JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Q > Qualifikation Strafrecht
| Rechtsgebiete: | BAT 1975, Anlage 1 a |
| Schlagworte: | Eingruppierung - Diplompädagoge in Erziehungsberatungsstelle |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein Dipompädagoge mit der "pädagogischen Diplomprüfung in der Studienrichtung Sozialpädagogik und Sozialarbeit" und mit dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung in Familientherapie, dem in einer Erziehungsberatungsstelle eines Landkreises einzelfallbezogene Klientenarbeit obliegt, hat keine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeiten auszuüben und fällt daher nicht unter die Fallgr. 1 a der VergGr. II der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst, sondern ist in die Vergütungsgruppen für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA eingruppiert. Aktenzeichen: 4 AZR 688/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 8. September 1999 - 4 AZR 688/98 - I. Arbeitsgericht Offenbach - 4 Ca 537/94 - Urteil vom 6. Februar 1996 II. Landesarbeitsgericht Hessisches - 9 Sa 1406/96 - Urteil vom 27. Mai 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 688/98 | |
| Rechtsgebiete: | HRG |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag nach HRG, hier/ berufliche Weiterbildung |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Ein Arbeitsvertrag kann nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG befristet werden, wenn die von dem wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen seiner Weiterbildung für eine spätere Berufstätigkeit außerhalb der Hochschule dienen. 2. Für das Vorliegen eines Sachgrunds nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite Alternative HRG ist erforderlich, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß Vorstellungen über ein nach der Hochschultätigkeit auszuübende berufliche Tätigkeit des Mitarbeiters haben, daß die dafür geplante Weiterbildung für den Vertragsschluß mitbestimmend war und wenigstens ein Teil der Dienstaufgaben auf diese Weiterbildung abgestimmt wird. Die mit jeder wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit an einer Hochschule verbundene allgemeine Weiterbildung genügt nicht den Anforderungen des § 57 b Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative HRG. Aktenzeichen: 7 AZR 23/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 25. August 1999 - 7 AZR 23/98 - I. Arbeitsgericht Berlin - 91 Ca 26818/96 - Urteil vom 20. März 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 15 Sa 74/97 - Urteil vom 15. Oktober 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 23/98 | |
| Rechtsgebiete: | RettAssG, RettG, BAT |
| Schlagworte: | Eingruppierung eines Rettungsassistenten im Krankentransport |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Besteht ein Krankenhaus (hier: Universitätsklinikum) aus mehreren Kliniken, so sind Krankentransporte zwischen diesen mit Fahrzeugen des Krankenhauses Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 RettG NW, auch wenn dabei öffentliche Straßen im Stadtgebiet einer Großstadt befahren werden müssen. 2. Da für Beförderungen innerhalb des Krankenhausbereichs die Vorschriften des § 4 RettG NW über die fachlichen Mindestanforderungen an die personelle Besetzung von Krankenkraftwagen nicht gelten, richten sich die fachlichen Anforderungen an dieses Personal nach den jeweiligen Verhältnissen des Krankenhauses. 3. Ein im krankenhausinternen Krankentransport als Einatzleiter beschäftigter Angestellter, der die Vergütung als Rettungsassistent fordert, hat daher konkret darzulegen, daß er eine entsprechende Tätigkeit auszuüben hat. Aktenzeichen: 4 AZR 605/98 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 18. August 1999 - 4 AZR 605/98 - I. Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 1208/97 - Urteil vom 28. August 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1608/97 - Urteil vom 22. Mai 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 605/98 | |
| Rechtsgebiete: | SchwbG, BGB, BetrVG, LTV |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung, Schwerbehinderte |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten nach § 21 Abs. 5 SchwbG schon dann erklären, wenn ihm die Hauptfürsorgestelle ihre Zustimmungsentscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat; einer vorherigen Zustellung der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle bedarf es nicht (st. Rechtsprechung Senatsurteil vom 9. Februar 1994 - 2 AZR 720/93 - BAGE 75, 358 = AP Nr. 3 zu § 21 SchwbG 1986, m.w.N.). Dies gilt auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem ordentlich unkündbaren, schwerbehinderten Arbeitnehmer. Aktenzeichen: 2 AZR 748/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 748/98 - I. Arbeitsgericht Hannover - 1 Ca 187/96 - Urteil vom 15. November 1996 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 7 Sa 239/97 - Urteil vom 21. Juli 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 748/98 | |
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