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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 1262/03 vom 26.06.2003

Rechtsgebiete:TierschG
Schlagworte:Haubenenten, Qualzucht
Stichwort:Qualzucht
Leitsatz:Die Regelungen in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar.

Das in § 11b Abs. 1 und 2 TierschG normierte Zuchtverbot für Wirbeltiere erfasst unter den dort geregelten Voraussetzungen auch körperliche Veränderungen, die durch natürliche Mutationen entstanden sind. Auf § 11b Abs. 1 und 2 TierschG kann ein Zuchtverbot auch dann gestützt werden, wenn es sich um lange bekannte und seit geraumer Zeit gezüchtete körperliche Merkmale handelt (hier: Haubenbildung bei Landenten).

Unter Nachkommen im Sinne von § 11b Abs. 1 und 2 TierschG sind auch ungeborene bzw. ungeschlüpfte Tiere mit Abschluss der Organogenese zu verstehen.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 1262/03




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