1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist.
2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Beide Tätigkeiten müssen idR dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen.
3. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit, wenn dies mit einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit einer höherwertigen Tätigkeit verbunden ist. Ein solcher Ausnahmefall ist zu bejahen, wenn die Personalorganisation des Arbeitgebers Teilzeitarbeit lediglich auf einer niedrigeren Hierarchiestufe als der bisher eingenommenen zulässt. Das bewirkt eine Selbstbindung: Die Grenze zwischen den beiden Hierarchieebenen wird für den späteren Verlängerungswunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers durchlässig. In diesem Fall gilt auch der Arbeitsplatz mit der höherwertigen Tätigkeit als "entsprechender Arbeitsplatz" iSv. § 9 TzBfG.
Betreute Wohngemeinschaften, in denen vier bis sieben geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die mit einem Heim vergleichbar sind.
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG regelt die Voraussetzungen für die Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ausreichend bestimmt.
2. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG kann so ausgelegt und angewendet werden, dass den aus Art. 14 GG folgenden Anforderungen an ein Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmendes Gesetz entsprochen wird. Hierfür muss die Prüfung, ob dem Denkmaleigentümer die (unveränderte) Beibehaltung des bisherigen Zustandes mit den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG auch in wirtschaftlicher Hinsicht zuzumuten ist, zumindest dem Grunde nach im Erlaubnisverfahren erfolgen; im Fall der Unzumutbarkeit muss die Erlaubnis erteilt werden (Anpassung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs [Urteil vom 8.5.1989 VGH n. F. 42, 117 = BayVBl 1990, 208] an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.1999 [BVerfGE 100, 226 = NJW 1999, 2877 = BayVBl 2000, 588]).
3. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG kann (in entsprechender Anwendung der Vorschrift) im Erlaubnisverfahren als Rechtsgrundlage für eine zur "Herbeiführung der Zumutbarkeit" erforderliche Ausgleichszahlung herangezogen werden.
4. Der Umfang, in dem die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Erlaubnisverfahren zu prüfen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Denkmaleigentümer seinen aus den Erhaltungs- und Nutzungspflichten gemäß Art. 4 und Art. 5 DSchG folgenden Mitwirkungspflichten entspricht.
Gehen nach Eintritt des Erbfalls auf einem Bankkonto des Erblassers für diesen bestimmte Rentenzahlungen ein, die der Rückforderung nach § 118 Abs. 3 SGB VI unterliegen, und hat das FA der Bank mitgeteilt, sie könne das Kontoguthaben einem außerhalb des Geltungsbereichs des ErbStG wohnhaften Berechtigten bis auf einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellen, muss sie die Rentenzahlungen zusätzlich zu diesem Betrag zurückbehalten, um eine Haftung für die Steuer nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG zu vermeiden.
Verlangt ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Zustimmung zur befristeten Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, so liegt kein wirksames Verringerungsverlangen iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vor, das die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 bis Abs. 5 TzBfG auslöst.
1. Im Bayerischen Straßen- und Wegerecht existiert auch weiterhin das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als eine Form eines gesteigerten Gemeingebrauchs (Abgrenzung zu BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1341).
2. Der Anliegergebrauch ist ein Rechtsinstitut des einfachen Rechts, das in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt wird.
3. Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten für ein innerörtliches Grundstück schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht.
4. Zu einem Anspruch auf Gehsteigabsenkung vor einer Grundstückszufahrt, wenn die Zufahrten von Nachbargrundstücken ebenfalls abgesenkt sind (Selbstbindung der Verwaltung).
1. Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden. Es gelten vielmehr die Grundsätze, die der Senat in seinem Urteil vom 6. November 2003 IV R 10/01 (BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416) aufgestellt hat.
2. In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
3. Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt (Klarstellung zum BMF-Schreiben vom 18. August 2004, BStBl I 2004, 850).
4. Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt und bestimmt hat, dass dieselbe Person über alle Konten und Bankdepots sofort verfügen kann.
I. Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:
1. Sind Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn ein in Deutschland (Inland) ansässiger Vergütungsschuldner eines im EU-Ausland (konkret: den Niederlanden) ansässigen Vergütungsgläubigers, der die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1990 in der im Jahr 1993 geltenden Fassung in Haftung genommen werden kann, weil er den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG unterlassen hat, während Vergütungen an einen im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Vergütungsgläubiger (= Inländer) keinem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 EStG unterliegen und daher auch keine Haftung des Vergütungsschuldners wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt.
2. Ist die Frage zu 1. anders zu beantworten, wenn der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger bei Erbringung seiner Dienstleistung nicht Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?
3. Falls die Frage zu 1. verneint wird:
a) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass Betriebsausgaben, die einem im EU-Ausland ansässigen Vergütungsgläubiger im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner zu den Vergütungen führenden Tätigkeiten im Inland entstanden sind, vom Vergütungsschuldner bereits im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden müssen, weil auch bei Inländern nur die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Nettoeinkünfte der Einkommensteuer unterliegen?
b) Reicht es zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 59 und 60 EGV aus, wenn im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 EStG nur die mit der zum Vergütungsanspruch führenden Tätigkeit im Inland wirtschaftlich zusammenhängenden Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, die der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger dem Vergütungsschuldner nachgewiesen hat, und etwaige weitere Betriebsausgaben in einem anschließenden Erstattungsverfahren berücksichtigt werden können?
c) Sind die Art. 59 und 60 EGV dahin gehend auszulegen, dass gegen sie verstoßen wird, wenn die einem in den Niederlanden ansässigen Vergütungsgläubiger nach dem DBA-Niederlande in Deutschland zustehende Steuerbefreiung im Steuerabzugverfahren gemäß § 50a Abs. 4 i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG zunächst unberücksichtigt bleibt und erst in einem nachfolgenden Freistellungs- oder Erstattungsverfahren berücksichtigt wird, und auch der Vergütungsschuldner sich im Haftungsverfahren nicht auf die Steuerbefreiung berufen darf, während steuerfreie Einkünfte von Inländern keinem Steuerabzug unterliegen und daher auch keine Haftung wegen eines unterlassenen oder zu geringen Steuerabzugs in Betracht kommt?
d) Hängt die Beantwortung der Fragen zu 3.a bis c) davon ab, ob der im EU-Ausland ansässige Vergütungsgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung seiner Dienstleistung Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist?
1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).
2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.
3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).
4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.
1. Ein Vorrätighalten von Pflanzenschutzmitteln zur Abgabe gemäß § 2 Nr. 13 PflSchG setzt eine Absicht zur Abgabe voraus. Diese muss noch nicht durch konkrete Handlungen nach außen erkennbar geworden sein, bedarf jedoch als eigenständiges Tatbestandsmerkmal der tatrichterlichen Feststellung.
2. Die Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG erfordert absichtliche Begehung der Zuwiderhandlung, wenn diese als Ordnungswidrigkeit nur bei solcher mit Geldbuße bedroht ist.
Ermöglicht die in einem Sachverständigenbeweisantrag zur Schuldfrage genannte Anknüpfungstatsache allein noch keine abschließende Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, rechtfertigt dies nicht in jedem Fall die Beurteilung des Beweismittels als völlig ungeeignet. Ist nämlich ein qualifizierter Sachverständiger auf Grund der Beweisbehauptung i.V.m. den weiteren tatrichterlichen Feststellungen in der Lage, weitere indizielle Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und damit Entscheidungsrelevantes zur Beweisbehauptung der Verteidigung auszusagen, dann ist dieses Beweismittel lediglich relativ ungeeignet und dessen Ablehnung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO folglich unzulässig.
Wird ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht eine freiberufliche Tätigkeit aus.
Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer belebten innerstädtischen Kreuzung mit mehreren Fahrspuren einfährt, muss eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden; missachtet er dennoch das Rotlicht, so kommt in aller Regel die Annahme nur leichter Fahrlässigkeit im Sinne eines sog. Augenblicksversagens nicht in Betracht (im Anschluß an BayObLGSt 1998, 194/196).
Maßgebliche Kriterien für die Bestimmung des Zeitraums, für den einem Betreuungsverein ein Härteausgleich zugestanden werden kann, können insbesondere der Sinn und Zweck der genannten Übergangsregelung, die Aufgaben des Betreuungsvereins und die ihm hierfür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sowie die konkrete wirtschaftliche Situation des jeweils verfahrensgegenständlichen Betreuungsvereins sein.
Das Registergericht hat bei der Anmeldung einer Kapitalerhöhung gegen Einlage gemäß § 182 ff. AktG zu prüfen, ob der gesamte Vorgang gesetzes- und satzungsgemäß abgelaufen ist. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen zu ermitteln und Beweise zu erheben.
Ein Rechtsanwalt kann eine Betreuertätigkeit nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn die ausgeübte Tätigkeit eine spezifische anwaltliche Tätigkeit ist.
1. Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung seine Zustimmung nicht deshalb nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, weil der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine längere als die bisher im Betrieb übliche Wochenarbeitszeit vereinbart hat.
2. Die Festlegung der Dauer der Wochenarbeitszeit ist keine nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Aufstellung eines Entlohnungsgrundsatzes.
Der Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung setzt eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs voraus, den das Personalratsmitglied ohne die Personalratstätigkeit genommen hätte.
Auch wenn sich die Gemeinschaftsordnung mit qualifizierter Mehrheit der Wohnungseigentümer (sogenannte Öffnungsklausel) abändern läßt, kann jedenfalls bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Wohnungseigentum der nicht zustimmende Wohnungseigentümer zur Abgabe der erforderlichen Änderungserklärung verklagt werden.
Schütz das Rotlicht sowohl den Schienenverkehr als auch den nach der Ampel noch vor dem Bahnübergang einbiegenden Straßenverkehr, so liegt bei einem Rotlichtverstoß Tateinheit vor.
Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann geboten sein, wenn die Schulden eines vermögenslosen Betroffenen zurückgeführt werden sollen.
1. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 c Abs. 6 Nr. 5 HRG verlängert, so ist nicht der Verlängerungsvertrag, sondern der ursprüngliche Vertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen.
2. Die Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. HRG setzt voraus, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung an der Hochschule einbringen soll (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278).
Aktenzeichen: 7 AZR 825/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 825/98 -
I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 9 Ca 5729/95 -
Urteil vom 9. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 1432/97 -
Urteil vom 22. Mai 1998
Ein Dienstordnungs-Angestellter kann mit einer Unterlassungsklage verhindern, daß nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens ein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung weniger qualifizierter Mitbewerber befördert werden soll. Eine den Unterlassungsanspruch rechtfertigende drohende Rechtsverletzung liegt allerdings erst dann vor, wenn das für Beförderungsangelegenheiten zuständige Organ endgültig die Auswahlentscheidung getroffen hat. Solange noch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren betrieben wird, kann nicht von einer abschließenden Willensbildung im Auswahlverfahren ausgegangen werden.
Aktenzeichen: 9 AZR 541/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 22. Juni 1999
- 9 AZR 541/98 -
I. Arbeitsgericht
Wuppertal
- 5 Ca 3491/97 -
Urteil vom 5. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 1 Sa 290/98 -
Urteil vom 13. Mai 1998
1. "Ständige Wohnstätte" i.S. des Art. 4 DBA-Schweiz sind Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind, über die der Steuerpflichtige ständig verfügen kann und die er regelmäßig nutzt. Die Räumlichkeiten müssen nicht der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen sein.
2. Kann die Bundesrepublik Deutschland einen in der Schweiz Ansässigen nach Art. 4 Abs. 3 DBA-Schweiz wie einen unbeschränkt Steuerpflichtigen besteuern, so ist es --bezogen auf den Fall eines Freiberuflers-- nicht notwendig, daß dieser eine feste Einrichtung i.S. des Art. 14 DBA-Schweiz im Inland hat.
DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1 bis 3, 14
DBA-Musterabkommen Art. 4 Abs. 2 a
1. Bewirbt sich ein freigestelltes Personalratsmitglied um die Übertragung der Aufgaben eines freien, höherdotierten Arbeitsplatzes, so hat der öffentliche Arbeitgeber die Entscheidung über die Besetzung des Arbeitsplatzes nach den Merkmalen des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen.
2. Trifft der Arbeitgeber die Entscheidung zugunsten eines Mitbewerbers, so liegt keine personalvertretungsrechtliche Benachteiligung vor, wenn der Mitbewerber auch unter Berücksichtigung der freistellungsbedingten Umstände besser qualifiziert ist als das freigestellte Personalratsmitglied.
3. Hält der öffentliche Arbeitgeber den Mitbewerber dagegen für qualifizierter, weil das Personalratsmitglied nicht mehr über dieselben fachlichen Leistungen verfügt, oder solche nicht feststellbar sind, so folgt daraus eine personalvertretungsrechtliche Benachteiligung auch dann, wenn die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zugunsten des Mitbewerbers nicht zu beanstanden ist. Das freigestellte Personalratsmitglied hat in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe.
Aktenzeichen: 7 AZR 676/96
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 29. Oktober 1998
- 7 AZR 676/96 -
I. Arbeitsgericht
Aachen
- 7 Ca 752/95 -
Urteil vom 25. Januar 1996
II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 2 Sa 551/96 -
Urteil vom 28. August 1996
1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1993 eines Anspruchsberechtigten, dessen Einkünfte (hier aus Land- und Forstwirtschaft) nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 gesondert festzustellen sind, ist bei dem für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen FA (Wohnsitz-FA) zu stellen.
2. Die irrtümliche Annahme eines berufsmäßigen Beraters eines solchen Anspruchsberechtigten, der Antrag sei in diesem Fall bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständigen FA zu stellen, ist in der Regel nicht unverschuldet und rechtfertigt daher bei Versäumung der Antragsfrist nicht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
InvZulG 1993 § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1
AO 1977 § 110
1. Ein auf einem sog. "unkontrollierten" <= ohne Radar/control zone> Flugplatz eingesetzter örtlicher Sachbearbeiter für Luftaufsicht ist technischer Angestellter i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen.
2. Hat ein solcher Sachbearbeiter keine technische Ausbildung i. S. der Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und ist er mangels vergleichbarer Fachkenntnisse auch kein "sonstiger Angestellter" i. S. der Vergütungsgruppen für technische Angestellte, so ist er in die Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst - hier die VergGr. IV b BAT/BL - eingruppiert.
Aktenzeichen: 4 AZR 399/97
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 22. Juli 1998
- 4 AZR 399/97 -
I. Arbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 1996
- 4 Ca 7480/95 -
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
Urteil vom 06. Juni 1997
- 10 Sa 393/97 -