1. Die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 2 Abs. 1 Flugsicherungs-An- und Abflug-Kostenverordnung - FSAAKV -, für die Sicherung des An- und Abfluges an allen in § 1 Abs. 1 FSAAKV aufgeführten Verkehrsflughäfen einen einheitlichen Gebührensatz festzulegen, steht mit nationalem Gesetzes- und Verfassungsrecht, sowie Europäischem Recht in Einklang.
2. Einnahmen einer öffentlichen Einrichtung aus einem sogenannten "Cross-Border-Leasing"-Geschäft brauchen im Rahmen der Kalkulation von ihr erhobener Gebühren dann nicht berücksichtigt zu werden, wenn ihnen Kosten der Einrichtung nicht zugrunde liegen, sie also kostenneutral sind.
Ein Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbsverzerrender Quersubventionierung setzt voraus, dass die im Rahmen des reservierten (monopolistischen) Bereichs erwirtschafteten Einkünfte zur Subventionierung von Leistungen im liberalisierten Bereich dienen und diese Kostenverlagerung zur Bildung wettbewerbsverzerrender Kampfpreise genutzt wird.
1. Der nicht die wirkliche, sondern nur die wahrscheinliche Inanspruchnahme des Abfallbeseitigungssystems wiedergebende Behältervolumenmaßstab ist grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar.
2. Die Verpflichtungen zum Vorhalten eines Mindestbehältervolumens und zur Durchführung von mindestens 16 Entleerungen im Jahr verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Die Erhebung einer unterschiedlich hohen Grundgebühr liegt nahe, wenn Gruppen von Gebührenpflichtigen deutlich unterschiedlich von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen profitieren.
4. Die Quersubventionierung von Sperrmüll- und Altpapierentsorgung ist grundsätzlich durch § 12 Abs. 4 NAbfG gedeckt.
Unzulässigkeit der teilweisen Einstellung von Kosten der Biomüllentsorgung in die Kalkulation der Restmüllentsorgungsgebühr bei fehlender Anschlussmöglichkeit an die Biomüllentsorgung für eine nicht unerhebliche Anzahl von Haushalten im Satzungsgebiet.