1. Eine durch Anpflanzung und Samenflug entstandene Waldfläche ist Teil eines Forstbetriebs oder forstwirtschaftlicher Teilbetrieb, solange die Fläche nicht derart umgestaltet wird, dass von einer Entnahme ins Privatvermögen oder der Entstehung notwendigen Privatvermögens auszugehen ist.
2. Ein Forstwirt, der seinen Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, kann mangels nachgewiesener Verluste nicht geltend machen, sein Betrieb sei eine einkommensteuerlich irrelevante Liebhaberei.