1. Die staatliche Zwangsbeteiligung an einem Unternehmensträger war regelmäßig der erste Schritt einer Unternehmensschädigung, die durch die Überleitung der verbliebenen privaten Anteile in Volkseigentum vollendet wurde.
2. Weist die nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG berechtigte Gesellschaft neben der staatlichen Beteiligung nur einen einzigen privaten Anteilseigner auf, hat allein dieser einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens, der Unternehmensreste oder - im Falle der Veräußerung - auf ungeteilte Auskehr des Erlöses, wenn ihm die staatliche Beteiligung nach § 6 Abs. 5 c Satz 1 VermG zusteht und er dies auch geltend macht. Ob dasselbe gilt, wenn der Anteilseigner die ihm zustehende staatliche Beteiligung nicht beansprucht, bleibt offen.
Urteil des 7. Senats vom 5. Oktober 2000 - BVerwG 7 C 95.99
I. VG Greifswald vom 27.01.1999 - Az.: VG 3 A 2669/96 -