1. Für die Anordnung einer Telefonüberwachung muss weder "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 StPO vorliegen, noch "hinreichender" im Sinn von § 203 StPO. Vielmehr reicht ein sogenannter "einfacher Tatverdacht" aus, der jedoch auf bestimmten Tatsachen beruhen muss.
2. Zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR sowie der der BGH bei Tatprovokation zu einem BTM-Geschäft.