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Qualifizierte elektronische Signatur

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 299/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Betriebsübergang bei einem Frauenhaus, Änderung der Tätigkeit, Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs
Stichwort:Qualifizierte elektronische Signatur
Leitsatz:1. Wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept können im Rahmen des § 613a Abs. 1 BGB der Identitätswahrung entgegenstehen.

2. Haben Merkmale eines Anforderungsprofils einen nachvollziehbaren Bezug zur Organisation und zum Inhalt der auszuführenden Arbeiten, kann ein Betriebsübernehmer ein geändertes Anforderungsprofil gegenüber einem Wiedereinstellungsanspruch einwenden.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 299/05



BAG – Urteil, 8 AZR 477/05 vom 04.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Betriebsübergang bei einem Frauenhaus, Änderung der Tätigkeit, Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruchs
Stichwort:Qualifizierte elektronische Signatur
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 477/05

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 A 11741/05.OVG vom 21.04.2006

Rechtsgebiete:VwGO, SigG
Schlagworte:Schriftsatz, bestimmender Schriftsatz, Schriftform, Schriftformerfordernis, Unterschrift, elektronisches Dokument, elektronischer Rechtsverkehr, Signatur, qualifizierte elektronische Signatur, Authentizität, Integrität, Wirksamkeitsvoraussetzung
Stichwort:Qualifizierte elektronische Signatur
Leitsatz:Ist das einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehende elektronische Dokument entgegen § 55 a Abs. 1 S. 3 VwGO nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entfaltet es keine Rechtswirkung; mit ihm wird insbesondere keine Frist gewahrt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 10 A 11741/05.OVG

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 1 U 3921/05 vom 04.10.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Stichwort:Qualifizierte elektronische Signatur
Leitsatz:Der in einem Rechtsstreit mit der Begutachtung beauftragte medizinische Sachverständige darf sich der Mitarbeit wissenschaftlicher Hilfspersonen bedienen. Die Anamneseerhebung und die körperliche Untersuchung des Patienten sind dabei keine Maßnahmen, die stets der Sachverständige höchstpersönlich vornehmen muss.

Selbst wenn die Fragestellungen an den Sachverständigen zum (untergeordneten) Teil solche sind, die eine Anschauung vom Operationsergebnis und dem jetzigen Zustand des Patienten voraussetzen, ist es nicht immer erforderlich, dass sich der Sachverständige hiervon einen unmittelbaren persönlichen Eindruck verschafft, zumal, wenn der Zustand des Patienten in mehreren, dem Gutachten beigehefteten Photos dokumentiert ist.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 1 U 3921/05


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