Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Gesamtzeit eines Berufssoldaten sind auch nach der Neufassung des § 45 SG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG maßgeblich.
Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung) - "Riester-Rente" -, die mit einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts geschlossen werden, sind im Versorgungsausgleich nicht durch analoges Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, sondern bleiben dem schuld rechtlichen Ausgleich vorbehalten (§ 2 VAHRG).
1.) Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sind alle auf Seiten des Ausgleichspflichtigen bestehenden Versorgungsanwartschaften heranzuziehen (Quotierungsmethode).
2.) Auch dann, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente derzeit wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung nicht verbindlich festgestellt werden kann, kann der Versorgungsausgleich jedenfalls dann in Anwendung der bisherigen Regelung durchgeführt werden, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.
Übersieht das Familiengericht, dass der Versorgungsausgleich nach VAÜG auszusetzen ist, hat das Oberlandesgericht aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels insoweit die Entscheidung aufzuheben. Die Aussetzung ist nur durch das Familiengericht zulässig. Deshalb ist das Verfahren an das Familiengericht zur Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Dynamik von Anrechten bei der Pensionskasse der Deutschen Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Nach § 1587c Nr. 3 BGB kann der Versorgungsausgleich nur ausgeschlossen (oder herabgesetzt) werden, wenn die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt wurde. Erforderlich ist also eine über die bloße Unterhaltspflichtverletzung hinausgehende nachhaltige Beeinträchtigung des Unterhaltsberechtigten.
Der Ausschluss oder Herabsetzung nach § 1587c Nr. 2 BGB setzen voraus, dass der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung oder danach durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung nicht entstanden oder entfallen sind. Diese Voraussetzung liegen nicht vor, wenn während bestehender Ehe ein Ehegatte sich mit Zustimmung des anderen selbständig macht, über Jahre hinweg aufgrund geringen Einkommens nicht zum Familienunterhalt beiträgt und darüber hinaus auch einen mehrjährigen Kurs zur Weiterbildung absolviert.
Die Bewertung des Ehezeitanteils der Beteiligungsrente I der Volkswagen AG im Versorgungsausgleich erfolgt, auch wenn die Betriebszugehörigkeit andauert, nicht durch Hochrechnung auf die Maximalversorgung bei Erreichen der Altersgrenze. Der Wertungswiderspruch, der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Altersversicherung und zur Förderung des kapitalgedeckten Altersvermögens (AVmG) am 26. Januar 2001 zwischen § 1587 Abs. 5 a BetrAVG besteht, ist bei dieser auf Entgeltumwandlung basierenden Betriebsrente so zu lösen, dass der Ehezeitanteil der Versorgung aus den bis zum Stichtag gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Anrechten ermittelt wird. Der Arbeitnehmer ist dabei fiktiv so zu behandeln, als sei er zum Stichtag aus dem Betrieb ausgeschieden.
Bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist das Gericht nicht an die Feststellungen zur Höhe des auszugleichenden Betrages im Scheidungsverbundurteil gebunden (vgl. BGH FamRZ 2007, 707; FamRZ 1995, 157f.).
Soweit bereits ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, in dem zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung Anwartschaften für die ausgleichsberechtigte Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, erfolgt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kein Ausgleich der zwischenzeitlich eingetretenen unterschiedlich dynamischen Entwicklung beider Versorgungsarten (so auch im Ergebnis OLG Celle, FamRZ 2006, 422, 423 m. zustimmender Anm. Kemnade, S 425).
Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wenn ein Anrecht auf eine Beamtenversorgung noch teilweise auszugleichen ist und die zwischenzeitlichen Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 und die Kürzung der Sonderzahlung berücksichtigt werden müssen (teilweise abweichend von OLG Celle, FamRZ 2006, 422 ff).
a) Zum Rechenweg bei der Ermittlung des Höchstbetrags nach § 1587 b Abs. 5
b) Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte erworben, so ist der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433 und vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - FamRZ 2006, 327, 330).
Auch Schulden, die bereits zu einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs des Ehegatten geführt haben, sind vom Endvermögen als Verbindlichkeit abzuziehen. Ein Verbot der Doppelverwertung ist nicht anzuerkennen.
Dem Versorgungsausgleich unterliegen regelmäßig nur solche (privaten) Rentenversorgungen, die speziell für das Alter oder die Zeit einer verminderten Erwerbsfähigkeit bestimmt sind und als Ersatz für das bisherige Erwerbseinkommen dienen sollen. Dagegen unterfällt eine auch als Vermögensanlage bestimmte Lebensversicherung, aus der Rentenleistungen zu einem erheblichen Teil auch schon während des aktiven Erwerbslebens gezahlt werden, i.d.R. dem güterrechtlichen Ausgleich.
Der degressive Versorgungsbestandteil (sog. Abflachungsbetrag) beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte fällt auch dann nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, wenn der Versorgungsfall bereits vor Beginn der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eingetreten ist.
Im Versorgungsausgleich sind Versorgungsabschläge wegen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand in vollem Umfang und nicht lediglich mit ihrem auf die Ehezeit entfallenden Anteil zu berücksichtigen. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
a) Zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Prozessentscheidungen.
b) Zur verfahrensbeendenden Wirkung einer den Versorgungsausgleich anordnenden gerichtlichen Entscheidung, die auf einer wegen verbotenen Super-Splittings unwirksamen Parteivereinbarung beruht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 152, 14).
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, mit welcher im Zuge einer Gesamtregelung - hier: Ausschluss vom Bezug von Versorgungsansprüchen gegenüber dem Versorgungswerk für Rechtsanwälte - niedrigere Rentenanwartschaften auf das Konto des über höhere Anwartschaften verfügenden anderen Ehegatten übertragen werden sollen, ist unwirksam.
1. Bezieht ein Ehepartner eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, für deren Berechnung der Splittingvorteil auf Grund der Wiederheirat nach der Scheidung eine Rolle spielt, so ist der Berechnung der Ausgleichsrente nur der Rentenanspruch zu Grunde zu legen, der sich ohne die Wiederheirat ergeben hätte, weil der Mehrbetrag der neuen Ehe zu verbleiben hat.
2. Die Entscheidung des BGH (NJW 2005, S. 2775), dass nach dem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich einer Betriebsrente unter Geltung der alten Barwertverordnung zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückdynamisierung die Ausgleichsrente nur um den aktuellen Wert der dem Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anteile zu kürzen sei, gilt gemäß den Einschränkungen der Entscheidung nicht, wenn der Teilausgleich eine nicht volldynamische Rente betrifft und daher das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen deutlich höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen wäre. In diesen Fällen bleibt es bei der Rückdynamisierung und Aktualisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages (BGH FamRZ 2000, S. 89 ff.), jedoch sind der Rückdynamisierung die Werte der aktuellen Barwertverordnung zu Grunde zu legen.
1. Haben beide Parteien nur Versorgungsanrechte erworben, die nicht volldynamisch sind, deren Wertentwicklung aber sowohl im Anwartschafts als auch im Leistungsstadium vergleichbar ist, können die Anrechte ohne Umwertung in die Gesamtausgleichsbilanz eingestellt werden.
2. Die Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG und die erweiterte Realteilung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG finden auf der Grundlage der Nominalwerte der zum Ausgleich herangezogenen Anwartschaften statt. Zu verrechnende Anrechte des Berechtigten brauchen nur dann umgewertet zu werden, wenn sie in ihrer Dynamik nicht mit den auszugleichenden Anrechten des Verpflichteten vergleichbar sind. Das Gleiche gilt für die im Wege erweiterter Realteilung auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten.
3. Der Antrag nach § 1587 b Abs. 4 BGB kann auch vom ausgleichspflichtigen Ehegatten gestellt werden.
Weder die für die Versorgungssysteme der KÄV Hessen und LÄK Hessen unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VaHRG noch das für eine VBL-Anwartschaft durchzuführende Quasisplitting gemäß § 1 Abs. 3 VaHRG genießen grundsätzlichen Vorrang. Verbliebe jedoch ein schuldrechtlich auszugleichender Betrag, der nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann (hier bezüglich einer Anwartschaft der VBL wegen Unwirtschaftlichkeit einer Begründung in der gesetzlichen Rentenversicherung), darf das Gericht die Quotierungsmethode so modifizieren, dass ein schuldrechtlich auszugleichender Rest möglichst nicht mehr verbleibt (BGH, FamRZ 1994, 90 ff., S. 92 unter Ziffer 3 b). Bei der für die Realteilung wieder vorzunehmenden Umkehrung der Umrechnung zur Dynamisierung der Versorgung der LÄK Hessen ist mit dem Barwertfaktor des Pflichtigen zu dividieren, weil nach den Richtlinien der Landesärztekammer Hessen (I Ziffer 3) - anders als in der Bayerischen Ärzteversorgung (vgl. hierzu BGH FamRZ 1988, 1254 ff.) - nicht der Barwert geteilt wird, sondern die Höhe der Realteilung durch den Ausgleich des Nominalwertes der Versorgung bestimmt wird (Beibehaltung von OLG Frankfurt, FamRZ 1989, 70, 71; ebenso 3. Senat, Beschluss vom 15.2. 2005, 3 UF 9/05).
1. Der für rechtsmittelfähige Beschlüsse geltende Begründungszwang und das Unterschriftsgebot verlangen als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege, dass die Berechnung zur Höhe des Versorgungsausgleichs ein tragender und nachvollziehbarer Teil der Begründung der Entscheidung sein muss. Verweise auf außerhalb des geschlossenen Textkörpers liegende und als Anlage zum Beschluss genommene Ausdrucke einer computerunterstützten Berechnung des Gerichts, die ergänzende, die Begründung der Entscheidung mit tragende Textbestandteile des Beschlusses enthalten, sind unzulässig.
2. Führt die Anwendung der Quotierungsmethode bei der Verrechnung von Gegenrechten dazu, dass noch ein Restbetrag dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibt, können vom Gericht nach freiem Ermessen die dem analogen Quasisplitting unterliegenden Anrechte mit einer höheren Quote herangezogen werden, als es an sich dem Gesamtausgleichsverhältnis entspricht, um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vollkommen zu vermeiden. Obere Grenze der Heranziehung dieses weiteren Anrechts ist, dass dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleibt, da anderenfalls der Berechtigte eine bessere Sicherung erhielte als der Verpflichtete.
Zusatzversorgungsanrechte bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen sind sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium als voll dynamisch zu bewerten.
Bei der Durchführung des Versorgungsausgleiches ist es unzulässig, bei einem ausgleichspflichtigen Beamten, der neben seiner Anwartschaft auf Beamtenversorgung auch solche aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Ausgleich durch Übertragung von Rentenanwartschaften über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinaus zu vollziehen.
Der Versorgungsausgleich hat gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB auch dann in vollem Umfang durch Rentensplitting zu erfolgen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte neben Anrechten aus der gesetzlichen Altersversorgung ein Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung aus der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung erworben hat, das im Wert unter einem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten neben seiner gesetzlichen Altersversorgung erworbenen Anrecht (hier nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte) liegt, und der insgesamt auszugleichende Betrag unter dem allein aufgrund der beiderseitigen Anwartschaften aus der gesetzlichen Altersversorgung zu errechnenden Ausgleichsbetrag liegt.
Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer/innen der Mitglieder der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen auf betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten (Direkt-) Leistungszusage (gültig ab 01.01.2004) sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch. Auskünfte der Versorgungsträger (hier: DAK) hierzu bedürfen kritischer Überprüfung.
Bedient sich ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 VAHRG - hier die HZV - zur (teilweisen) Erfüllung der dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung einer selbstständigen Pensionskasse, die in privat-rechtlicher Rechtsform betrieben wird - hier der Höchster Pensionskasse, einem Versicherungsschein auf Gegenseitigkeit -, so ist insoweit nicht die HZV, sondern die Pensionskasse Versicherungsträger, sodass mangels öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger-Eigenschaft insoweit ein Ausgleich durch analoges Quasisplitting ausscheidet.
Der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich (unverfallbar) auf einer Direktversicherung beruht, errechnet sich nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, sondern nach § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB.
Bemisst sich ein der Realteilung unterliegendes Anrecht nach einem individuellen Deckungskapital, ist für den Ausgleichsberechtigten mit Hilfe des dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegenden hälftigen Deckungskapitals nach § 1 Abs. 2 VAHRG ein Anrecht zu begründen.
In Fällen, in denen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten sowohl angleichungsdynamische als auch nichtangleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind, erfolgt die Berechnung des Höchstbetrages auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts (Ost).
Hierzu bedarf es für die Berechnung auf der Grundlage der Höchstgrenze für angleichungsdynamische Anrechte der Umrechnung des regeldynamischen Anrechts in den Wert eines angleichungsdynamischen Anrechts. Dies geschieht nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwerts (Ost) zu dem aktuellen Rentenwert (West).
Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pensionskasse des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine dem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) entsprechende Regelung vorsieht.
Beinhaltet eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer öffentlichrechtlichen Zusatzversorgung (hier: der Bayerischen Versorgungskammer) einen nicht abbaubaren Teilbetrag, der keinerlei künftigen Erhöhungen unterliegt, so ist dieser für den Versorgungsausgleich getrennt zu bewerten und gegebenenfalls nach der Barwert-Verordnung zu dynamisieren.