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Qualifikation Strafrecht

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 198/08 vom 26.05.2009

Rechtsgebiete:AGG, BetrVG, Richtlinie 2000/78/EG
Schlagworte:Altersdifferenzierung in Sozialplan
Stichwort:Qualifikation Strafrecht
Leitsatz:1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt.

2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 198/08



BAG – Urteil, 4 AZR 20/08 vom 25.02.2009

Rechtsgebiete:BAT, Anlage 1a zum BAT/BL, TVÜ-L
Schlagworte:Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers", Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Stichwort:Qualifikation Strafrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 20/08

BAG – Urteil, 8 AZR 73/08 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:GG, AGG, ZPO, BGB, ArbGG, KSchG, InsO, StPG, EigenbetriebsG, PersVG Berlin
Schlagworte:Altersdiskriminierung, Entschädigung, Versetzung
Stichwort:Qualifikation Strafrecht
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 73/08

BAG – Urteil, 8 AZR 906/07 vom 22.01.2009

Rechtsgebiete:GG, AGG, ZPO, BGB, ArbGG, KSchG, InsO, StPG, EigenbetriebsG, PersVG Berlin
Schlagworte:Altersdiskriminierung, Entschädigung, Versetzung
Stichwort:Qualifikation Strafrecht
Leitsatz:1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens aufgrund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot setzt kein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraus.

2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens beim Arbeitnehmer anzunehmen, welcher zu einem Entschädigungsanspruch führt.
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 906/07


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