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Qualifizierter Versuch

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 585/96 vom 28.05.1998

Rechtsgebiete:TVG, LTV-DR, GG
Schlagworte:Grundwehrdienst bei DDR-Grenztruppen - Vordienstzeiten
Stichwort:Qualifizierter Versuch
Leitsatz:Leitsätze:

Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit nach ihr Zeiten von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit ausgeschlossen sind, die der Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt hat, bevor er seinen Grundwehrdienst unfreiwillig bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR ableistete. Dadurch werden diese Arbeiter gegenüber denjenigen, die zum Grundwehrdienst bei einem anderen Truppenteil der NVA eingezogen waren, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Diese Vordienstzeiten sind gemäß § 5 Abs. 1 LTV-DR als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen.

Hinweise des Senats:

Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 23. Juni 1994 (BAGE 77, 137 ff. = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR); hier: Nichtberücksichtigung der Eisen-bahndienstzeit erstreckt sich bei unfreiwilliger Einberufung zu den DDR-Grenztruppen nur auf den Grundwehrdienst selbst, nicht auch auf die Vordienstzeiten

Aktenzeichen: 6 AZR 585/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 585/96 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 21 Ca 38559/94 -
Urteil vom 06. Dezember 1995

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 4 Sa 15/96 -
Urteil vom 19. Juli 1996
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 585/96



BAG – Urteil, 6 AZR 618/96 vom 28.05.1998

Rechtsgebiete:TVG Tarifverträge/ DDR; TV Ang-O, ZPO
Schlagworte:Postdienstzeit - Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast
Stichwort:Qualifizierter Versuch
Leitsatz:Leitsätze:

1. Nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O sind Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) von der Berücksichtigung als Post-dienstzeit ausgeschlossen. Um eine Tätigkeit für das MfS handelte es sich in der Regel nicht, wenn der Angestellte in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dem MfS Auskünfte über dienstliche Angelegenheiten erteilte. Der Angestellte handelte in einem solchen Fall "für" seinen Arbeitgeber, aber nicht "für" das MfS.

2. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit führt zum Anrechnungsausschluß nach Nr. 1 Buchst. a der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O (Fortsetzung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 29. Januar 1998 - 6 AZR 300/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

3. Die Darlegungs- und Beweislast für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung obliegt dem Arbeitgeber. Existiert in noch vorhandenen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR nur eine karteimäßige Erfassung des Angestellten als IMS mit einem Decknamen, kann dies darauf hindeuten, daß der Angestellte eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Beruft sich der Arbeitgeber unter Hinweis auf diese Erfassung darauf, daß nach den Richtlinien des MfS ein Deckname in der Regel erst nach Abgabe einer Verpflichtungserklärung vergeben worden sei, und benennt er als Beweis für die Behauptung, der Angestellte habe eine Verpflichtungserklärung abgegeben, den Führungsoffizier, dem gegenüber die Verpflichtung erfolgt sein soll, als Zeugen, handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Aktenzeichen: 6 AZR 618/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 618/96 -

I. Arbeitsgericht
Potsdam
- 1 Ca 2761/94 -
Urteil vom 14. September 1995

II. Landesarbeitsgericht
Brandenburg
- 6 Sa 731/95 -
Urteil vom 09. Mai 1996
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 618/96


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