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qualifiziertes Verschulden

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OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 148/03 vom 14.01.2004

Rechtsgebiete:HGB, RBerG, BGB, GG
Schlagworte:Paketsendung, Massenverkehr, qualifiziertes Verschulden, Mitverschulden, Sorgfaltsanforderungen, Berufsausübungsbeschränkung, Transportversicherung, Forderungseinziehung, Erlaubniszwang, Regreß, sekundäre Darlegungslast, Wertdeklaration
Stichwort:qualifiziertes Verschulden
Leitsatz:1. Die Forderungseinziehung durch die Transportversicherung gehört zu deren Geschäftsbetrieb und ist vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG befreit.

2. Die Sorgfaltsanforderungen an den massenweisen Paketverkehr sind nicht reduziert. Paketsendungen im Massenverkehr können nicht briefähnlichen Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 HGB gleichgesetzt werden.

3. Vereinbarungen über reduzierte Sorgfaltsanforderungen im Massenverkehr mit Paketen betreffen nicht die Hauptleistungspflichten des Frachtvertrags, sondern stellen Haftungsbeschränkungen dar, die den Anforderungen des § 449 HGB genügen müssen.

4. Die fehlende Wertangabe kann ein Mitverschulden des Versenders begründen, wenn er Kenntnis davon hat, dass das Gut bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt wird. FalseFalseFalse1.2Geschäftsnummer:
Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 3 U 148/03




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