. Die Gemeinschaft durfte daher von den Mitgliedstaaten verlangen, daß sie auf die Fänge von einer zulässigen Gesamtfangmenge oder Quote unterliegenden Fischbeständen, die ausserhalb des Fanggebiets der Gemeinschaft durchgeführt werden, die in den Verordnungen Nrn. 2057/82 und 2241/87 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen anwenden.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Wird eine Entscheidung, deren Wirkung zeitlich genau festgelegt ist, durch Urteil aufgehoben, so ist die Kommission nach Artikel 34 EGKS-Vertrag verpflichtet, zum einen die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus diesem Urteil ergeben, und zwar nicht nur, was die aufgehobene Handlung angeht, sondern auch, was die ausdrücklichen oder stillschweigenden Rechtsakte angeht, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die aufgehobene Handlung haben und die zwischen deren Wirksamwerden und dem Nichtigkeitsurteil ergangen sind, zum anderen, was die individuellen Entscheidungen betrifft, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Nichtigerklärung der allgemeinen Entscheidung mit sich bringt, die sie durchführen. Eine Klage, mit der im Rahmen des Haftungsprozesses die Feststellung, daß diese späteren oder Durchführungshandlungen mit einem Fehler behaftet sind, sowie die Feststellung des aus ihnen erwachsenen Schadens begehrt wird, ist deshalb nicht deswegen unzulässig, weil es entgegen Artikel 34 EGKS-Vertrag an einer vorherigen Aufhebung durch den Gerichtshof fehlte.
2. Erhebt ein Unternehmen im Anschluß an ein Aufhebungsurteil gemäß Artikel 34 Absatz 2 EGKS-Vertrag Klage auf Schadensersatz, so ist diese nur zulässig, wenn der Gemeinschaftsrichter zuvor festgestellt hat, daß die aufgehobene Handlung mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet ist und dem Unternehmen einen unmittelbaren und besonderen Schaden zugefügt hat, und wenn die Kommission zum anderen nach dieser Feststellung über eine angemessene Frist verfügt hat, die geeigneten Maßnahmen für eine angemessene Wiedergutmachung des Schadens zu ergreifen und, soweit erforderlich, eine billige Entschädigung zu gewähren.
3. Aus Artikel 34 EGKS-Vertrag ergibt sich, daß die Nichtigerklärung einer Rechtsnorm der Kommission nicht genügt, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Aufgrund der Notwendigkeit, im Rahmen einer einheitlichen, wenn auch mit drei verschiedenen Verträgen errichteten Rechtsordnung die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie die Kohärenz des Rechtsschutzsystems bestmöglich sicherzustellen, erscheint es im Falle der Rechtswidrigkeit einer Norm angemessen, den Begriff des die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehlers im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag im Lichte der Kriterien auszulegen, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag entwickelt hat.
4. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes musste die Kommission bei Erlaß der Entscheidungen, mit denen sie für bestimmte Unternehmen und bestimmte Erzeugnisse im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl seit 1985 die Anpassung ablehnte, wissen, daß sie nicht befugt war, bei der Feststellung aussergewöhnlicher Schwierigkeiten die Lage bei anderen Erzeugnisgruppen zu berücksichtigen, und daß sie ihre Ablehnung daher nicht rechtmässig darauf stützen durfte, daß das Unternehmen insgesamt Gewinn erwirtschaftete. Die Schwere des Irrtums wird zudem dadurch vergrössert, daß sie ohne erkennbaren Grund ihre frühere Haltung aufgegeben und in mehreren Fällen Zusatzquoten gewährt hat, obwohl die begünstigten Unternehmen Gewinne erwirtschafteten; damit hat sie den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmen offenkundig verletzt.
Weiter musste die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wissen, daß die Wirkung, die eine Beihilfe auf die Gewinn- und Verlustrechnung eines Unternehmens haben kann, kein brauchbares Kriterium zur Bestimmung der Beihilfen darstellt, die zur Deckung von Betriebsverlusten bestimmt sind. Da sie die Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen als solche Beihilfen ansah und diesen folglich eine Quotenanpassung verweigerte, ist die irrige Auslegung des Begriffs der Betriebsverluste als nicht entschuldbar anzusehen. Nach alledem hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens bei der Durchführung des Erzeugungsquotensystems offenkundig und erheblich überschritten und folglich einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag begangen.
5. Die Kommission hat im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl die ungünstige Relation zwischen den Liefer- und den Erzeugungsquoten einer Reihe von Unternehmen nicht angepasst, weil der Rat nicht zugestimmt habe, obwohl sie diese Änderung selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich hielt und obwohl sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes klar ergab, daß die Zustimmung des Rates nur für die Einführung des Erzeugungsquotensystems erforderlich war. Damit hat die Kommission die Grenzen des ihr im Rahmen der Durchführung des Erzeugungsquotensystems eingeräumten Ermessens offenkundig und erheblich überschritten und damit einen die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag begangen.
6. Ein Unternehmen, das im Rahmen des Systems der Erzeugungs- und Lieferquoten für Stahl aufgrund der rechtswidrigen, fehlerbehafteten Weigerung der Kommission, seine Lieferquoten anzupassen, gezwungen ist, einen erheblichen Teil seiner Erzeugung auf Drittlandsmärkten zu nicht gewinnbringenden Konditionen abzusetzen, erleidet einen unmittelbaren Schaden im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 EGKS-Vertrag. Dabei handelt es sich auch um einen besonderen Schaden im Sinne dieser Bestimmung, wenn feststeht, daß das Unternehmen zu einer beschränkten, abgrenzbaren Zahl von Unternehmen gehört, die die Opfer einer nicht gerechtfertigten Verletzung der Gleichbehandlung der Wirtschaftsunternehmen sind und die einen Schaden erlitten haben, der die wirtschaftlichen Risiken übersteigt, die eine Betätigung in dem betroffenen Wirtschaftszweig mit sich bringt.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Zwar verweisen die Verordnungen Nr. 3730/85 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten und Nr. 3732/85 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten nicht ausdrücklich auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2057/82 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit von Schiffen der Mitgliedstaaten, doch müssen die Mitgliedstaaten diese Bestimmung gleichwohl als eine allgemeine Regel unbedingt beachten, die unentbehrlich ist, um die Wirksamkeit jedweder Regelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, die auf der Aufteilung der der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Fangmenge in Form der Zuteilung von Quoten an die Mitgliedstaaten aufbaut.
Ein Mitgliedstaat kann sich seiner Verpflichtung nach Artikel 10 Absatz 2, den Fang durch Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen oder in seinem Gebiet registriert sind, von dem Zeitpunkt an bis auf weiteres untersagen, zu dem die nationale Quote aufgrund der einer Quote unterliegenden Fänge durch diese Schiffe als ausgeschöpft gilt, nicht entledigen, indem er sich auf praktische Schwierigkeiten beruft, die ihn daran gehindert hätten, die bevorstehende Ausschöpfung der Quoten vorauszusehen. Die Überwachungsmaßnahmen nach der Verordnung Nr. 2057/82, insbesondere den Artikeln 6 und 9, wonach alle Anlandungen gemeldet und aufgezeichnet werden müssen, müssen nämlich, wenn sie ordnungsgemäß angewandt werden, den nationalen Behörden ausreichende Informationen liefern, die sie in die Lage versetzen, die Ausschöpfung der Quoten vorauszusehen und entsprechend tätig zu werden. Zudem hat der Mitgliedstaat, wenn er diese Maßnahmen als unzureichend ansieht, die Möglichkeit, nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 2057/82 über die Mindestanforderungen dieser Verordnung hinausgehende zusätzliche Vorschriften zu erlassen.
2. Eine Bestimmung allgemeiner Art kann selbständig nur auf Sachverhalte angewandt werden, für die das Gemeinschaftsrecht keine spezielleren Vorschriften vorsieht. Wenn eine Bestimmung allgemeinen Charakters durch eine besondere Vorschrift durchgeführt wird und der Gerichtshof die Verletzung dieser speziellen Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat festgestellt hat, braucht somit nicht mehr geprüft zu werden, ob dieser Staat auch die allgemeine Bestimmung verletzt hat, auf die sich diese Verpflichtung gründet.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DIE ABGABE VON MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 54 ABSATZ 4 EGKS-VERTRAG IST BESTANDTEIL DER RICHTUNGSWEISENDEN ROLLE , DIE DER VERTRAG DER KOMMISSION ÜBERTRAGEN HAT. DIE KOMMISSION HAT ZWAR IN EINIGEN IHRER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER ERZEUGUNGSQUOTEN DIE MÖGLICHKEIT EINER ANPASSUNG DIESER QUOTEN AN DIE VORAUSSETZUNG GEKNÜPFT , DASS KEINE NEGATIVE STELLUNGNAHME ABGEGEBEN WORDEN IST , UND IN IHREN ENTSCHEIDUNGEN ÜBER BEIHILFEN DIE GEWÄHRUNG VON INVESTITIONSBEIHILFEN VOM VORLIEGEN EINER BEFÜRWORTENDEN STELLUNGNAHME ABHÄNGIG GEMACHT , DOCH BLEIBT ES DABEI , DASS MIT EINER STELLUNGNAHME DEM EMPFÄNGER KEINERLEI VERPFLICHTUNGEN AUFERLEGT WERDEN KÖNNEN UND DASS EINE BEFÜRWORTENDE STELLUNGNAHME AUCH KEINE GENEHMIGUNG DARSTELLT , BEI DEREN FEHLEN ES EINEM UNTERNEHMEN NICHT ERLAUBT WÄRE , SEINE BEABSICHTIGTEN INVESTITIONEN DURCHZUFÜHREN , UND DEREN VORLIEGEN DEM EMPFÄNGER EIN BESONDERES RECHT GEGENÜBER ANDEREN UNTERNEHMEN EINRÄUMTE. DIES GILT AUCH DANN , WENN SOWOHL DIE FORMULIERUNGEN DER BEFÜRWORTENDEN STELLUNGNAHME ALS AUCH DAS VERFAHREN , DAS ZU DEREN ABGABE GEFÜHRT HAT , DEN EINDRUCK ERWECKEN , ES HANDELE SICH UM EINE ' ' GENEHMIGUNG ' '.
2. ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ERLEGT DER KOMMISSION NICHT DIE VERPFLICHTUNG AUF , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZUM NACHTEIL DER ANDEREN UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT DIE MINDESTPRODUKTION ZU GARANTIEREN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT.
3. DIE AUFTEILUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN , WIE SIE UNTER ANDEREM IN DER ENTSCHEIDUNG NR. 234/84 VORGENOMMEN WIRD , STÜTZT SICH AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN WÄHREND EINES VERGLEICHSZEITRAUMS. ES KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DIESES KRITERIUM ANGEMESSEN IM SINNE VON ARTIKEL 58 SEIN KANN , DA ES EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE DARSTELLT UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ERMÖGLICHT , OHNE DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT ZU VERÄNDERN. ES WÄRE ANGESICHTS DIESES KRITERIUMS , MIT DEM DIE GLEICHMÄSSIGE AUFTEILUNG DER QUOTEN AUF ALLE UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SITUATION AUF DEM GESAMTEN MARKT DER GEMEINSCHAFT BEZWECKT WIRD , VÖLLIG SACHFREMD , ANPASSUNGEN DIESER QUOTEN ALLEIN ENTSPRECHEND DER SITUATION AUF DEM INLANDSMARKT EINES UNTERNEHMENS VORZUNEHMEN UND ZU VERSUCHEN , DIESEM UNTERNEHMEN DIE PRODUKTION DER AUF DIESEM MARKT VERBRAUCHTEN ERZEUGNISSE VORZUBEHALTEN.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DURCH DIE AUF DEM SOLIDARITÄTSGRUNDSATZ BERUHENDE PRODUKTIONSQUOTENREGELUNG SOLLEN DIE UNVERMEIDLICHEN BELASTUNGEN , DIE DIE ALLGEMEINE STAHLKRISE MIT SICH BRINGT , GERECHT AUF ALLE UNTERNEHMEN IN DER GEMEINSCHAFT VERTEILT WERDEN. EBENSO WIE ES DER SOLIDARITÄTSGRUNDSATZ DER KOMMISSION VERBIETET , WENN SIE DIE EINFÜHRUNG EINER ALLGEMEINEN QUOTENREGELUNG BESCHLOSSEN HAT , ZWISCHEN INTEGRIERTEN UNTERNEHMEN UND VERARBEITENDEN UNTERNEHMEN ODER MONOPRODUZENTEN ZU UNTERSCHEIDEN UND DEM EINZELNEN UNTERNEHMEN EINE MINDESTPRODUKTION NACH MASSGABE SEINER EIGENEN RENTABILITÄTSKRITERIEN ODER SEINER AUFTRAGSEINGÄNGE ZUZUSICHERN , VERWEHRT ER ES AUCH EINEM UNTERNEHMEN , SICH ZUR RECHTFERTIGUNG EINER QUOTENÜBERSCHREITUNG AUF DIE VERPFLICHTUNG ZUR ERFÜLLUNG VON LIEFERVERTRAEGEN ZU BERUFEN.
2. EIN KLAEGER KANN SICH IM RAHMEN EINER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN EINE EINZELFALLENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG NICHT AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT EINER ANDEREN EINZELFALLENTSCHEIDUNG BERUFEN , DEREN ADRESSAT ER IST UND DIE BESTANDSKRÄFTIG GEWORDEN IST.
3. DIE BEFUGNIS DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 58 PAR 4 EGKS-VERTRAG UND DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN , BEI QUOTENÜBERSCHREITUNGEN EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 75 ECU JE TONNE FESTZUSETZEN , ENTHÄLT KEINEN VÖLLIGEN AUTOMATISMUS. DIE KOMMISSION IST VIELMEHR VERPFLICHTET , DIE HÖHE DER GELDBUSSE AUF DIE UMSTÄNDE DER ZUWIDERHANDLUNG ODER DIE AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATION EINES UNTERNEHMENS ABZUSTIMMEN , WENN DIESE DIE ANWENDUNG EINES ANDEREN SATZES ALS DES REGELSATZES VON 75 ECU RECHTFERTIGEN. DIE STRUKTUR DES UNTERNEHMENS ODER SEIN GERINGER DURCHSCHNITTLICHER ' ' BEITRAG ' ' JE TONNE PRODUZIERTEN STAHLS KÖNNEN DIESEN SATZ ABER NUR MINDERN , WENN SIE ANHALTSPUNKTE FÜR EINEN MILDERNDEN UMSTAND ODER FÜR EINE AUSSERGEWÖHNLICHE SITUATION LIEFERN. SCHLUSSANTRAEGE DES GENERALANWALTS
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1. HAT DER GERICHTSHOF FESTGESTELLT , DASS EIN UNTERNEHMEN IN EINEM BESTIMMTEN QUARTAL NUR EINE ZUWIDERHANDLUNG ' ' REIN FORMALER NATUR ' ' GEGEN DAS SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR STAHL BEGANGEN HAT , UND HAT ER DESHALB DIE GEGEN DIESES UNTERNEHMEN WEGEN ÜBERSCHREITUNG DER QUOTE VERHÄNGTE GELDBUSSE IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNIS ZUR UNBESCHRÄNKTEN ERMESSENSNACHPRÜFUNG AUFGEHOBEN , SO IST FÜR DIESES QUARTAL KEINE ÜBERSCHREITUNG GEGEBEN , DIE SCHWERWIEGEND GENUG WÄRE , UM EINE WIEDERHOLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DER ENTSCHEI DUNG NR. 1831/81 IM FOLGENDEN QUARTAL BEJAHEN ZU KÖNNEN.
2. NACH DEM VON DER KOMMISSION IN ARTIKEL 12 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 EINGEFÜHRTEN SANKTIONSSYSTEM BEI GLEICHZEITIGER ÜBERSCHREITUNG SOWOHL DER ERZEUGUNGS- ALS AUCH DER LIEFERQUOTE IST GRUNDLAGE DER SANKTION DIE HÖCHSTE ÜBERSCHREITUNG GLEICH WELCHER ART , WÄHREND DIE GERINGSTE ÜBERSCHREITUNG ZU EINER ERHÖHUNG DER GELDBUSSE UM 20 % FÜHRT. ÜBERSCHREITET EIN UNTERNEHMEN SEINE LIEFERQUOTE INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES STÄRKER ALS SEINE GESAMT ERZEUGUNGSQUOTE , SO TRAEGT DIESES UNTERNEHMEN ERHEBLICH DAZU BEI , DAS GLEICHGEWICHT INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ZU STÖREN ; ES KANN SICH NICHT AUF DIESEN UMSTAND BERUFEN , UM EINER VERSCHÄRFUNG DER STRAFE UNTER HINWEIS AUF EINE GLEICHZEITIGE ÜBERSCHREITUNG SEINER GESAMTERZEUGUNGSQUOTE ZU ENTGEHEN.
3. EIN UNTERNEHMEN IST NICHT BEFUGT , DIE FOLGEN EINER TECHNISCHEN BETRIEBS STÖRUNG , FÜR DIE ES SELBST EINZUSTEHEN HAT , DADURCH AUSZUGLEICHEN , DASS ES EIGENMÄCHTIG DAS ZUSAMMENSPIEL DER BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81 ÄNDERT. WENN DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN ZU EINEM NACHTEIL FÜR DAS UNTERNEHMEN FÜHRT , SO KANN DIESER NICHT DADURCH AUSGEGLICHEN WERDEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER QUOTEN MISSACHTET WERDEN.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. DAS IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT , DAS AUCH DAS IN ARTIKEL 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ENTHALTENE VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UMFASST , UNTERSAGT ES , VERGLEICHBARE SACHVERHALTE UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN ODER UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE GLEICH ZU BEHANDELN , ES SEI DENN , DASS EINE DERARTIGE BEHANDLUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE. EINE DIFFERENZIERUNG DER VERSCHIEDENEN ELEMENTE EINER GEMEINSAMEN MARKTORDNUNG WIE SCHUTZMASSNAHMEN , SUBVENTIONEN , BEIHILFEN U. A. NACH REGIONEN UND ANDEREN ERZEUGUNGS- ODER VERBRAUCHSBEDINGUNGEN IST DAHER NUR AUFGRUND OBJEKTIVER KRITERIEN ZULÄSSIG , DIE EINE ANGEMESSENE VERTEILUNG DER VOR- UND NACHTEILE AUF DIE BETROFFENEN GEWÄHRLEISTEN , OHNE NACH DEM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERSCHEIDEN.
2. ZU DEN ELEMENTEN , DIE FÜR DIE FESTSETZUNG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER IN BEZUG AUF EIN BESTIMMTES WIRTSCHAFTSJAHR EINE ROLLE SPIELEN , GEHÖREN DIE VERLUSTE , DIE SICH AUS DEM ABSATZ DER UNTER DIE B-QUOTE FALLENDEN ZUCKERMENGEN AUF DEM WELTMARKT ERGEBEN. DA WEDER DIE GRUNDVERORDNUNG NR. 3330/74 NOCH DIE VERORDNUNG NR. 700/73 EINE DEFINITION DES ABSATZES ENTHALTEN , KONNTE SICH DIE KOMMISSION BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER ABGABE IN DER VERORDNUNG NR. 3358/81 ZUR QUANTIFIZIERUNG UND BERECHNUNG DER AUSFUHREN ANSTATT AUF DIE TATSÄCHLICH ERFOLGTEN AUSFUHREN , DEREN AUFZEICHNUNG DURCH DIE PRAKTIKEN DER NATIONALEN VERWALTUNGEN ERSCHWERT WIRD , AUF DIE ANGABEN STÜTZEN , DIE SICH AUS DEM SYSTEM DER EINFUHR- UND AUSFUHRLIZENZEN ERGEBEN , UNTER DEM SICH DIE EMPFÄNGER UNTER SICHERHEITSLEISTUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEPLANTEN GESCHÄFTE VERPFLICHTEN.
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DIE KOMMISSION HAT DEN IHR VON ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG EINGERÄUMTEN ERMESSENSSPIELRAUM NICHT ÜBERSCHRITTEN , ALS SIE SICH AUS PRAKTISCHEN GRÜNDEN DAFÜR ENTSCHIED , DAS UNTERNEHMEN , DAS AUF DER PRODUKTIONSEBENE DIE TÄTIGKEIT EINER UNTERNEHMENSGRUPPE LEITET , ZUM ADRESSATEN DER PRODUKTIONSQUOTEN ZU MACHEN ; EIN SOLCHES VERFAHREN ERMÖGLICHT DIESEM UNTERNEHMEN AUCH EINE AUFTEILUNG DER QUOTEN INNERHALB DER GRUPPE , WIE SIE AM BESTEN EINER WIRKUNGSVOLLEN PRODUKTIONSLEITUNG ENTSPRICHT. INDEM DIE KOMMISSION AUF DIESE WEISE DURCH IHRE ENTSCHEIDUNG NR. 1696/82 DIE GRUPPE VON ZUSAMMENGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN IM SINNE VON ARTIKEL 66 EGKS-VERTRAG ZUM ADRESSATEN DER QUOTENREGELUNG BESTIMMT HAT , IST SIE FERNER IN KEINER WEISE VON DER DEFINITION DES UNTERNEHMENS IN ARTIKEL 80 EGKS-VERTRAG , WIE SIE INSBESONDERE IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES AUSGELEGT WIRD , ABGEWICHEN , DA DURCH EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG WEDER DIE EIGENSTÄNDIGE RECHTSPERSÖNLICHKEIT DER UNTERNEHMEN IN DER GRUPPE NOCH IHRE MÖGLICHKEIT , INDIVIDÜLL SIE SELBST BETREFFENDE PROZESSE ZU FÜHREN , BEEINTRÄCHTIGT WIRD.
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1. DIE BEFUGNIS ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN IM FALLE EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE STEHT GEMÄSS ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG DER KOMMISSION ZU , WENN DIESE AUCH NUR MIT ' ' ZUSTIMMUNG ' ' DES RATES HANDELN DARF.
DIE FORM DIESER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND RAT IST IM EINZELNEN NICHT GEREGELT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES SACHE DIESER BEIDEN ORGANE , IHRE ZUSAMMENARBEIT EINVERNEHMLICH UND UNTER WAHRUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ZU GESTALTEN. DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 IST DAHER GENÜGE GETAN , WENN DIESE ZUSAMMENARBEIT DAZU FÜHRT , DASS DER RAT DEM ' ' QUOTENSYSTEM ' ' ZUSTIMMT , DAS DIE KOMMISSION EINFÜHREN WILL ; DABEI IST ES NICHT NOTWENDIG , DASS DIESE BEIDEN ORGANE GEMEINSAM EINEN IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERÖRTERN.
2.ES KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS ES MIT ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG IM EINKLANG STEHT , WENN SICH DIE KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG ' ' ANGEMESSENER ' ' ERZEUGUNGSQUOTEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ENTSCHEIDET. DER RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN HAT NÄMLICH IM UNTERSCHIED ZUM KRITERIUM DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT , DEREN BEWERTUNG ZWANGSLÄUFIG UNSICHER IST , DEN DOPPELTEN VORTEIL , EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU LIEFERN UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT VERÄNDERT WIRD.
3.DURCH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SOLL DEN UNTERNEHMEN NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SICH IN EINER KRISE DEN KONSEQUENZEN IHRER FRÜHEREN INVESTITIONS- UND PRODUKTIONSENTSCHEIDUNGEN ZU ENTZIEHEN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BEI DIESEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG NICHT RICHTIG EINGESCHÄTZT WORDEN WAR. ZWAR SOLLEN DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN DIE GESAMTE STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE KRISENHAFTEN AUSWIRKUNGEN IM FALLE EINES NACHFRAGERÜCKGANGS AUF EINER GEMEINSAMEN GRUNDLAGE UND DURCH EINE SOLIDARISCHE ANSTRENGUNG ZU BEWÄLTIGEN. DIESE VORSCHRIFT VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH KEINESWEGS , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE MINDESTPRODUKTION ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT.
4.DIE BEGRÜNDUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTES ANGEPASST SEIN ; SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. IM FALLE EINES RECHTSAKTES MIT VERORDNUNGSCHARAKTER KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DERARTIGER RECHTSAKTE SIND , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN.
5.DIE KOMMISSION DARF BEI DER AUSGESTALTUNG DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGS QUOTEN ZWAR DEN AUSWIRKUNGEN VON SUBVENTIONEN RECHNUNG TRAGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT IN DEN DAFÜR GEEIGNETEN VERFAHREN NACHGEWIESEN WORDEN IST. ES KANN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KRISENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ALS KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN EINGESETZT WERDEN.
6.JEDE PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG WIRKT SICH AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT DES IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN INSTRUMENTS SOWOHL AUF DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH AUF DIE EXPORTMÖGLICHKEITEN AUS. DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN WÄRE WIRKUNGSLOS , WENN ES DEN UNTERNEHMEN WEITERHIN FREISTÜNDE , UNKONTROLLIERTE MENGEN NACH DRITTLÄNDERN AUSZUFÜHREN , DENN DERARTIGE AUSFUHREN KÖNNTEN NICHT NUR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEN MÄRKTEN , SONDERN AUCH DEN RÜCKFLUSS BESTIMMTER MENGEN AUF DEN BINNEN MARKT ZUR FOLGE HABEN UND SOMIT DESSEN GLEICHGEWICHT GEFÄHRDEN.
7.DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER , INWIEWEIT IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , STEHT IM ERMESSEN DER KOMMISSION. DENN DIESES ORGAN HAT INSOWEIT SOWOHL DEN EIGENEN BEDÜRFNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN RECHNUNG ZU TRAGEN. ZWAR ERMÄCHTIGT ARTIKEL 58 DIE KOMMISSION , IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE AUF DIE ERZEUGUNG EINZUWIRKEN , OHNE DASS IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERWÄHNT WIRD. GLEICHWOHL KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS JEDEM UNTERNEHMEN NUR EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE MIT DER MÖGLICHKEIT DES ABSATZES ENTWEDER AUF DEM BINNENMARKT ODER AUF EINEM DRITTLANDSMARKT ZUGETEILT WERDEN DÜRFTE.
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1. IM ALLGEMEINEN VERBIETET ES ZWAR DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.
2. DIE NACH ARTIKEL 190 DES VERTRAGES NOTWENDIGE BEGRÜNDUNG MUSS DEM CHARAKTER DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN. SIE SOLL KLAR UND UNZWEIDEUTIG DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE ERKENNEN LASSEN , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. DIESER ANFORDERUNG GENÜGT DIE PRÄAMBEL EINER VERORDNUNG , DIE , SO KNAPP SIE AUCH SEIN MAG , DENNOCH DAS WESENTLICHE ZIEL DES ORGANS , DAS DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , DEUTLICH WERDEN LÄSST.
3. DER RATSBESCHLUSS VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN WOLLTE DIE EIGENEN , IN DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT EINZUSETZENDEN MITTEL BESTIMMEN UND NICHT DIE ZUR FESTSETZUNG VON ZÖLLEN , STEUERN , ABSCHÖPFUNGEN , ABGABEN UND SONSTIGEN FORMEN VON EINNAHMEN ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE. ALS HAUSHALTSRECHTLICHE MASSNAHME HINDERT DIESE ENTSCHEIDUNG NICHT DIE EINFÜHRUNG EINER AB GABE WIE DER PRODUKTIONSABGABE AUF ISOGLUCOSE DURCH DEN RAT , DA DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES RATES ZUR EINFÜHRUNG DIESER ABGABE AUF DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK BERUHT.
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1. ZWAR VERBIETET ES IM ALLGEMEINEN DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.
2. DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERLANGTE BEGRÜNDUNG MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN. SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. DIES IST BEI DER PRÄAMBEL EINER VERORDNUNG DER FALL , DIE , SO KNAPP SIE AUCH SEIN MAG , DAS WESENTLICHE DES VON DEM ORGAN , DAS DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , VERFOLGTEN ZIELS ERKENNEN LÄSST.
3. MIT DEM RATSBESCHLUSS VOM 21. APRIL 1970 ÜBER DIE ERSETZUNG DER FINANZBEITRAEGE DER MITGLIEDSTAATEN DURCH EIGENE MITTEL DER GEMEINSCHAFTEN SOLLTEN DIE IN DEN HAUSHALT DER GEMEINSCHAFT EINZUSETZENDEN EIGENEN MITTEL BESTIMMT WERDEN UND NICHT DIE FÜR DIE FESTSETZUNG VON ZÖLLEN , STEUERN , ABSCHÖPFUNGEN , ANDEREN ABGABEN UND SONSTIGEN FORMEN VON EINNAHMEN ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANE. ALS HAUSHALTSRECHTLICHE MASSNAHME VERBIETET ES DIESER BESCHLUSS NICHT , DASS DER RAT EINE ABGABE WIE DIE FÜR DIE ISOGLUCOSEPRODUKTION VORGESEHENE EINFÜHRT , DA SEINE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE EINFÜHRUNG DIESER ABGABE IHRE GRUNDLAGE IN DEN VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES ÜBER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK FINDET.
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1. ZWAR VERBIETET ES IM ALLGEMEINEN DER GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT , DEN BEGINN DER GELTUNGSDAUER EINES RECHTSAKTS DER GEMEINSCHAFT AUF EINEN ZEITPUNKT VOR DESSEN VERÖFFENTLICHUNG ZU LEGEN ; DIES KANN ABER AUSNAHMSWEISE DANN ANDERS SEIN , WENN DAS ANGESTREBTE ZIEL ES VERLANGT UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN DER BETROFFENEN GEBÜHREND BEACHTET IST.
2. DIE IN ARTIKEL 190 DES VERTRAGES VERLANGTE BEGRÜNDUNG MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS AN GEPASST SEIN. SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN. DIES IST BEI DER PRÄAMBEL EINER VERORDNUNG DER FALL , DIE , SO KNAPP SIE AUCH SEIN MAG , DAS WESENTLICHE DES VON DEM ORGAN , DAS DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , VERFOLGTEN ZIELES ERKENNEN LÄSST.
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1. DIE VERORDNUNG NR. 101/77 DER KOMMISSION IST GÜLTIG.
2. SOWEIT NICHTS ABWEICHENDES BESTIMMT IST , SIND GESETZESÄNDERUNGEN AUF DIE KÜNFTIGEN WIRKUNGEN UNTER DEM ALTEN RECHT ENTSTANDENER SACHVERHALTE ANWENDBAR.
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1. FEGEZUCKER IST ZWAR IN ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 142/69 NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT , DOCH IST AUS VERNUNFTS- UND BILLIGKEITSGRÜNDEN ANZUNEHMEN , DASS DIESER ZUCKER VON DER ZUCKERERZEUGUNG IM SINNE DES ABSATZES 1 DIESES ARTIKELS ABGEZOGEN WERDEN MUSS.
2. DIE AUS FEGEZUCKER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR HERGESTELLTEN WEISSZUCKERMENGEN WERDEN IN DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 142/69 DER KOMMISSION GENANNTEN ZUCKERMENGEN NICHT EINBEZOGEN.
ZU DIESEM ZWECK WIRD DER AUS EINEM VORHERGEHENDEN ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHR STAMMENDE FEGEZUCKER NACH MASSGABE SEINES SACCHAROSEGEHALTS IN WEISSZUCKER AUSGEDRÜCKT.
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1. DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IST EINE ERSCHÖPFENDE REGELUNG IN DEM SINNE, DASS EINE ETWA BESTEHENDE LÜCKE NICHT VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH IHREM NATIONALEN RECHT AUSGEFÜLLT WERDEN KANN. DIE LÖSUNG IST ALSO IM LICHTE VON ZIEL UND ZWECK DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG PRAKTISCHER UND VERWALTUNGSTECHNISCHER GESICHTSPUNKTE ZU SUCHEN.
2. DIE MEHRMENGEN AN ZUCKER, DIE NACH ABLAUF DES WIRTSCHAFTSJAHRES, IN DEM SIE ERZEUGT WORDEN SIND, FESTGESTELLT WERDEN, SIND IM HINBLICK AUF DIE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSABGABE DEM WIRTSCHAFTSJAHR ZUZUORDNEN, IN DEM SIE FESTGESTELLT WERDEN; DIES GILT AUCH, WENN SIE BEREITS ERZEUGT WORDEN WAREN, BEVOR DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ANWENDBAR WURDE.