Fassen Beurteilungsbestimmungen die zweithöchste und eine weitere Note in einer Notenstufe zusammen, die einer auf die Notenstufe bezogenen Quote unterliegt, muss zumindest die Quote der zweithöchsten Note erkennbar sein.
Fassen Beurteilungsbestimmungen die zweithöchste und eine weitere Note in einer Notenstufe zusammen, die einer auf die Notenstufe bezogenen Quote unterliegt, muss zumindest die Quote der zweithöchsten Note erkennbar sein.
Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kann trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen für Nervenärzte und Psychotherapeuten als ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, sofern in der Gruppe der Psychotherapeuten der den Ärzten vorbehaltene Versorgungsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
§ III 1.4. des MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern in der Fassung vom 13. Juni 2005 ist eine betriebliche Norm im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG.
1. Die Auslegung der maßgebenden Vorschriften des TV Mitbestimmung TTC Deutsche Telekom AG ergibt, dass die Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters nur dann entsprechend § 78 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG aus betriebsbedingten Gründen unzumutbar ist, wenn im gesamten Konzern ein geeigneter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (Anschluss an LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2006 - 9 (2) TaBV 28/05 -).
2. Konkurrieren ein fachlich geeigneter Auszubildendenvertreter und ein sonstiger Mitarbeiter, ggf. auch ein solcher des Qualifizierungs- und Vermittlungsbetriebes "Vivento", um einen in der Jobbörse des Konzerns ausgeschriebenen Arbeitsplatz, so kommt dem Weiterbeschäftigungsinteresse des Auszubildendenvertreters aufgrund des Schutzzweckes des § 78 a Abs. 2 BetrVG regelmäßig der Vorrang zu.
Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuervorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuervorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.
Wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig.
Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuervorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.
Die Fälligkeitsregelung des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO (1977), nach der die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung eintritt, gilt nicht, wenn der Anspruch des Finanzamts keiner Festsetzung durch den Steuerbescheid nach § 218 Abs. 1 AO (1977) mehr zugänglich ist, weil das Finanzamt wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 87 InsO daran gehindert ist, seine Steuerforderung durch Steuerbescheid festzusetzen.
Eine Aufrechung mit Gegenforderungen des Finanzamts aus dem Steuerverhältnis kann zulässig sein, wenn ein Unternehmer entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG seine Umsatzsteuervoranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat und deshalb der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuervorauszahlungen gem. § 220 Abs. 2 Satz 1 AO (1977) schon mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums fällig wird. Das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kann in diesem Fall nicht anwendbar sein.
Bund und Länder sind Teilgläubiger i. S. v. § 420 (2. Alt.) BGB der Umsatzsteuer, deren Aufkommen ihnen gemeinsam zusteht (Gemeinschaftsteuer, Art. 106 Abs. 3 GG).
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
Nach § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC besteht für die Deutsche Telekom AG die Pflicht, die Auszubildendenvertreter nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei entsprechendem Verlangen in einem ihrer Betriebe unbefristet weiterzubeschäftigen oder ihnen eine unbefristete Weiterbeschäftigung in einem Betrieb einer anderen Konzerngesellschaft zu vermitteln.
1. Die Vorschrift in § 13 a Satz 1 HAWZVO, nach der die Hochschule freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt an Bewerberinnen und Bewerber vergeben kann, die die Zwischenprüfung bestanden haben, begründet keinen Entscheidungsspielraum für die Auswahl und Ablehnung von Bewerbern nach Maßgabe individueller Leistungsmerkmale und Eigenschaften. Es besteht allein eine Entscheidungsbefugnis dahin, freie Studienplätze im zweiten Studienabschnitt überhaupt zu vergeben oder von einer Vergabe abzusehen.
2. Die Vorschrift in § 2 Abs. 5 Satz 1 HAWZVO, nach der Personen, die mehr als 8 Seester in dem betreffenden Studiengang immatrikuliert sind oder waren, vom Zulassungsverfahren ausgeschlossen sind, gilt nicht auch für die Vergabe von Studienplätzen im zweiten Studienabschnitt gemäß § 13 a Satz 1 HAWZVO.
3. Ein laufendes Strafverfahren (hier: Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum Mord) bildet keinen der Gründe, aus denen die Immatrikulation gemäß § 41 Abs. 1 HmbHG zu versagen ist oder gemäß § 41 Abs. 2 HmbHG versagt werden kann.
4. Die Vorschrift in § 42 Abs. 3 Nr. 3 HmbHG, nach der Studierende exmatrikuliert werden können, wenn sie der Hochschule durch schweres schuldhaftes Fehlverhalten erheblichen Schaden zugefügt haben, kann nicht in entsprechender Anwendung für die Versagung der Immatrikulation herangezogen werden.
5. Die Immatrikulation eines ausländischen Studierenden ist nach den Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes nicht von dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts abhängig.
1. Bei der förmlichen Festsetzung des Dienstalters oder des Einweisungsdatums in eine bestimmte Besoldungsgruppe handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
2. § 12 IV LGG verbietet es nicht generell, Dienstalter, Lebensalter oder Zeitpunkt der letzten Beförderung als Hilfskriterium bei der Beförderungsauslese heranzuziehen.
3. Die Benachteiligungsverbote der §§ 4 I, 18 II LGG stellen keine unverbindlichen Programmsätze, sondern unmittelbar geltendes, Ansprüche Einzelner begründendes Recht dar; sie verpflichten nicht nur zu einem angemessenen, sondern zu einem vollständigen Nachteilsausgleich.
4. Bestimmt der Dienstherr die Beförderungsreihenfolge zwischen im Wesentlichen gleich qualifizierten Beamten nach dem Dienstalter, so muss er auf Grund der §§ 4 I, 18 II LGG bei der Bestimmung des Dienstalters Zeiten der Beurlaubung aus familiären Gründen wie Zeiten tatsächlicher Dienstleistung behandeln; das ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
1. Die richtlinienförmige Festlegung von Richtwertvorgaben für das anteilige Verhältnis von Leistungsgesamtbewertungen (Nr. 3.1.5 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Oktober 1999 - MinBl. S. 470) steht als generell abstrakte Vorkehrung zur Maßstabssicherung im Beurteilungswesen mit übergeordnetem Recht in Einklang.
2. Wird die Mindestgröße einer Vergleichsgruppe, innerhalb derer Richtwerte zu beachten sind, unterschritten, obliegt es im Einzelfall den Beurteilern, im Sinne einer "praktischen Konkordanz" darauf zu achten, dass die Beurteilungsmaßstäbe abstrakt wie in der Relation zueinander gewahrt bleiben und auch dem Postulat der leistungsgerechten Gesamtbeurteilung genüge getan wird.
Ein vor dem 1. Juli 1970 entstandenes, nicht an Aktien gebundenes Zuckerrübenlieferrecht hatte sich vor diesem Stichtag nur dann als immaterielles Wirtschaftsgut verfestigt, wenn sich für solche Rechte bereits ein Markt gebildet hatte. Sofern das der Fall ist, kommt der Abzug eines anteiligen Buchwerts bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht.
1. Mindestinhalt einer Gesamtwürdigung im Sinne von StGB § 56 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2;
2. stellt der Tatrichter zur Tat und Täterpersönlichkeit fest, dass
- der zur Tatzeit bereits 23 Jahre und neun Monate alte Angeklagte in den letzten sechs Jahren davor schon wegen zweier schwerer Gewalttaten zu insgesamt zweieinhalb Jahren Jugendstrafe verurteilt wurde, wovon er 20 Monate verbüßte, und
- die Brutalität der Tatausführung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte
- nachdem sein Begleiter das Opfer aus reiner Rauflust zusammengeschlagen hatte,
dem bereits verteidigungsunfähig zusammengesackten Opfer "im Lauf" mit der Sohle seines festen Turnschuhs so heftig gegen die rechte Gesichtshälfte trat,
- dass das Opfer eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie bei "potentieller Lebensgefahr" erlitt,
und bewertet das Gericht dennoch die Tat als "jugendtypische, völlig spontane und unüberlegte Handlung", in der zudem zur Strafaussetzung nach StGB § 56 Abs. 2 führende besondere Umstände zu sehen seien, so überschreitet es den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum.
Bei diesem Vorleben und der besonderen Brutalität der in einem öffentlichen Verkehrsmittel (U-Bahn) begangenen Straftat gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der - hinsichtlich des Strafmaßes bereits rechtskräftig - erkannten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten (§ 56 Abs. 3 StGB).
3. Diese Sachentscheidung trifft das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von StPO § 354 Abs. 1 selbst, wenn - wie hier - die nicht ergänzungsbedürftigen tatrichterlichen Feststellungen von der Aufhebung nicht betroffen sind und als einzige rechtsfehlerfreie Entscheidung nur noch die Bewährungsversagung zulassen.
1. Aus dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach § 14 BetrVG folgt, dass die Bildung von Wahlkreisen in einem Betrieb unzulässig ist. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann aber durch Tarifvertrag für mehrere Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe eines Unternehmens ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden, insoweit ist die Einteilung in Wahlbezirke nicht unzulässig.
2. Auch bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl muss der Anfechtungsantrag entsprechend § 253 Abs. 2 ZPO erkennen lassen, wer Antragsteller ist und gegen wen sich der Antrag richtet. Der Antrag muss weiter Gegenstand, Grund und Umfang der Anfechtung angeben und einen bestimmten Antrag enthalten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Bei der Erhebung einer Vertragsverletzungsklage in Wahrnehmung der ihr in den Artikeln 211 EG und 226 EG eingeräumten Zuständigkeiten braucht die Kommission kein Rechtschutzinteresse nachzuweisen, da ihr kraft ihres Amtes im allgemeinen Interesse der Gemeinschaft die Aufgabe zufällt, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages durch die Mitgliedstaaten zu überwachen und etwaige Verstöße gegen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen feststellen zu lassen, damit sie abgestellt werden.
( vgl. Randnr. 29 )
2. Die Einhaltung der den Mitgliedstaaten aufgrund der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände obliegenden Verpflichtungen erweist sich als zwingend, um den Schutz der Fanggründe, die Erhaltung der biologischen Meeresschätze und ihre ausgewogene Nutzung auf einer dauerhaften Basis unter angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewährleisten.
Daher gilt die Auslegung, nach der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit verpflichtet sind, schon vor der Ausschöpfung der Quoten zwingende Maßnahmen zu ergreifen, um jede Fangtätigkeit bis auf weiteres zu untersagen, auch für Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, der im Kern den gleichen Wortlaut wie Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/87 hat, den er ersetzt.
Ferner kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Gemeinschaftsvorschrift festgelegten Verpflichtungen zu rechtfertigen.
Daher kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf eine Verzögerung berufen, die auf die Frist für die Übertragung von Angaben oder das Abwarten der Bekanntmachung einer Entscheidung zurückzuführen ist, um das Unterbleiben der rechtzeitigen Umsetzung der geeigneten Maßnahmen für die Untersagung der Fänge zu rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat ist vielmehr verpflichtet, derartige verwaltungsbedingte Verzögerungen zu berücksichtigen, wenn er den Zeitpunkt der Einstellung der Fänge festsetzt.
( vgl. Randnrn. 57-60 )
3. Eine nationale Überwachungsregelung, die im Falle der Verletzung der Gemeinschaftsregelung über die Erhaltung und Überwachung der Fischerei für Erzeugerorganisationen, die für eine Quotenüberschreitung verantwortlich sind, eine bloße Berichtigung im folgenden Jahr vorsieht, genügt nicht den Anforderungen des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, die vorsieht, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, gegen die Verantwortlichen für eine Quotenüberschreitung ein Straf- oder Verwaltungsverfahren einzuleiten, das im rechten Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht und Abschreckungswirkung hat. Zudem hat diese Regelung keine echte Abschreckungswirkung, da sie den für die Zuwiderhandlung Verantwortlichen den aus dieser Zuwiderhandlung bezogenen wirtschaftlichen Vorteil nicht sofort entzieht.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Im Verfahren vor dem Gemeinschaftsrichter können interne Unterlagen der Kommission den Klägern nur dann zugänglich gemacht werden, wenn sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass die außergewöhnlichen Umstände des konkreten Falles dies erfordern. Das gilt auch für den Bericht des Anhörungsbeauftragten, der als rein internes Schriftstück der Kommission, das für sie nur den Wert eines Gutachtens hat, nicht dem Zweck dient, neue Beschwerdepunkte zu formulieren oder neue Beweismittel gegen die in ein Verfahren gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) einbezogenen Unternehmen zu liefern, und deshalb kein entscheidender Faktor ist, den der Gemeinschaftsrichter bei seiner Prüfung zu berücksichtigen hätte. Diese Beschränkung der Einsichtnahme in interne Unterlagen ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Organs im Bereich der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages sicherzustellen. Daher ist ein die Vorlage des Berichts des Anhörungsbeauftragten betreffender Antrag auf Beweiserhebung zurückzuweisen, wenn die Kläger nicht dargetan haben, inwiefern zur Wahrung der Verteidigungsrechte ein Interesse an der Vorlage dieses Berichts bestehen könnte.
( vgl. Randnr. 40 )
2. Das den Unternehmen in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) u. a. auferlegte Verbot von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, richtet sich an wirtschaftliche Einheiten, die jeweils in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel bestehen, mit der dauerhaft ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird und die an einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift beteiligt sein kann.
Dabei braucht eine als Gruppe" eingestufte wirtschaftliche Einheit keine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts ist unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Gibt es an der Spitze der Gruppe keine juristische Person, der als Verantwortlicher für die Koordinierung von deren Tätigkeit die Zuwiderhandlungen der verschiedenen Gesellschaften der Gruppe zugerechnet werden können, so ist die Kommission berechtigt, diese Gesellschaften gemeinsam für sämtliche Handlungen der Gruppe haftbar zu machen, um zu verhindern, dass aufgrund der formellen Trennung dieser Gesellschaften, die sich aus ihrer gesonderten Rechtspersönlichkeit ergibt, ihr Verhalten auf dem Markt bei Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht als Einheit angesehen werden könnte.
( vgl. Randnrn. 54, 66 )
3. Grundsätzlich muss die natürliche oder juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft begangen wurde, für diese einstehen, auch wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergeht, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, eine andere Person für den Betrieb des Unternehmens verantwortlich ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortlichen juristischen Personen nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hätten, rechtlich zu existieren. Es trifft jedoch zu, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger einer juristischen Person, die sie begangen hat, auch dann zugerechnet werden kann, wenn diese Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht zu existieren aufgehört hat, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird.
Die Kommission begeht einen Rechtsfehler, wenn sie für die Geldbuße, die gegen eine Gruppe von Gesellschaften festgesetzt wurde, ein Unternehmen gesamtschuldnerisch haftbar macht, das zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung noch nicht existierte, während die an dieser Zuwiderhandlung beteiligten natürlichen oder juristischen Personen ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten in vollem Umfang fortsetzten und nicht erwiesen ist, dass es Machenschaften speziell mit dem Ziel gab, der verhängten Sanktion zu entgehen.
( vgl. Randnrn. 103-104, 106-108 )
4. Bei einer komplexen Zuwiderhandlung, an der mehrere Hersteller über mehrere Jahre beteiligt waren und deren Ziel die gemeinsame Regulierung des Marktes war, kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie die Zuwiderhandlung für jedes Unternehmen zu den einzelnen Zeitpunkten entweder als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise qualifiziert, da jedenfalls beide Formen der Zuwiderhandlung von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) umfasst werden. Die Kommission ist daher berechtigt, eine solche einheitliche Zuwiderhandlung als Vereinbarung und abgestimmte Verhaltensweise" oder als Vereinbarung und/oder" abgestimmte Verhaltensweise zu qualifizieren, wenn diese Zuwiderhandlung sowohl Einzelakte aufweist, die als Vereinbarung anzusehen sind, als auch Einzelakte, die als abgestimmte Verhaltensweise einzustufen sind. Es wäre gekünstelt, ein durch ein einziges Ziel gekennzeichnetes kontinuierliches Verhalten zu zerlegen und darin mehrere selbständige Zuwiderhandlungen zu sehen.
In einem solchen Fall ist die doppelte Qualifizierung nicht so zu verstehen, dass für jeden Einzelakt gleichzeitig und kumulativ der Nachweis erforderlich ist, dass er sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Vereinbarung als auch die einer abgestimmten Verhaltensweise erfuellt; sie bezieht sich vielmehr auf einen Komplex von Einzelakten, von denen einige als Vereinbarung und andere als abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen sind, der ja für diesen Typ einer komplexen Zuwiderhandlung keine spezifische Qualifizierung vorschreibt.
( vgl. Randnrn. 186-187 )
5. Eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) liegt schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren Unternehmen ein Gentlemen's Agreement besteht, das einen derartigen gemeinsamen Willen getreu zum Ausdruck bringt und eine Beschränkung des Wettbewerbs zum Gegenstand hat. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob sich die Unternehmen für - rechtlich, tatsächlich oder moralisch - verpflichtet hielten, sich absprachegemäß zu verhalten.
Aus der in Artikel 85 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 2 EG) vorgesehenen Sanktion der Nichtigkeit, die für die Fälle gilt, in denen eine tatsächliche rechtliche Verpflichtung besteht, kann kein gegenteiliger Schluss gezogen werden. Die Tatsache, dass diese Sanktion ihrem Wesen nach nur auf Vereinbarungen mit zwingendem Charakter Anwendung finden kann, bedeutet nicht, dass Vereinbarungen, die keinen solchen Charakter haben, von dem in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag aufgestellten Verbot ausgenommen werden müssen.
( vgl. Randnrn. 199-201 )
6. Der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise setzt, wie sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) ergibt, über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraus. Vorbehaltlich des den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern obliegenden Gegenbeweises besteht die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen.
( vgl. Randnrn. 213, 216 )
7. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat. Insoweit spielt es keine Rolle, ob sich das fragliche Unternehmen mit anderen Unternehmen zusammenschließt, die eine marktbeherrschende oder zumindest eine starke wirtschaftliche Stellung auf dem Markt haben. Ein Unternehmen, das an Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand teilnimmt, hat, auch wenn es dies unter dem Zwang anderer Teilnehmer mit größerer Wirtschaftsmacht tut, stets die Möglichkeit, bei der Kommission Beschwerde einzulegen, um die fraglichen wettbewerbswidrigen Handlungen zur Anzeige zu bringen, statt weiter an den Treffen teilzunehmen.
( vgl. Randnrn. 223-224, 226 )
8. Ein Unternehmen, das sich an einer komplexen einheitlichen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt, die unter den Begriff der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) fallen und die zur Mitwirkung an der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit bestimmt sind, kann für die ganze Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legten, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann sowie bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. Eine solche Schlussfolgerung läuft nicht dem Prinzip zuwider, wonach die Verantwortlichkeit für solche Zuwiderhandlungen von persönlicher Art ist, und mit ihr wird nicht unter Verletzung der Beweisregeln die Einzeluntersuchung der belastenden Beweise vernachlässigt oder gegen die Verteidigungsrechte der beteiligten Unternehmen verstoßen.
( vgl. Randnr. 231 )
9. Im Rahmen von Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft sind die Anhänge der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die nicht von der Kommission stammen, keine Schriftstücke" im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sondern sind als Beweisstücke anzusehen, auf die sich die Kommission stützt und die daher dem Empfänger der Entscheidung so, wie sie sind, zu übermitteln sind, damit dieser ihre Auslegung durch die Kommission, auf die sie sowohl ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch ihre Entscheidung gestützt hat, in Erfahrung bringen kann. Folglich verstößt die Kommission nicht gegen das Anhörungsrecht der betroffenen Unternehmen, wenn sie diese Anhänge in ihrer Originalsprache übermittelt.
Das Gleiche gilt für die Unterlagen, die andere Unternehmen ihren Antworten auf Auskunftsverlangen der Kommission beigefügt hatten; daraus kann kein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit abgeleitet werden, denn die Originalfassung dieser Unterlagen stellt sowohl für die Kommission als auch für die betroffenen Unternehmen den allein maßgebenden Beweis dar.
( vgl. Randnrn. 327, 329-330 )
10. Die nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 im Rahmen des Verfahrens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln bestehende Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist gegenüber Dritten, die gemäß Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung zu hören sind, insbesondere also gegenüber Beschwerdeführern, eingeschränkt. An sie kann die Kommission bestimmte unter das Berufsgeheimnis fallende Auskünfte weiterleiten, soweit dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchung erforderlich ist. Diese Einschränkung gilt allerdings nicht für alle Unterlagen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Artikel 21 der Verordnung Nr. 17, der die Veröffentlichung bestimmter Entscheidungen regelt, verpflichtet die Kommission, den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Diese Bestimmungen beziehen sich zwar auf Sonderfälle, müssen jedoch als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes aufgefasst werden, der auf das gesamte Verwaltungsverfahren Anwendung findet.
( vgl. Randnr. 364 )
11. Selbst wenn man unterstellt, dass Dienststellen der Kommission unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für das Durchsickern vertraulicher Informationen verantwortlich waren, die in einem wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft eingeleiteten Verwaltungsverfahren verwendet wurden, so hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, sofern nicht erwiesen ist, dass die Entscheidung tatsächlich nicht erlassen worden wäre oder einen anderen Inhalt gehabt hätte, wenn es die fraglichen Vorkommnisse nicht gegeben hätte.
( vgl. Randnr. 370 )
12. Auch wenn die Kommission kein Gericht im Sinne des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und die von ihr verhängten Geldbußen nicht strafrechtlicher Art sind, muss sie im Verwaltungsverfahren die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.
Die Tatsache, dass die Kommission nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft nicht verpflichtet ist, Entlastungszeugen vorzuladen, deren Anhörung beantragt wird, sondern einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung dieser Personen möglicherweise von Interesse ist, verstößt nicht gegen die genannten Grundsätze. Die Kommission kann zwar natürliche oder juristische Personen anhören, wenn sie dies für erforderlich hält, ist aber auch bei Belastungszeugen nicht berechtigt, sie ohne ihr Einverständnis vorzuladen.
( vgl. Randnrn. 383, 391-392 )
13. Weder die Verordnung Nr. 99/63 noch der Beschluss 94/810 über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission stehen dem entgegen, dass der Anhörungsbeauftragte dem Generaldirektor für Wettbewerb den in Artikel 8 des Beschlusses 94/810 vorgesehenen Bericht vorlegt, bevor das Protokoll der Anhörung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 und Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 94/810 von jeder gehörten Person genehmigt wurde. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 soll den angehörten Personen die Gewähr bieten, dass das Protokoll mit ihren wesentlichen Erklärungen übereinstimmt. Das Protokoll wird den Parteien folglich zur Genehmigung vorgelegt, damit sie die in der Anhörung abgegebenen Erklärungen überprüfen können, und nicht zu dem Zweck, neue Gesichtspunkte vorzubringen, die der Anhörungsbeauftragte berücksichtigen müsste.
( vgl. Randnrn. 407-408 )
14. Der Umstand, dass dem Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen und der Kommission eine vorläufige Anhörungsniederschrift vorgelegen hat, kann nur dann einen Fehler des Verwaltungsverfahrens darstellen, der die Rechtswidrigkeit der das Verfahren abschließenden Entscheidung nach sich ziehen könnte, wenn diese Niederschrift in einer ihre Adressaten in einem wesentlichen Punkt irreführenden Weise verfasst wäre.
( vgl. Randnr. 410 )
15. Der Umstand, dass mehrere Unternehmen gesamtschuldnerisch für eine Geldbuße haftbar gemacht werden, bedeutet hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht, dass die Geldbuße für die gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen auf 10 % ihres jeweiligen Umsatzes im letzten Geschäftsjahr beschränkt wäre. Die in dieser Bestimmung festgelegte Obergrenze von 10 % des Umsatzes ist anhand des gesamten Umsatzes aller Gesellschaften zu ermitteln, aus denen die als Unternehmen" im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) auftretende wirtschaftliche Einheit besteht. So kann im Fall eines Unternehmens", das aus einer als wirtschaftliche Einheit auftretenden Gruppe von Gesellschaften besteht, nur der Gesamtumsatz aller zu dieser Gruppe gehörenden Gesellschaften die Größe und die Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens widerspiegeln. Innerhalb der durch Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenze kann die Kommission daher den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße heranziehen will, frei wählen.
( vgl. Randnrn. 528-529, 541 )
16. Wenn die Kommission den in nationaler Währung ausgedrückten Umsatz eines bestimmten Referenzjahrs als Grundlage für eine wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzte Geldbuße gewählt hat, ist sie berechtigt, diesen Umsatz zum mittleren Wechselkurs des Referenzjahrs und nicht zu dem Wechselkurs, der am Tag des Erlasses der Entscheidung galt, in Ecu umzurechnen.
( vgl. Randnr. 543 )
17. Die Verordnung Nr. 17 verpflichtet ein Unternehmen, auf das sich eine Untersuchungsmaßnahme bezieht, zur aktiven Mitwirkung, aufgrund deren es alle den Gegenstand der Untersuchung betreffenden Informationen für die Kommission bereithalten muss. Es steht den Unternehmen zwar frei, auf Fragen, die ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt werden, zu antworten oder nicht; aus der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b erste Alternative dieser Verordnung vorgesehenen Sanktion ergibt sich jedoch, dass Unternehmen, die sich zur Beantwortung bereit erklärt haben, zutreffende Auskünfte geben müssen.
( vgl. Randnr. 561 )
18. Die Kommission ist nicht verpflichtet, bei der Bemessung einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festzusetzenden Geldbuße die schlechte Finanzlage des betroffenen Unternehmens als mildernden Umstand zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Bei der Ermittlung der Höhe einer Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft kann die Kommission einen Umsatz heranziehen, der nicht nur den durch den Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses an Dritte erzielten Umsatz umfasst, sondern auch den Wert interner Lieferungen dieses Erzeugnisses an Betriebe, die, da sie dem Unternehmen gehören, keine eigenen juristischen Personen darstellen.
Der in einigen Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vorgesehene Ausschluss etwaiger Innenumsätze" bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Unternehmen im Rahmen von Zusammenschlüssen verstößt nicht gegen diesen Grundsatz, da er darauf beruht, dass die Einbeziehung solcher Transaktionen zu einer doppelten Berücksichtigung des gleichen Umsatzes führen würde.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Nimmt ein Unternehmen, selbst ohne sich aktiv zu beteiligen, an Treffen von Unternehmen mit wettbewerbswidrigem Zweck teil und distanziert es sich nicht offen vom Inhalt dieser Treffen, so dass es den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gibt, dass es dem Ergebnis der Treffen zustimmt und sich daran halten wird, so kann der Nachweis als erbracht angesehen werden, dass es sich an der aus diesen Treffen resultierenden Absprache beteiligt hat.
( vgl. Randnr. 39 )
2. Der Beweiswert der Antwort eines Unternehmens auf ein Auskunftsverlangen der Kommission gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Person, die sie unterzeichnet hat, nicht an dem Treffen teilnahm, das Gegenstand der Untersuchung der Kommission ist, und zu dieser Zeit auch kein Mitarbeiter des betreffenden Unternehmens war. Da diese Antwort im Namen des Unternehmens gegeben wurde, ist ihre Glaubwürdigkeit höher als die eines Mitglieds seines Personals, unabhängig von dessen persönlicher Erfahrung oder Meinung.
( vgl. Randnr. 45 )
3. Bei der Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) brauchen die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckte. Insoweit kann die Tatsache, dass sich ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmen an Treffen teilgenommen hat, bei denen Beschlüsse über die Preise gefasst wurden, nicht an die vereinbarten Preise hält, den wettbewerbswidrigen Zweck dieser Treffen und folglich auch die Beteiligung des Unternehmens an den Absprachen nicht beseitigen, sondern würde allenfalls beweisen, dass es die fraglichen Vereinbarungen nicht durchgeführt hat.
( vgl. Randnr. 47 )
4. Ein Unternehmen, das mit anderen an wettbewerbswidrigen Handlungen teilnimmt, kann sich nicht darauf berufen, dies unter dem Zwang der übrigen Teilnehmer getan zu haben. Es kann nämlich, statt an diesen Handlungen teilzunehmen, den ausgeübten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.
( vgl. Randnr. 142 )
5. Ein Boykott kann einem Unternehmen auch dann zugerechnet werden, wenn es sich nicht tatsächlich an dessen Durchführung beteiligt hat oder beteiligen konnte. Andernfalls würden Unternehmen, die Boykottmaßnahmen zugestimmt haben, aber keine Gelegenheit hatten, selbst zu ihrer Durchführung beizutragen, von jeder Verantwortung für ihre Beteiligung an der Vereinbarung befreit.
Ein Unternehmen, das sich an einer vielgestaltigen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch eigene Handlungen beteiligt hat, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) erfuellen und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollen, kann für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der genannten Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen dieser Zuwiderhandlung an den Tag legen, wenn das betreffende Unternehmen nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten weiß oder es vernünftigerweise vorhersehen kann und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.
( vgl. Randnrn. 157-158 )
6. Den in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Anforderungen, wonach ein Austausch von Unterlagen zwischen den Unternehmen die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden kann, im Rahmen der Aufklärung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Einhaltung der Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen selbst zu gewährleisten, genügt es, wenn die Kommission den betroffenen Unternehmen vorschlägt, die Einsicht in die Unterlagen durch deren Austausch zu erleichtern, gleichzeitig aber selbst das Recht auf Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte gewährleistet. Die Verteidigung eines Unternehmens kann nämlich nicht von dem guten Willen eines anderen Unternehmens abhängen, das als sein Konkurrent gilt, gegen das die Kommission gleichartige Vorwürfe erhoben hat und dessen wirtschaftliche und verfahrensrechtliche Interessen oft entgegengesetzt sind.
( vgl. Randnr. 184 )
7. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 muss die Kommission die Beschwerdepunkte, die sie den betroffenen Unternehmen und Vereinigungen entgegenhalten will, mitteilen; sie darf in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte berücksichtigen, zu denen diese Unternehmen und Vereinigungen Gelegenheit zur Äußerung hatten. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die es der Kommission verbietet, den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke zu übermitteln, in denen sie eine Stütze für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern.
( vgl. Randnrn. 188, 190 )
8. Die Kommission erfuellt ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig" begangen worden sei. Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung einer Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen. Unter diesen Umständen braucht die Kommission nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen wird. Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission. Folglich ist die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigt. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben.
( vgl. Randnrn. 199, 206-208 )
9. Das in Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention als Grundrecht verankerte Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften ist ein allen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer Grundsatz und gehört zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat.
Zwar sind nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17 Entscheidungen der Kommission, mit denen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht Geldbußen festgesetzt werden, nicht strafrechtlicher Art; gleichwohl muss die Kommission in jedem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu Sanktionen führen kann, die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere das Rückwirkungsverbot beachten. Dies setzt voraus, dass die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen waren.
Die Einführung einer neuen Berechnungsmethode durch die Kommission kann, auch wenn sie in einigen Fällen zu höheren Geldbußen führen mag, ohne jedoch die in der Verordnung Nr. 17 festgelegte Obergrenze zu überschreiten, angesichts des der Kommission in dieser Verordnung eingeräumten Ermessens nicht als eine gegen das Gebot rechtmäßigen Handelns und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßende rückwirkende Verschärfung der rechtlich in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geregelten Geldbußen angesehen werden.
( vgl. Randnrn. 219-221, 235 )
10. In Wettbewerbssachen bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht selbst den rechtlichen Rahmen für Geldbußen, da dieser allein in der Verordnung Nr. 17 geregelt ist.
( vgl. Randnr. 234 )
11. Bei der Festsetzung von Geldbußen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann. Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.
( vgl. Randnrn. 241, 243 )
12. Artikel 184 EG-Vertrag (jetzt Artikel 241 EG) ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die - auch wenn es sich nicht um eine Verordnung handelt - die Rechtsgrundlage für die streitige Entscheidung bilden, falls die betreffende Partei nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können. Da Artikel 184 EG-Vertrag nicht den Zweck hat, einer Partei zu gestatten, die Unanwendbarkeit eines Rechtsakts allgemeinen Charakters mit jeder beliebigen Klage geltend zu machen, muss der allgemeine Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, unmittelbar oder mittelbar auf den streitgegenständlichen Fall anwendbar sein, und es muss ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Einzelentscheidung und dem betreffenden allgemeinen Rechtsakt bestehen.
Die von der Kommission erlassenen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, enthalten - auch wenn sie nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Festsetzung einer Geldbuße gegen einen Wirtschaftsteilnehmer darstellen, die auf den Artikeln 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 beruht - eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Ermittlung der in der Entscheidung festgesetzten Geldbuße auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen. Hat die Kommission die Geldbuße des Wirtschaftsteilnehmers tatsächlich anhand der allgemeinen Methode festgesetzt, die sie sich in ihren Leitlinien auferlegt hatte, so besteht ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der streitigen Einzelentscheidung und dem allgemeinen Rechtsakt, um den es sich bei diesen Leitlinien handelt. Da der Wirtschaftsteilnehmer nicht die Nichtigerklärung der Leitlinien als des allgemeinen Rechtsakts verlangen konnte, können diese Gegenstand einer Einrede der Rechtswidrigkeit sein.
( vgl. Randnrn. 272-276 )
13. Die Kommission ist bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz oder ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen.
( vgl. Randnr. 278 )
14. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie 10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden soll. Folglich verbietet diese Bestimmung der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt. In einem solchen Fall kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei der Berechnung berücksichtigte Faktoren wie die Dauer der Zuwiderhandlung oder mildernde oder erschwerende Umstände nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirken, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist.
( vgl. Randnrn. 286-288, 290 )
15. Unter dem Umsatz, auf den sich Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bezieht, ist der Gesamtumsatz des betroffenen Unternehmens zu verstehen, da nur dieser einen ungefähren Anhaltspunkt für die Größe und den Einfluss dieses Unternehmens auf den Markt liefern kann. Innerhalb der durch diese Bestimmung gezogenen Grenze kann die Kommission den Umsatz, den sie hinsichtlich des geografischen Gebietes und der betroffenen Produkte als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Geldbuße heranziehen will, frei wählen.
( vgl. Randnr. 306 )
16. Die Tatsache, dass die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln nach dem ersten Tätigwerden der Kommission als mildernder Umstand berücksichtigt werden kann, bedeutet nicht, dass die Fortsetzung einer Zuwiderhandlung in einer solchen Situation nicht als erschwerender Umstand angesehen werden kann. Die Reaktion eines Unternehmens auf die Einleitung einer Untersuchung seiner Tätigkeiten kann nur unter Heranziehung des speziellen Kontexts des konkreten Falles beurteilt werden. Da die Kommission somit grundsätzlich weder zur Einstufung der Fortsetzung einer Zuwiderhandlung als erschwerender Umstand noch zur Berücksichtigung der Beendigung einer Zuwiderhandlung als mildernder Umstand verpflichtet sein kann, nimmt ihr die Möglichkeit, die Beendigung im Einzelfall als mildernden Umstand zu werten, nicht die Befugnis, die Fortsetzung in einem anderen Fall als erschwerenden Umstand zu behandeln.
( vgl. Randnr. 324 )
17. Allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe einer wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festzusetzenden Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun.
( vgl. Randnr. 337 )
18. Eine Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen weckt berechtigte Erwartungen, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen. Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten können, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten.
( vgl. Randnr. 360 )
19. Selbst wenn man unterstellt, dass die Kommission die gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzte Geldbuße zu stark herabgesetzt hätte, muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten von anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.
( vgl. Randnr. 367 )
20. Der Satz der Verzugszinsen auf Geldbußen von Unternehmen, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen haben, darf zwar nicht so hoch sein, dass er die Unternehmen effektiv zwingen würde, die Geldbußen sofort zu zahlen, selbst wenn sie der Auffassung sind, dass sie gute Gründe haben, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission anzugreifen; die Kommission darf jedoch eine Bezugsgröße wählen, die über dem üblichen durchschnittlichen Marktzins liegt, soweit dies erforderlich ist, um hinhaltenden Maßnahmen vorzubeugen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Der Endtermin des 1. August für die Festsetzung des Interventionspreises und der abgeleiteten Interventionspreise für Weißzucker gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist nicht das Ende einer Ausschlussfrist. Daher kann die Nichteinhaltung dieses Endtermins nicht bewirken, dass die Verordnungen Nrn. 1360/98 und 1361/98, mit denen die Interventionspreise für das Wirtschaftsjahr 1998/99 nach dem 1. August festgesetzt wurden, ungültig wären.
( vgl. Randnrn. 25, 29 )
2. Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt.
Da die Verordnung Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker den Rat und die Kommission dazu verpflichtet, die Interventionspreise ebenso wie die Mindest- und die erhöhten Preise nach Maßgabe insbesondere der Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs jedes Jahr neu festzulegen, können die Wirtschaftsteilnehmer nicht in schutzwürdiger Weise auf eine Fortschreibung der für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre festgesetzten Preise vertrauen.
( vgl. Randnrn. 42, 45 )
3. Die durch Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts entsprechen und die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig erkennen lassen, so dass die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nicht nur anhand des Wortlauts der Begründung zu beurteilen, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Dabei müssen in der Begründung einer Verordnung nicht die verschiedenen, manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen und rechtlichen Elemente, die Gegenstand der Verordnung sind, dargelegt werden, wenn sie sich im systematischen Rahmen der Gesamtregelung halten, zu der sie gehören.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Gemeinschaft haftet gegenüber einem Erzeuger, der wegen einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 abgelaufen war, die Erzeugung vom letztgenannten Zeitpunkt aus Gründen, die nicht im Zusammenhang mit der Nichtvermarktungsverpflichtung standen, nicht wieder aufgenommen hat und der den Nachweis einer Absicht, die Milcherzeugung nach Ablauf dieser Verpflichtung wieder aufzunehmen, auf keinen objektiven Beleg stützt, nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84, mit der im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch und Milcherzeugnisse für jeden Erzeuger auf der Grundlage der in einem Referenzjahr gelieferten Erzeugung die Referenzmenge festgesetzt wurde.
Ein Erzeuger, der diese Absicht nicht bekundet hat, kann nicht behaupten, er habe ein berechtigtes Vertrauen darauf gehabt, die Erzeugung künftig jederzeit wieder aufnehmen zu können, denn er ist in keiner anderen Position als die Wirtschaftsteilnehmer, die keine Milch erzeugt haben und die sich nach der Einführung der Referenzmengenregelung an der Aufnahme der Milcherzeugung gehindert sahen. Die Wirtschaftsteilnehmer dürfen nämlich auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt, nicht darauf vertrauen, dass sie keinen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus markt- oder strukturpolitischen Bestimmungen ergeben.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Aus Artikel 225 EG und Artikel 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes sowie aus Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich - ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll - darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag dar, der nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielt, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.
( vgl. Randnrn. 35-36 )
2. Die Möglichkeit, dass die Personen, für die eine Maßnahme Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist.
Dementsprechend betrifft Artikel 4 der Verordnung Nr. 1534/95, der den Betrag der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, die italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber von Erzeugungsquoten sind, nicht individuell. Einerseits setzt diese Bestimmung den Betrag der Vergütung für alle Zuckererzeuger in der Gemeinschaft gleich fest, insbesondere unabhängig von der Einstufung des Gebietes, in dem sie niedergelassen sind. Andererseits wird der Betrag der Vergütung weder auf der Grundlage der allein den italienischen zuckererzeugenden Unternehmen zugeteilten Quoten, noch auf der Grundlage der von den Rechtsmittelführerinnen stammenden Zahlenangaben festgesetzt, sondern - entsprechend den Vorgaben der sechsten Begründungserwägung dieser Verordnung - auf der Grundlage der Finanzierungskosten, der Versicherungs- und der eigentlichen Lagerkosten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. Ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird, ist als unzulässig zurückzuweisen. Könnte nämlich eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat.
( vgl. Randnrn. 52-53 )
2. Die Möglichkeit, dass die Personen, für die eine Maßnahme Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmbar sind, bedeutet nicht, dass diese Personen als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist.
Dementsprechend betrifft Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95, der für das Wirtschaftsjahr 1995/96 den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens festsetzt, die italienischen Zuckererzeuger, die Inhaber von Erzeugungsquoten sind, nicht individuell. Einerseits setzt nämlich der Rat die Interventionspreise für Weißzucker nicht auf der Grundlage der individuellen Daten jedes einzelnen italienischen Erzeugers, der Erzeugungsquoten innehat, oder unter Berücksichtigung der spezifischen Situation dieser Erzeuger fest, sondern auf der Grundlage globaler Daten über die Zuckererzeugung in Italien. Andererseits beruht die Einstufung eines bestimmten Gebietes als Zuschussgebiet oder als Gebiet mit Überschussproduktion, für die jeweils ein abgeleiteter Interventionspreis oder ein Interventionspreis festgesetzt werden, letztlich auf einem Vergleich der für das betreffende Wirtschaftsjahr vorhersehbaren Erzeugung und des vorhersehbaren Verbrauchs. Daraus folgt, dass die von den verschiedenen italienischen Zuckererzeugern gelieferten Informationen nur ein Element der globalen Daten darstellen, über die der Rat verfügt, und dass der abgeleitete Interventionspreis für Weißzucker allgemein und abstrakt festgesetzt wird und nicht auf der Grundlage oder unter Berücksichtigung der individuellen Situation jedes Erzeugers.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen.
Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Haftung der Gemeinschaft für die Schäden, die bestimmten Milcherzeugern aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 über die Festsetzung der Referenzmenge für jeden Erzeuger auf der Grundlage der während eines Referenzjahres gelieferten Erzeugung im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch entstanden sind, hängt davon ab, dass diese Erzeuger ihre Absicht klar bekundet haben, die Milcherzeugung nach Ablauf der gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung wieder aufzunehmen. Damit die rechtswidrige Handlung, die zur Ungültigerklärung der Verordnungen führte, aufgrund deren es zu der Situation kam, in der sich die betreffenden Erzeuger befanden, einen Schadensersatzanspruch dieser Erzeuger auslösen kann, müssen diese nämlich an der Wiederaufnahme der Milcherzeugung gehindert worden sein. Dies bedeutet, dass die Erzeuger, deren Verpflichtung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 857/84 endete, wieder mit der Erzeugung begonnen oder zumindest dahin gehende Maßnahmen wie Investitionen, Reparaturen oder die Instandhaltung der zur Erzeugung benötigten Maschinen durchgeführt haben müssen.
Im Hinblick darauf schließt die Tatsache, dass ein Erzeuger keine Quote erhielt, weil er zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen nicht erfuellte, die in den zur Behebung der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 bestimmten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehen waren, nicht aus, dass er bei Ablauf seiner Verpflichtung darauf vertrauen durfte, die Milcherzeugung wieder aufnehmen zu können, und dass er folglich einen Entschädigungsanspruch hat. Möglich ist aber auch, dass Erzeuger die Milcherzeugung nach Ablauf ihrer Verpflichtung nicht wieder aufnehmen wollten und einige Jahre später eine Referenzmenge erhielten, soweit sie die dann geltenden Voraussetzungen erfuellten. Somit beweist die spätere Erlangung einer vorläufigen Referenzmenge für sich allein nicht, dass ein Erzeuger am Ende seiner Nichtvermarktungsverpflichtung die Absicht hatte, die Milcherzeugung wieder aufzunehmen.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Nichtigkeitsklage eines Unternehmens, das Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus einführt, gegen die Verordnung Nr. 2626/1999 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, die, um die Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Kombinierten Nomenklatur und die Pilze der Unterposition 2003 10 voneinander abzugrenzen, vorsieht, dass der Salzgehalt von Pilzen der Unterposition 2001 90 50 einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, ist unzulässig.
Denn die angefochtene Verordnung ist ein genereller Rechtsakt im Sinne des Artikels 249 Absatz 2 EG. Sie betrifft im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs eine objektiv umschriebene Situation und erzeugt Rechtswirkungen gegenüber einem allgemein und abstrakt umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenüber den Einführern der in ihr beschriebenen Erzeugnisse.
Die Klägerin gehört zwar zu einem begrenzten Kreis von Marktbeteiligten, die Verträge eingegangen sind, deren Erfuellung angeblich durch die genannte Verordnung unmöglich gemacht wird, sie beruft sich aber auf keine besondere Bestimmung, die die Kommission verpflichtet hätte, in der angefochtenen Verordnung der Situation dieser Marktbeteiligten Rechnung zu tragen.
Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Personen, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmbar sind, nicht, dass sie von der Maßnahme individuell betroffen sind, sofern nur feststeht, dass die Maßnahme aufgrund eines durch sie bestimmten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist. Die angefochtene Verordnung, die für einen objektiv bestimmten Tatbestand gilt, betrifft aber die Klägerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Einführer der betreffenden Erzeugnisse. Der Umstand, dass sich ein genereller Rechtsakt auf Normadressaten konkret unterschiedlich auswirken kann, vermag diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Marktbeteiligten herauszuheben, sofern seine Anwendung aufgrund eines objektiv bestimmten Tatbestands erfolgt.
Auch wenn die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nicht verlangen kann, so kann sie doch vor den nationalen Gerichten ihre Rechtswidrigkeit geltend machen; diese entscheiden unter Beachtung des Artikels 234 EG.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1 Die richterliche Kontrolle von Handlungen der Kommission, bei denen komplexe wirtschaftliche Gegebenheiten zu würdigen sind, hat sich notwendigerweise auf die Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. In den Fällen, in denen der Kommission ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, damit sie ihre Aufgaben erfuellen kann, hat die Beachtung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, eine um so grundlegendere Bedeutung. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.
(vgl. Randnrn. 53-54)
2 Wenn die Kommission im Rahmen der Prüfung bei ihr gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 gestellter Anträge auch nicht verpflichtet ist, eine Untersuchung durchzuführen, so verpflichten die Verfahrensgarantien des Artikels 3 der Verordnung Nr. 17 und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 99/63 sie doch, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um festzustellen, ob diese eine Verhaltensweise erkennen lassen, die geeignet ist, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
Auch wenn somit die Kommission nicht verpflichtet ist, auf jede bei ihr eingereichte Beschwerde eine Untersuchung durchzuführen, so muss sie doch, sobald sie beschließt, eine solche Untersuchung zu eröffnen, diese, soweit nicht ordnungsgemäß dargelegte Gründe entgegenstehen, mit der erforderlichen Sorgfalt, Ernsthaftigkeit und Umsicht durchführen, um die ihr von den Beschwerdeführern zur Beurteilung unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in voller Sachkenntnis würdigen zu können.
(vgl. Randnrn. 55-56)
3 Um einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen und es vollständig durchzuführen, hat das Gemeinschaftsorgan, von dem die für nichtig erklärte Handlung stammt, nicht nur den Tenor des Urteils zu beachten, sondern auch die Begründung, die zu dem Tenor geführt hat und die dessen notwendige Stütze in dem Sinne darstellt, dass sie unerlässlich ist, um die genaue Bedeutung dessen, was im Tenor entschieden worden ist, zu bestimmen. Es ist nämlich diese Begründung, aus der sich zum einen genau ergibt, welche Vorschrift als rechtswidrig angesehen wird, und die zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen lässt, die das betreffende Organ bei der Ersetzung der für nichtig erklärten Handlung zu beachten hat.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Klage italienischer Zuckererzeuger auf Nichtigerklärung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1534/95, der die Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, ist unzulässig.
Diese Bestimmung stellt nämlich eine allgemeine Regelung dar, da sie für objektiv festgelegte Tatbestände gilt und in einer allgemeinen Formulierung an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet ist, indem sie eine pauschale Vergütung vorsieht und für eine unbegrenzte Anzahl von Lagerungen in der Gemeinschaft durch alle Zuckererzeuger der Gemeinschaft gilt.
Selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der streitigen Verordnung die Identität der Kläger als Inhaber von Zuckererzeugungsquoten bekannt gewesen wäre, genügt dies nicht, um sie als individuell betroffen anzusehen, denn ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist. Auch steht dem Charakter einer Bestimmung als Verordnungsvorschrift nicht entgegen, daß sie sich auf die Personen, für die sie gilt, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, sofern nur ihr Tatbestand objektiv festgelegt ist.
Ein Eingriff in besondere Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht allein daraus, daß diese Inhaber von Erzeugungsquoten sind. Denn vor Erlaß der angefochtenen Verordnung war die Zuteilung von Quoten nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung einer Vergütung verbunden, die die tatsächlich allein von den italienischen Zuckererzeugern getragenen Finanzierungskosten der Lagerung berücksichtigt. Die Rechtsstellung dieser Erzeuger unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit der vom Rat pauschal und einheitlich für jedes Wirtschaftsjahr festgesetzten Vergütung abfinden mussten.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Die Klage italienischer Zuckererzeuger auf Nichtigerklärung des Artikels 1 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1534/95, der den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker für alle Gebiete Italiens für das Wirtschaftsjahr 1995/96 festsetzt, ist unzulässig.
Diese Bestimmung gilt nämlich für objektiv festgelegte Tatbestände und ist in einer allgemeinen Formulierung an abstrakt bezeichnete Kategorien von Personen gerichtet, indem sie zum einen auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar ist, da sie die italienische Interventionsstelle verpflichtet, zu diesem Preis alle ihr von diesen Erzeugern angebotenen Mengen Weißzucker zu kaufen, und zum anderen auch auf eine unbegrenzte Zahl von Geschäften anwendbar ist, die vor Eingreifen der Interventionsmaßnahmen geschlossen werden, da die Festsetzung dieses Preises unmittelbare Auswirkungen auf den Mindestkaufpreis hat, den diese Erzeuger den italienischen Zuckerrübenerzeugern im Rahmen ihrer Lieferverträge zahlen müssen.
Das System der "Regionalisierung" der Preise für Weißzucker, das die jährliche Festsetzung eines Interventionspreises für Gebiete ohne Zuschußbedarf und eines abgeleiteten Interventionspreises für Zuschußgebiete vorsieht, die sich so eng wie möglich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten hält, ist im übrigen objektiv auf alle Zucker- und Zuckerrübenerzeuger anwendbar und betrifft nicht die Zuckererzeuger individuell.
Selbst wenn dem Rat zur Zeit des Erlasses der streitigen Verordnung die Identität der Kläger als Inhaber von Zuckererzeugungsquoten bekannt gewesen wäre, genügt dies nicht, um sie als individuell betroffen anzusehen, denn ein Rechtsakt verliert seine allgemeine Geltung und damit seinen Normcharakter nicht dadurch, daß sich die Rechtssubjekte, auf die er zu einem bestimmten Zeitpunkt Anwendung findet, der Zahl oder sogar der Identität nach mehr oder weniger genau bestimmen lassen, solange feststeht, daß diese Anwendung aufgrund einer objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Situation erfolgt, die in dem Rechtsakt umschrieben ist.
Ein Eingriff in besondere Rechte der Kläger ergibt sich auch nicht allein daraus, daß diese Inhaber von Erzeugungsquoten sind. Denn vor Erlaß der angefochtenen Verordnung war die Zuteilung von Quoten nicht mit einem Anspruch auf Festsetzung eines bestimmten Interventionspreises verbunden. Die Rechtsstellung der Kläger unterschied sich somit nicht von der der anderen Inhaber von Erzeugungsquoten, die sich alle mit den vom Rat aufgrund der für die verschiedenen Erzeugungsgebiete vorhersehbaren Versorgungssituation festgesetzten Interventionspreisen abfinden mussten.