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Putenmastanlage I

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OLG-NAUMBURG – Urteil, 1 U 10/06 vom 11.07.2006

Rechtsgebiete:BauGB
Schlagworte:Putenmastanlage I
Stichwort:Putenmastanlage I
Leitsatz:1. Zur Amtshaftung einer Gemeinde für die rechtswidrige Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Putenmastanlage im unbeplanten städtebaulichen Außenbereich.

2. Stehen einem Bauvorhaben objektive, zum Zeitpunkt des Einvernehmensersuchens der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde bereits bestehende bauplanungsrechtliche Einwendungen nicht entgegen, so ist das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Bauplanerische Einwendungen setzen grundsätzlich zumindest ansatzweise entgegen stehende positive städtebauliche Vorstellungen voraus.

3. Die pauschale Ablehnung der Massentierhaltung kann nicht mit den Mitteln des Baurechts bewirkt werden.

4. Maßgeblich ist, welche Gründe die Gemeinde zu ihrer Versagung des Einvernehmens bewogen haben, nicht dagegen später nachgeschobene Gründe zur Rechtfertigung dieser Entscheidung.
Volltext: OLG-NAUMBURG - Urteil, 1 U 10/06




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