1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auch die Versorgungsbezüge eines gemäß § 130 Abs. 2 BRRG nach Umbildung einer Körperschaft in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten erfasst.
2. Es ist ebenso wenig ernstlich zweifelhaft, dass die vor Erreichen der Altersgrenze vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten nicht gegen das Willkürverbot verstößt.