JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > Q > Qualifikation Strafrecht
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Schlagworte: | Karenzentschädigung bei Wohnsitzwechsel |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der vertragliche Anspruch auf Karenzentschädigung bleibt im Interesse der Mobilität dem Arbeitnehmer anrechnungsfrei erhalten, soweit er zusammen mit dem anderweitigen Erwerb nach § 74 c Abs. 1 HGB 110 % oder im Falle einer notwendigen Wohnsitzverlegung 125 % des früheren Arbeitsentgelts nicht übersteigt. Mit der erhöhten Anrechnungsfreigrenze von 125 % werden die Mehraufwendungen ausgeglichen, die der Arbeitnehmer durch den Umzug erleidet. Außerdem wird ein Anreiz geschaffen, sich nach einer neuen Arbeit umzusehen (Anschluß an BAG Urteil vom 17. Mai 1988 - 3 AZR 482/86 - AP Nr. 14 zu § 74 c HGB). 2. Ein Arbeitnehmer ist durch das Wettbewerbsverbot gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, wenn er nur außerhalb seines bisherigen Wohnorts eine Tätigkeit ausüben kann, die nach Art, Vergütung und beruflichen Chancen seiner bisherigen Tätigkeit nahekommt (Fortführung des BAG Urteils vom 10. September 1985 - 3 AZR 31/84 - AP Nr. 12 zu § 74 c HGB). Ist am bisherigen Wohnsitz ein Unternehmen ansässig, bei dem die Aufnahme einer Tätigkeit dem Arbeitnehmer verboten ist, so muß der Arbeitnehmer nicht nachweisen, daß er - das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hinweggedacht - bei diesem auch tatsächlich eine Anstellung gefunden hätte (Fortführung des Senatsurteils vom 8. November 1994 - 9 AZR 4/93 - AP Nr. 17 zu § 74 c HGB). Aktenzeichen: 9 AZR 739/97 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 23. Februar 1999 - 9 AZR 739/97 - I. Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 2967/96 - Urteil vom 08. Januar 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 2 Sa 794/97 - Urteil vom 29. Oktober 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 739/97 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Betriebsübergang (Bildungsstätte der beruflichen Fortbildung) |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsatz: Wird in einem Kündigungsrechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Betriebsinhaber rechtskräftig die Unwirksamkeit der von diesem ausgesprochenen Kündigung wegen Betriebsübergangs (§ 613 a Abs.. 4 BGB) festgestellt, findet § 325 ZPO im Verhältnis zu der vom Arbeitnehmer als Übernehmer in Anspruch genommenen Person weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, wenn der behauptete Betriebsübergang vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Kündigungsschutzklage vollzogen wurde. Aktenzeichen: 8 AZR 485/97 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 18. Februar 1999 - 8 AZR 485/97 - I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - 2 Ca 1865/96 - Urteil vom 11. Dezember 1996 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 136/97 - Urteil vom 25. April 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 485/97 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Betriebsübergang bei Auftragsnachfolge |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit ist anzunehmen, wenn der neue Auftragnehmer nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern aufgrund eigenen Willensentschlusses einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, weil die Arbeitnehmer in der Lage sind, den Neuauftrag wie bisher auszuführen. 2. Hält der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrecht und stellen die Arbeitsplätze keine hohen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer, genügt ein Anteil von 75 % der früheren Beschäftigten nicht, um die Übernahme der Hauptbelegschaft feststellen zu können. Aktenzeichen: 8 AZR 676/97 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 10. Dezember 1998 - 8 AZR 676/97 - I. Arbeitsgericht Bonn - 1 Ca 243/96 - Urteil vom 09. Mai 1996 II. Landesarbeitsgericht Köln - 9 Sa 747/96 - Urteil vom 27. Mai 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 676/97 | |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BeschFG |
| Schlagworte: | Sozialauswahl bei Teilzeitbeschäftigung |
| Stichwort: | Qualifikation Strafrecht |
| Leitsatz: | Leitsatz: Ob bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen sind, hängt von der betrieblichen Organisation ab: a) Hat der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als sog. freie Unternehmerentscheidung nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Liegt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen; b) will der Arbeitgeber in einem bestimmten Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung im Sinne von Buchstabe a) vorliegt, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen. Aktenzeichen: 2 AZR 341/98 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 03. Dezember 1998 - 2 AZR 341/98 - I. Arbeitsgericht Berlin - 80 Ca 16846/97 - Urteil vom 23. September 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 12 Sa 168/97 - Urteil vom 24. Februar 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 341/98 | |
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