1. Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).
2. Zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien bedarf es, da derzeit das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien bestehende Rückübernahmeabkommen suspendiert ist, außer einem gültigen Reisepass keines weiteren Rückreisedokuments, auch keines "Putni List".