Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durchschnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Hat der Arbeitnehmer zunächst ein einfaches Zeugnis verlangt und erhalten, ist sein Zeugnisanspruch erloschen. Durch die Ausübung seines Wahlrechtes (§ 262 BGB) auf ein einfaches oder ein qualifiziertes Zeugnis nach § 630 BGB gilt nach § 263 Abs. 2 BGB (lediglich) das gewählte Zeugnis als die von Anfang an allein geschuldete Leistung.