Ein Apotheker, der in zulässiger Weise Bonuspunkte an seine Kunden vergibt, handelt nicht deshalb berufswidrig, weil er gegen eine bestimmte Anzahl von Punkten seinen Kunden unter anderem die von diesen gezahlte Praxisgebühr erstattet.
Sog. Globalanmeldungen vermögensrechtlicher Ansprüche durch die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. erfüllen die Anforderungen der § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG, sofern sie auf bestimmte Akten und Unterlagen verweisen, aus denen sich der beanspruchte Vermögenswert und das Eigentum eines Juden ergeben.
Aus den rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist eingereichten Unterlagen, die einem Rückübertragungsantrag beigefügt sind, muss in individualisierbarer Weise hervorgehen, um welchen Vermögensgegenstand es sich handelt. Das setzt voraus, dass die Bezeichnung der Akten oder die hierzu in der Anlage zur Anmeldung wiedergegebene Erläuterung sowohl einen Hinweis darauf ergibt, dass Gegenstand der Akten ein Entziehungstatbestand hinsichtlich eines Grundstücks eines jüdischen Eigentümers ist, als auch, dass der angemeldete Vermögenswert in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen sein kann.
Um festzustellen, ob der Eigentümer Jude war, ist ein einfacher Abgleich der Unterlagen, aus denen sich Hinweise auf die Eigentumsverhältnisse ergeben, mit jüdischen Adressbüchern oder listenmäßigen Verzeichnissen zulässig.
Eine handschriftliche nicht unterzeichnete Quittung ist beweisrechtlich nicht bedeutungslos. Bei der Bewertung der materiellen Beweiskraft dieser Urkunde gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Inhalts der Erklärung kann einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung die gleiche materielle Beweiskraft zukommen, wie die einer formell ordnungsgemäßen Quittung nach § 368 BGB.
1. Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird; der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).
2. Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des Mietvertrages verzichtet werden.
Die gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO ist durch den Beweis des Gegenteils nur dann widerlegt, wenn die Hilfstatsachen des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO zur Überzeugung des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Es genügt nicht, dass die Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer vermuteten Tatsache nach der Art eines prima facie-Beweises erschüttert wird.
Bei Prüfung der Widerlegungsmöglichkeit des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO (Abschluss des Rechtsgeschäfts auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus) sind auch möglicherweise Ereignisse zu berücksichtigen, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 14. September 1935 zugetragen haben.
Schon die Mitursächlichkeit der Herrschaft des Nationalsozialismus schließt es aus, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt ist.
Es verstößt in der Regel gegen Treu und Glauben, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige ein- oder zweistufige Ausschlußfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer die Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner das deklaratorische Schuldanerkenntnis später anficht.
Wird einem Fuhrunternehmer durch einen angestellten Fahrer die Mitbenutzung eines Raumes in dessen Privatwohnung ohne vertragliche Grundlage gestattet, so fehlt es an der für die Annahme einer Betriebsstätte unerlässlichen mindestens allgemein-rechtlichen Absicherung einer nicht nur vorübergehenden, unbestrittenen Verfügungsmacht des Unternehmers bezüglich dieses Raumes.
1. Wird im Anstellungsvertrag eines Lehrers an einer nordrhein-westfälischen Ersatzschule die Anwendung der beamtenrechtlichen Grundsätze vereinbart, soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen, schließt dies eine außerordentliche Verdachtskündigung nicht aus.
2. Spricht der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Verdachtskündigung aus, so ist er im Kündigungsschutzprozeß materiell-rechtlich nicht gehindert, sich darauf zu berufen, die den Verdacht begründenden Pflichtwidrigkeiten rechtfertigten eine Tatkündigung.
Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer weitergibt.
Zu der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG zu stellen sind.
Urteil des 7. Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 -
I. VG Dresden vom 15.10.1998 - Az.: VG 7 K 3281/96 -
Der Eigentümer einer Münzsammlung und einer Briefmarkensammlung ist Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes, wenn diese Sammlungen durch Dienststellen des Ministeriums für Staatssicherheit in Gewahrsam genommen, der Abteilung Finanzen der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit "zur weiteren Verwendung" übergeben wurden und der weitere Verbleib der Gegenstände der Sammlungen nicht mehr aufklärbar ist.
Ein zeitnaher schriftlicher Beleg i.S.v. § 5 a Abs. 5 EntschG n.F. für den Verlust beweglicher Sachen kann in einem von den Dienststellen des MfS erstellten internen Übernahme-/Übergabeprotokoll liegen.
Urteil des 8. Senats vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 23.99 -
I. VG Halle vom 10.12.1998 - Az.: VG A 1 K 325/97 HAL -
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
Aktenzeichen: 8 AZR 518/99
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 25. Mai 2000
- 8 AZR 518/99 -
I. Arbeitsgericht
Rheine
- 2 Ca 654/98 -
Urteil vom 9. September 1998
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2236/98 -
Urteil vom 21. Mai 1999
Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.
Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.
Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.
Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.
Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 -
I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 585/97 -
Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.
Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.
Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.
Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.
Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 16.98 -
Wie Urteil vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen.
I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 458/97 -
Ein "Zwangsverkauf" i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG liegt in Anknüpfung an das alliierte Rückerstattungsrecht vor, wenn in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ein (individuell oder kollektiv) Verfolgter durch ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft einen unmittelbaren Vermögensverlust erlitten hat und dieser auf der Verfolgung beruht (wie Urteil vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).
Die Verfolgungsbedingtheit einer solchen Veräußerung wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); für Rechtsgeschäfte in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 kann diese gesetzliche Vermutung (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.
Die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO sind an dem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft (bei Grundstücken: notarieller Kaufvertrag) zu messen. Bei Großparzellierungen ist allerdings der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
Der Verkehrswert und damit der angemessene Kaufpreis ist im Wege der freien Beweiswürdigung in erster Linie durch konkrete Vergleichsverkäufe und/oder anhand eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln.
Einheitswerte, die relativ zeitnah nach dem Verkauf des Grundstücks festgestellt wurden, sind für die Ermittlung des Verkehrswertes von Bedeutung.
Für die Frage der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis kommt es auf den Zeitpunkt der Leistung an.
Zur Frage, wann an einen nicht verfolgungsbedingt bestellten Bevollmächtigten geleistete Zahlungen in die freie Verfügung des Verfolgten gelangt sind.
Urteil des 8. Senats vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 18.98 -
(wie Urteil vom 24. Februar 1999 BVerwG 8 C 15.98 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
I. VG Potsdam vom 15.12.1997 - Az.: VG 1 K 603/97 -
1. Der Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht Besitzer der ihm zur Erfüllung seiner Arbeitsleistung überlassenen Sachen, sondern Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB. Zum Schadensersatz wegen Unmöglichkeit der Herausgabe der ihm zur Arbeitsleistung überlassenen Sachen gemäß § 280 BGB ist der Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn er unmittelbaren Besitz an der Sache hatte. Unmittelbarer Besitz des Arbeitnehmers setzt zumindest den alleinigen Zugang zu der Sache und deren selbständige Verwaltung voraus. Dazu wird gehören, daß der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anzustellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen hat (Fortführung von BAG Urteil vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 562/95 - AP Nr. 1 zu § 611 BGB Mankohaftung).
2. Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten auch, wenn der Arbeitnehmer wegen einer im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung eines ihm überlassenen Waren- oder Kassenbestandes begangenen positiven Vertragsverletzung in Anspruch genommen wird. Dabei kann sich die Pflichtverletzung des Arbeittnehmers bereits daraus ergeben, daß durch das Verhalten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden ist. Für den Grad des Verschuldens ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer bezogen auf den Schadenserfolg vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
3. Das Verschulden des Arbeitnehmers und insbesondere die den Grad des Verschuldens ausmachenden Tatsachen sind vom Arbeitgeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. § 282 BGB findet keine entsprechende Anwendung. Aufgrund einer gestuften Darlegungslast ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, zu den schadensverursachenden Umständen vorzutragen, wenn er über die konkreten Umstände informiert ist.
4. Eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Haftung des Arbeitnehmers für einen eingetretenen Waren- oder Kassenfehlbestand (Mankohaftung) ist wegen Verstoßes gegen die einseitig zwingenden Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung unwirksam, wenn und soweit dem Arbeitnehmer kein gleichwertiger Ausgleich geleistet wird.
Aktenzeichen: 8 AZR 175/97
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 17. September 1998
- 8 AZR 175/97 -
I. Arbeitsgericht
Berlin
- 65 Ca 37008/95 -
Urteil vom 14. März 1996
II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 16 Sa 90/96 -
Urteil vom 16. Januar 1997
1. Eine kommunale Kasse ist - selbst wenn sie im Bereich der Auftragsverwaltung Kassengeschäfte nach den fachlichen Bestimmungen der RKO zu erledigen hat - keine Kasse im Sinne der Reichskassenordnung (RKO) (Bestätigung von BAG Urteil vom 29. September 1971 - 4 AZR 383/70 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT).
2. Die Kasse eines Landkreises in Hessen ist eine Kasse im Sinne der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO).
3. Eine Angestellte, die in einer Zahlstelle bei einer Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle eines Landkreises in Hessen anfallende Verwaltungsgebühren einnimmt, ist nicht in einer "Kasse" i.S.d. Vergütungsgruppen für Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen tätig, sondern in einer Zahlstelle. Sie ist daher nicht in VergGr. V c BAT/VKA einguppiert.
Aktenzeichen: 4 AZR 300/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 24. Juni 1998
- 4 AZR 300/97 -
I. Arbeitsgericht
Gießen
- 4 Ca 590/95 -
Urteil vom 28. Mai 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 1241/96 -
Urteil vom 14. Januar 1997
Beschluß des 7. Senats vom 9. Januar 1998 - BVerwG 7 B 326.97
Leitsatz:
Läßt das Verwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt unberücksichtigt, der die Annahme nahelegt, daß ein Ausreisewilliger für die von staatlicher Seite verlangte Veräußerung eines Grundstücks eine deutlich zu niedrige Gegenleistung vom Erwerber erhalten haben könnte, liegt darin eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wenn das Gericht die Redlichkeit des Erwerbs bejaht hat.
Leitsätze:
1. Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Auftrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, m.w.N.) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war. Für die Frage der Darlegungs- und Beweislast kommt es zudem darauf an, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war.
2. Ob der Arbeitnehmer wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) haftet, hängt davon ab, ob er den Schaden dadurch verursacht hat, daß er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Es ist Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen.
Aktenzeichen: 8 AZR 562/95
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 22. Mai 1997
- 8 AZR 562/95 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 1992
Hannover - 10 Ca 457/91 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Mai 1994
Niedersachsen - 3 Sa 526/92 -