JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Q > Qualifikation Strafrecht
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | 1. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). 2. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Ausscheiden des Vertretenen kann aus anderen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Als Sachgrund kann die Entscheidung des Arbeitgebers in Betracht kommen, den Arbeitsplatz nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers mit einem Mitarbeiter zu besetzen, der über bestimmte Anforderungen verfügt. 3. Dem Arbeitgeber obliegt im Streitfall die Darlegung der Tatsachen zu der von ihm getroffenen Entscheidung über die anderweite Besetzung des Arbeitsplatzes. |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 201/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, GG, ZPO, BetrVG |
| Schlagworte: | Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine Verurteilung zum Abschluß eines in der Vergangenheit liegenden Arbeitsvertrags ist nicht möglich (Bestätigung von BAG 14. Oktober 1997 - 7 AZR 298/96 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 154 = EzA BGB § 611 Einstellungsanspruch Nr. 10 und - 7 AZR 811/96 - BAGE 87, 1 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 155). 2. Dem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer kann ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, besteht grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch (Bestätigung von BAG 6. August 1997 - 7 AZR 557/96 - BAGE 86, 194 ff.). 3. Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin bestehen, daß der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wieder besetzt hat. 4. Der Arbeitgeber kann sich auf die Neubesetzung des Arbeitsplatzes nicht berufen, wenn hierdurch der Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt wird. 5. Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gem. § 242 BGB die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten, hängt ebenfalls gem. § 242 BGB von den Umständen des Einzelfalls ab. 6. Ein Abfindungsvergleich kann dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen. Der Arbeitgeber kann ihn auch bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers berücksichtigen. 7. Nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage entfällt ein Abfindungsvergleich nur dann, wenn das Festhalten an ihm für eine Partei unzumutbar ist. Aktenzeichen: 7 AZR 904/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - I. Arbeitsgericht Köln - 7 Ca 2423/97 - Urteil vom 17. Dezember 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 396/98 - Urteil vom 21. Oktober 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 904/98 | |
| Rechtsgebiete: | BMT-G II, BZT-G/NRW |
| Schlagworte: | Eingruppierung: Arbeiter in der Nachtpostabfertigung Flughafen |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der Arbeiter in der Nachtpostabfertigung auf einem Flughafen ist in Lohngruppe 3 BZT-G/NRW eingruppiert, weil er "Transportarbeiter" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt c Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist. 2. Ob ein solcher Arbeiter auch "Flughafenarbeiter im Verkehrsbereich" iSd. Lohngruppe 3 Abschnitt a Nr. 14 des Lohngruppenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 BZT-G/NRW ist, bleibt offen. Aktenzeichen: 4 AZR 394/99 Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 21. Juni 2000 - 4 AZR 394/99 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 29. April 1998 Köln - 7 (13) Ca 8016/97 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 11. November 1998 Köln - 8 Sa 1057/98 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 394/99 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, EGV, GG |
| Schlagworte: | Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen (Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32). Aktenzeichen: 3 AZR 228/99 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 23. Mai 2000 - 3 AZR 228/99 - I. Arbeitsgericht Urteil vom 19. August 1998 Mönchengladbach - 4 Ca 1573/98 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 3. Februar 1999 Düsseldorf - 1 Sa 1632/98 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 228/99 | |
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